Begründung:
Am 31. Jänner 1971 ereignete sich auf der Westautobahn im Stadtgebiet von * bei Straßenkilometer * ein Verkehrsunfall, an dem ein Autobus der Zweitbeklagten, gelenkt vom Erstbeklagten und haftpflichtversichert bei der Drittbeklagten sowie ein LKW-Zug des Fünftbeklagten, gesteuert vom Viertbeklagten und haftpflichtversichert bei der Sechstbeklagten, beteiligt waren. Bei starker Sichtbehinderung infolge Nebels fuhr der Autobus auf den LKW-Zug auf. Beide Lenker wurden wegen dieses Unfalles rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Durch diesen Unfall wurde nebst anderen Personen der im Autobus mit Schülern mitfahrende Kläger, ein Mittelschulprofessor, schwer verletzt.
Er begehrt mit den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen von den Beklagten Schadenersatz, und zwar nach vielfachen Klagsausdehnungen und -einschränkungen, zwei Teilvergleichen und einem Teilanerkenntnisurteil letzltich (ON 74) die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Unfallsschäden, ferner eine monatliche Rente von S 6.657,25 ab 1. Juli 1975, schließlich eine Kapitalleistung von 362.679,30 S s.A. (darin enthalten ein restliches Schmerzengeld von 35.000 S (75.000,-- minus Akonto 40.000,-- S), Zinsen und Kreditgebühren von 12.887,-- S sowie betraglich zusammengefaßtem Verdienstentgang.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung.
Das Erstgericht hat dem Kläger einen Kapitalbetrag von 109.601,10 S s.A. sowie ab 1. Juli 1975 eine monatliche Rente von 6.657,25 S „abzüglich der dem Kläger von der Versicherungsanstalt * zukommenden Versehrtenrente” zuerkannt, hat die begehrte Feststellung getroffen und das Leistungsmehrbegehren abgewiesen.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung – soweit dies für das vorliegende Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof von Bedeutung ist – insbesondere folgende Feststellungen zu Grunde:
Der zur Unfallszeit 47-jährige gesunde Kläger wurde durch den Unfall schwer verletzt (Gehirnerschütterung, mehrfache Knochenbrüche und Gelenksverletzungen). Infolge der Unfallsfolgen ist der Kläger nicht imstande, in seinem Beruf als Mittelschullehrer jene Leistungen zu erbringen die er vor dem Unfall erbracht hat. Daher ist der Kläger nicht in der Lage, eine Mehrdienstleistungsverpflichtung einzugehen und nebenberuflich – so wie bis zum Unfall – weiter am Privatrealgymnasium * zu unterrichten. Vielmehr wurde ihm wegen seines Gesundheitszustandes vom Stadtschulrat für Wien eine Ermässigung der Lehrverpflichtung gewährt, die zunächst die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betrug, jetzt aber auf 14,70/21 Wochenstunden der vollen Lehrverpflichtung vermindert ist. Bei Gewährung dieser Ermässigung mußte der Kläger eine eidesstattliche Erklärung des Inhalts abgeben, daß er keine Nebenbeschäftigung ausübe.
Wenn der Kläger gesundheitlich in der Lage gewesen wäre, hätte er in der Zeit nach dem Unfall – so wie vorher auch – durch eine Mehrdienstleistungsverpflichtung an seiner Stammschule und durch eine weitere Lehrverpflichtung in * ein zusätzliches Einkommen erzielen können. Insgesamt erlitt der Kläger vom Unfall an bis zum 30. Juni 1975 einen Verlust an zusätzlichem Einkommen von insgesamt 339.792,30 S netto, und zwar hinsichtlich der Mehrdienstleistung an seiner Stammschule 149.120,40 S und in * 190.671,90 S. Auf den Verdienstentgang haben die Beklagten am 26. November 1974 einen Betrag von 25.000 S bezahlt.
Die Versicherungsanstalt * anerkannte den Unfall als Dienstunfall und erkannte dem Kläger eine Versehrtenrente zu. Bis zum 30. Juni 1975 erhielt der Kläger insgesamt 253.078,20 S an Versehrtenrente, die ab 1. Juli 1975 monatlich 3.873,-- S beträgt, wozu jährlich zwei Sonderzahlungen in der Höhe eines Monatsbezuges kommen. Der Verdienstentgang des Klägers bis zum 30. Juni 1975 beträgt daher 61.714,10 S.
Am 28. Mai 1971 nahm der Kläger bei der E* einen Kredit in der Höhe von 50.000,-- S zur Deckung von Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Unfall auf und stockte diesen Kredit in der Folge auf 60.000,-- S auf. Er benötigte den Kredit wegen der finanziellen Schwierigkeiten durch den Unfall (Verlust seines zusätzlichen Einkommens, Auslagen nach dem Unfall). Den Kredit deckte er am 7. Mai 1974 ab. An Zinsen und Kreditgebühren wurden ihm insgesamt 12.887,-- S angelastet (S 61.714,10 + 12.887,-- + 35.000,-- ergeben den zugesprochenen Betrag von S 109.601,10).
