Die Revision ist nicht begründet.
Eine Aufkündigung nach § 19 Abs 2 Z 5 MietG kommt nicht in Frage, weil dieser Kündigungsgrund nur auf die Vermietung von Wohnräumen anwendbar ist. Der Kündigungsgrund der Z 6 des § 19 Abs 2 MietG ist nicht gegeben, weil die in dieser Gesetzesstelle festgelegte Dringlichkeit des Eigenbedarfes einen Notstand voraussetzt, nämlich die unabweisliche Notwendigkeit, einen vorhandenen Zustand sobald als möglich zu beseitigen. Selbst wenn man eine solche Notwendigkeit bejahte, weil der Kläger mit Rücksicht auf den Umfang seines Geschäftsbetriebes genötigt sei, Ersatzteile, die er zum Betrieb seiner Reparaturwerkstätte benötige, in seiner Wohnung zu lagern, wäre aber damit nichts gewonnen, weil der Kläger es unterlassen hat, in der Aufkündigung den Beklagten einen nach Lage und Beschaffenheit angemessenen Ersatz anzubieten. Es ist richtig, daß der Oberste Gerichtshof wiederholt den Standpunkt vertreten hat, es könne die Beistellung von Ersatzräumen unterbleiben, wenn der Mieter weder die gekündigten noch die Ersatzräume benötige. Der Beweis hiefür wurde aber vom Kläger nicht erbracht. Es ist davon auszugehen, daß einer der aufgekündigten Räume ein Gassenlokal ist, das zur Ausstellung von Waren geeignet ist. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes steht aber nur im Hause ***** ein unausgebauter großer Geschäftsraum leer. Unausgebaute Geschäftsräume lassen aber einen Ersatz für ein aufgekündigtes Geschäftslokal nicht entbehrlich erscheinen. Daß die Beklagten ohne die aufgekündigten Geschäftsräume zur Ausstellung ihrer Waren mit den ihnen sonst zur Verfügung stehenden Geschäftsräumen das Auslangen finden könnten, steht nicht fest. Der Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 13 MietG liegt gleichfalls nicht vor. Denn bezüglich dieses Kündigungsgrundes wurde der Beweis nicht erbracht, daß die aufgekündigten Räume nicht zur Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher Betätigung verwendet werden. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes waren in den aufgekündigten Räumen Waren, wenn auch in geringer Zahl gelagert, überdies war die Auslage eingerichtet. Daß dies nur geschehen sei, um eine regelmäßige geschäftliche Betätigung vorzutäuschen, ist nicht erwiesen. Es steht nämlich nicht fest, daß die Benützung der gekündigten Räume zu anderen Zeiten weniger weitgehend als zur Zeit des Ortsaugenscheines war.Eine Aufkündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MietG kommt nicht in Frage, weil dieser Kündigungsgrund nur auf die Vermietung von Wohnräumen anwendbar ist. Der Kündigungsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 19, Absatz 2, MietG ist nicht gegeben, weil die in dieser Gesetzesstelle festgelegte Dringlichkeit des Eigenbedarfes einen Notstand voraussetzt, nämlich die unabweisliche Notwendigkeit, einen vorhandenen Zustand sobald als möglich zu beseitigen. Selbst wenn man eine solche Notwendigkeit bejahte, weil der Kläger mit Rücksicht auf den Umfang seines Geschäftsbetriebes genötigt sei, Ersatzteile, die er zum Betrieb seiner Reparaturwerkstätte benötige, in seiner Wohnung zu lagern, wäre aber damit nichts gewonnen, weil der Kläger es unterlassen hat, in der Aufkündigung den Beklagten einen nach Lage und Beschaffenheit angemessenen Ersatz anzubieten. Es ist richtig, daß der Oberste Gerichtshof wiederholt den Standpunkt vertreten hat, es könne die Beistellung von Ersatzräumen unterbleiben, wenn der Mieter weder die gekündigten noch die Ersatzräume benötige. Der Beweis hiefür wurde aber vom Kläger nicht erbracht. Es ist davon auszugehen, daß einer der aufgekündigten Räume ein Gassenlokal ist, das zur Ausstellung von Waren geeignet ist. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes steht aber nur im Hause ***** ein unausgebauter großer Geschäftsraum leer. Unausgebaute Geschäftsräume lassen aber einen Ersatz für ein aufgekündigtes Geschäftslokal nicht entbehrlich erscheinen. Daß die Beklagten ohne die aufgekündigten Geschäftsräume zur Ausstellung ihrer Waren mit den ihnen sonst zur Verfügung stehenden Geschäftsräumen das Auslangen finden könnten, steht nicht fest. Der Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MietG liegt gleichfalls nicht vor. Denn bezüglich dieses Kündigungsgrundes wurde der Beweis nicht erbracht, daß die aufgekündigten Räume nicht zur Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher Betätigung verwendet werden. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes waren in den aufgekündigten Räumen Waren, wenn auch in geringer Zahl gelagert, überdies war die Auslage eingerichtet. Daß dies nur geschehen sei, um eine regelmäßige geschäftliche Betätigung vorzutäuschen, ist nicht erwiesen. Es steht nämlich nicht fest, daß die Benützung der gekündigten Räume zu anderen Zeiten weniger weitgehend als zur Zeit des Ortsaugenscheines war.
