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Rechtssatz RS0115911

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115911

Geschäftszahl

8Ob279/01i

Entscheidungsdatum

29.11.2001

Rechtssatz

Einer Haftungserklärung im Sinne des Paragraph 156 a, KO kann zwar beim Zahlungsplan als Sonderform des Zwangsausgleichs besondere Bedeutung zukommen, nicht aber beim Abschöpfungsverfahren, zumal dort eine solche Haftung als Bürge und Zahler konstruktionsgemäß erst nach Ende der Abschöpfungsfrist und somit nur als Ausfallshaftung zum Tragen kommen kann.

Will ein allenfalls zahlungsbereiter Dritter die Abweisung des Antrages auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens - weil die Erreichung der 10 %-igen Quote nicht zu erwarten ist - vermeiden, so steht ihm frei, unmittelbar vor Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bereits einen solchen Betrag zu leisten, dass dieser zusammen mit der sonst nicht ausreichenden Konkursmasse und dem Einkommen des Schuldners die Erreichung der 10 %-igen Quote erwarten lässt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115911

Dokumentnummer

JJR_20011129_OGH0002_0080OB00279_01I0000_001