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß das geltend gemachte Schmerzengeld von 75.000,-- S angemessen sei (abzüglich der S 40.000,-- – siehe Teilanerkenntnisurteil ON 40 – verbleibt daher ein restliches Schmerzengeld von S 35.000,--); das Feststellungsbegehren sei berechtigt, weil der Eintritt von Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden könne. Auch der Anspruch auf Ersatz der Kreditkosten bestünde zu Recht. Bezüglich des Verdienstentganges gebühre dem Kläger die tatsächliche Minderung seines Einkommens; die Versehrtenrente sei im Wege des Vorteilsausgleichs abzuziehen. Bezüglich der Zinsen hätte eine genaue Berechnung nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand erfolgen können, sodaß die Zinsen gemäß § 273 ZPO festzusetzen gewesen seien.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß das geltend gemachte Schmerzengeld von 75.000,-- S angemessen sei (abzüglich der S 40.000,-- – siehe Teilanerkenntnisurteil ON 40 – verbleibt daher ein restliches Schmerzengeld von S 35.000,--); das Feststellungsbegehren sei berechtigt, weil der Eintritt von Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden könne. Auch der Anspruch auf Ersatz der Kreditkosten bestünde zu Recht. Bezüglich des Verdienstentganges gebühre dem Kläger die tatsächliche Minderung seines Einkommens; die Versehrtenrente sei im Wege des Vorteilsausgleichs abzuziehen. Bezüglich der Zinsen hätte eine genaue Berechnung nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand erfolgen können, sodaß die Zinsen gemäß Paragraph 273, ZPO festzusetzen gewesen seien.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im Zuspruch von Schmerzengeld mit Teilurteil; im übrigen hob es das Ersturteil unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes zur Verfahrensergänzung auf.
Der Kläger müsse sich die Anrechnung der Versehrtenrente aus dem Titel der Vorteilsausgleichung grundsätzlich gefallen lassen. Da aber nur adäquate Leistungen im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen seien, könne die Versehrtenrente nur auf den Verdienstentgang, den der Kläger hauptberuflich erlitten habe, angerechnet werden. Nur in Anbetracht seiner Stellung als Versehrter in seiner Haupttätigkeit erhalte der Kläger von der Krankenversicherungsanstalt der * die Rente, nicht aber dafür, dass er als Vertragslehrer nur mehr eingeschränkt oder gar nicht mehr tätig sein könne.
Obschon alle diesbezüglich in Frage kommenden Ziffern im angefochtenen Urteil festgestellt seien, könne das Berufungsgericht noch keine Sachentscheidung fällen. Denn die Frage, inwieweit der Kläger nur mehr eingeschränkt arbeitsfähig sei, bzw. ob dies heute überhaupt noch der Fall sei, erscheine noch keineswegs abschliessend geklärt, sodaß noch nicht beurteilt werden könne, ob die Beklagten für den bislang festgestellten ganzen Verdienstentgang auch wirklich ersatzpflichtig seien. Das Erstgericht werde die vom Berufungsgericht im einzelnen dargelegten Verfahrensmängel zu beheben und Widersprüche in den Gutachten einer Klärung zuzuführen haben.
Auch hinsichtlich der Kreditkosten sei das Verfahren ergänzungsbedürftig. Rechtlich sei davon auszugehen, daß der Umstand, ob der Kläger in finanziellen Schwierigkeiten war, vorerst ohne jede Bedeutung sei. Denn der Geschädigte sei nicht verhalten, den Schädiger vorzufinanzieren. Allerdings werde festgestellt werden müssen, welche Auslagen der Kläger mit dem fraglichen Kredit finanzierte und ob – diesbezüglich werde der Kläger zu ergänzendem Vorbringen anzuleiten sein – er von den Beklagten die Bezahlung des betreffenden Betrages gefordert und gleichzeitig unter Setzung einer angemessenen Frist die Kreditaufnahme angedroht habe. Sollte er dies nicht getan haben, so stünden ihm Kreditkosten nicht zu.
Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht die aufgezeigten Ergänzungen vorzunehmen und sodann im Sinne der entwickelten Rechtsansichten zu erkennen haben. Dabei werde die Rente – sofern eine solche zugesprochen werde – mit einem Nettobetrag in den Spruch aufzunehmen und nicht wie jetzt ein Bruttobetrag „abzüglich der jeweiligen Versehrtenrente” zuzusprechen sein. Auch die Zinsen werden genau ermittelt werden müssen. Diesbezüglich sei keine Grundlage für eine Anwendung des § 273 ZPO gegeben.Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht die aufgezeigten Ergänzungen vorzunehmen und sodann im Sinne der entwickelten Rechtsansichten zu erkennen haben. Dabei werde die Rente – sofern eine solche zugesprochen werde – mit einem Nettobetrag in den Spruch aufzunehmen und nicht wie jetzt ein Bruttobetrag „abzüglich der jeweiligen Versehrtenrente” zuzusprechen sein. Auch die Zinsen werden genau ermittelt werden müssen. Diesbezüglich sei keine Grundlage für eine Anwendung des Paragraph 273, ZPO gegeben.