Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Schuldnerin ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Diese meint, dass das Rekursgericht die genannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes falsch interpretiert habe; es liege nicht nur eine allgemein abgegebene Haftungserklärung eines Dritten vor, die von den Gläubigern gegen diesen nur in einem streitigen Verfahren durchgesetzt werden könnte, sondern eine schriftliche Haftungserklärung als Bürge und Zahler dahingehend, dass er für den Fehlbetrag zur 10 %-igen Quote oder jeden allfällig sich sonst ergebenden Fehlbetrag hafte; damit habe der Dritte eine Ausgleichsbürgschaft iSd § 156a KO übernommen, welche dritten Personen bzw dem Treuhänder ermögliche, gegen den Bürgen direkt Exekution zu führen, sollte die Gemeinschuldnerin ihrer Zahlungsverpflichtung nicht ausreichend nachkommen.Diese meint, dass das Rekursgericht die genannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes falsch interpretiert habe; es liege nicht nur eine allgemein abgegebene Haftungserklärung eines Dritten vor, die von den Gläubigern gegen diesen nur in einem streitigen Verfahren durchgesetzt werden könnte, sondern eine schriftliche Haftungserklärung als Bürge und Zahler dahingehend, dass er für den Fehlbetrag zur 10 %-igen Quote oder jeden allfällig sich sonst ergebenden Fehlbetrag hafte; damit habe der Dritte eine Ausgleichsbürgschaft iSd Paragraph 156 a, KO übernommen, welche dritten Personen bzw dem Treuhänder ermögliche, gegen den Bürgen direkt Exekution zu führen, sollte die Gemeinschuldnerin ihrer Zahlungsverpflichtung nicht ausreichend nachkommen.
Es trifft zu, dass sich die beiden Fälle im aufgezeigten Sinn unterscheiden und dass zur nun vorliegenden Fallvariante noch keine ausdrückliche oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, sodass der Revisionsrekurs als zulässig anzusehen ist.
Ihm kommt aber keine Berechtigung zu. Das Rekursgericht hat die genannte Entscheidung vom 12. 4. 2001, 8 Ob 56/01w = ZIK 2001/278 (dazu Pahl, ZIK 2001/242, deren Vorschlag auf Basis der bestehenden, im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens auf das Wohlverhalten des Schuldners abstellenden Rechtslage nicht beigetreten werden kann), nicht falsch interpretiert, sondern vielmehr folgerichtig auf die vorliegende Fallvariante angewandt.
Die genannte Vorentscheidung legt klar, dass die Struktur des Abschöpfungsverfahrens in mehrfacher Hinsicht verbietet, die Voraussetzung der Erwartung der Erfüllung der Restschuldbefreiung bei nur in geringfügigem Ausmaß pfändbaren Teilen des Einkommens auch durch eine Erklärung eines Dritten zu erfüllen. Dass in der Vorentscheidung die Haftungserklärung des Dritten von den Gläubigern gegen diesen nur in einem streitigen Verfahren durchgesetzt hätte werden können, ist nur eines der Elemente, aber nicht das wesentliche. Auch wenn auf Grund der hier vorliegenden Haftungserklärung direkt gegen den Dritten Exekution geführt werden kann, muss bei der Prognose der Einbringlichkeit die Bescheinigung erbracht werden, dass dieser Dritte zur Einhaltung der Verpflichtung in der Lage wäre. Im Hinblick auf den doch erheblichen Zeithorizont von sieben Jahren, bis seine Ausfallshaftung allenfalls schlagend wird, wäre dies mit zusätzlichen Unsicherheiten versehen. Diese müssten von den Gläubigern getragen werden, obwohl sie - anders als beim Zahlungsplan - dazu nicht ihre Zustimmung gegeben haben. Daher kann einer Haftungserklärung iSd § 156a KO zwar beim Zahlungsplan als Sonderform des Zwangsausgleichs besondere Bedeutung zukommen, nicht aber beim Abschöpfungsverfahren, zumal dort eine solche Haftung als Bürge und Zahler konstruktionsgemäß erst nach Ende der Abschöpfungsfrist und somit nur als Ausfallshaftung zum Tragen kommen kann.Die genannte Vorentscheidung legt klar, dass die Struktur des Abschöpfungsverfahrens in mehrfacher Hinsicht verbietet, die Voraussetzung der Erwartung der Erfüllung der Restschuldbefreiung bei nur in geringfügigem Ausmaß pfändbaren Teilen des Einkommens auch durch eine Erklärung eines Dritten zu erfüllen. Dass in der Vorentscheidung die Haftungserklärung des Dritten von den Gläubigern gegen diesen nur in einem streitigen Verfahren durchgesetzt hätte werden können, ist nur eines der Elemente, aber nicht das wesentliche. Auch wenn auf Grund der hier vorliegenden Haftungserklärung direkt gegen den Dritten Exekution geführt werden kann, muss bei der Prognose der Einbringlichkeit die Bescheinigung erbracht werden, dass dieser Dritte zur Einhaltung der Verpflichtung in der Lage wäre. Im Hinblick auf den doch erheblichen Zeithorizont von sieben Jahren, bis seine Ausfallshaftung allenfalls schlagend wird, wäre dies mit zusätzlichen Unsicherheiten versehen. Diese müssten von den Gläubigern getragen werden, obwohl sie - anders als beim Zahlungsplan - dazu nicht ihre Zustimmung gegeben haben. Daher kann einer Haftungserklärung iSd Paragraph 156 a, KO zwar beim Zahlungsplan als Sonderform des Zwangsausgleichs besondere Bedeutung zukommen, nicht aber beim Abschöpfungsverfahren, zumal dort eine solche Haftung als Bürge und Zahler konstruktionsgemäß erst nach Ende der Abschöpfungsfrist und somit nur als Ausfallshaftung zum Tragen kommen kann.
Bereits die Vorentscheidung stellt klar, dass das Abschöpfungsverfahren stark auf das persönliche Wohlverhalten des Schuldners abstellt, woraus folgt, dass die Erwartung der Restschuldbefreiung unter Berücksichtigung der vorhandenen Konkursmasse auch auf die eigene Erwerbstätigkeit des Schuldners gegründet sein muss. Soweit dies wegen der Höhe der Schulden bei der vom Schuldner leistbaren Erwerbstätigkeit nicht in Betracht kommt, weil die Erreichung der 10 %-igen Quote nicht erwartet werden kann, scheidet das Abschöpfungsverfahren aus.
Will ein allenfalls zahlungsbereiter Dritter dies vermeiden, so steht ihm frei, unmittelbar vor Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bereits einen solchen Betrag zu leisten, dass dieser zusammen mit der sonst nicht ausreichenden Konkursmasse und dem Einkommen des Schuldners die Erreichung der 10 %-igen Quote erwarten lässt. Solches hat aber der hier sich haftungsbereit erklärende Dritte nicht getan; er hat nur für den Fall, dass die Schuldnerin nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens die Mindestquote nicht erreicht hat, eine Ausfallshaftungserklärung abgegeben, auf Grund derer sodann - nach sieben Jahren! - die Gläubiger, ohne dass sie sich noch einen Titel verschaffen müssten, sofort versuchen könnten, den Fehlbetrag beim Dritten exekutiv einbringlich zu machen.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass auch eine solche Ausfallshaftungserklärung des Dritten iSd § 156a KO nicht geeignet ist, die sonst fehlenden Voraussetzungen für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens zu erfüllen.Zusammenfassend ergibt sich daher, dass auch eine solche Ausfallshaftungserklärung des Dritten iSd Paragraph 156 a, KO nicht geeignet ist, die sonst fehlenden Voraussetzungen für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens zu erfüllen.