Es bleibt daher nur noch der Kündigungsgrund des § 19 Abs 1 MietG, der von der Rechtsprechung dann als gegeben angesehen wird, wenn die Lösung des Mietvertrages notwendig ist, um die wirtschaftliche Existenz des Vermieters zu erhalten (MietSlg 3113, 3917, 1918, 3919, 5 Ob 516/59 uva). Daß die Aufrechterhaltung des derzeitigen Zustandes die Lage des Vermieters aber so gefährdete, daß an die Wurzeln seiner Existenz gegriffen würde (MietSlg 5870, EvBl 1955, Nr 24, 6 Ob 96/60, 1 Ob 104/62 ua), kann bei Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes nicht gesagt werden. Die Räume, die dem Kläger zur Ausübung seines Mechanikergewerbes zur Verfügung stehen, sind wohl sehr beschränkt. Er hat aber sein Gewerbe in diesen Räumen bereits seit über 20 Jahren ausgeübt, sodaß sich schon daraus ergibt, daß die Räume ausreichen, die wirtschaftliche Existenz des Klägers zu sichern. Daß der Kläger aus den Einkünften seiner Reparaturwerkstätte allein seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könnte oder die Ausgestaltung seiner Reparaturwerkstätte aus Konkurrenzgründen notwendig wäre, um überhaupt die Existenz des Unternehmens zu gewährleisten, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Auch aus den Behauptungen des Klägers in seiner Aufkündigung kann ein solcher Schluß nicht gezogen werden. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes sowie schon aus den Behauptungen des Klägers in der Aufkündigung ist vielmehr zu entnehmen, daß die Beengtheit der Geschäftsräume auf die Ausweitung des Unternehmens des Klägers und vor allem auf die Einbeziehung eines neuen Geschäftszweiges, nämlich des Handels mit Kraftfahrzeugen sowie der Übernahme des Services für diese Fahrzeuge von vier großen Handelsfirmen, zurückzuführen ist. Es ist eine heute bei Vollbeschäftigung und Hochkonjunktur in bestimmten Wirtschaftszweigen (und das trifft insbesondere auf die mit dem Handel und der Reparatur von Kraftfahrzeugen befaßten Unternehmen zu) sehr häufig anzutreffende Erscheinung, daß mit dem Wachstum von Betrieben eine gewisse Raumnot einhergeht und dadurch die Arbeitsbedingungen der in solchen Unternehmen Beschäftigten einer gewissen Belastung ausgesetzt sind und auch sonst unerquickliche Verhältnisse entstehen. Die Ausweitung eines Unternehmens und gar seine Ausdehnung auf andere Geschäftszweige kann aber nie unter dem Gesichtspunkt der Existenzgefährdung als Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MietG geltend gemacht werden. Die Deckung des dringenden Eigenbedarfes durch Kündigung eines Geschäftslokales ist laut Gesetz von der Beistellung eines Ersatzlokales abhängig. Die Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 6 MietG würde, wollte man der vorliegenden Kündigung unter Heranziehung der Generalklausel des § 19 Abs 1 MietG stattgeben, ihren Sinn verlieren. Die wirtschaftliche Besserstellung des Mieters gegenüber der wirtschaftlichen Lage des Vermieters ist für die hier zu entscheidende Frage, ob ohne Aufkündigung der gegenständlichen Räume die Existenz des Vermieters gefährdet ist, ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, daß dem Mieter unvergleichlich mehr Raum zur Verfügung steht als dem Vermieter.Es bleibt daher nur noch der Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz eins, MietG, der von der Rechtsprechung dann als gegeben angesehen wird, wenn die Lösung des Mietvertrages notwendig ist, um die wirtschaftliche Existenz des Vermieters zu erhalten (MietSlg 3113, 3917, 1918, 3919, 5 Ob 516/59 uva). Daß die Aufrechterhaltung des derzeitigen Zustandes die Lage des Vermieters aber so gefährdete, daß an die Wurzeln seiner Existenz gegriffen würde (MietSlg 5870, EvBl 1955, Nr 24, 6 Ob 96/60, 1 Ob 104/62 ua), kann bei Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes nicht gesagt werden. Die Räume, die dem Kläger zur Ausübung seines Mechanikergewerbes zur Verfügung stehen, sind wohl sehr beschränkt. Er hat aber sein Gewerbe in diesen Räumen bereits seit über 20 Jahren ausgeübt, sodaß sich schon daraus ergibt, daß die Räume ausreichen, die wirtschaftliche Existenz des Klägers zu sichern. Daß der Kläger aus den Einkünften seiner Reparaturwerkstätte allein seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könnte oder die Ausgestaltung seiner Reparaturwerkstätte aus Konkurrenzgründen notwendig wäre, um überhaupt die Existenz des Unternehmens zu gewährleisten, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Auch aus den Behauptungen des Klägers in seiner Aufkündigung kann ein solcher Schluß nicht gezogen werden. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes sowie schon aus den Behauptungen des Klägers in der Aufkündigung ist vielmehr zu entnehmen, daß die Beengtheit der Geschäftsräume auf die Ausweitung des Unternehmens des Klägers und vor allem auf die Einbeziehung eines neuen Geschäftszweiges, nämlich des Handels mit Kraftfahrzeugen sowie der Übernahme des Services für diese Fahrzeuge von vier großen Handelsfirmen, zurückzuführen ist. Es ist eine heute bei Vollbeschäftigung und Hochkonjunktur in bestimmten Wirtschaftszweigen (und das trifft insbesondere auf die mit dem Handel und der Reparatur von Kraftfahrzeugen befaßten Unternehmen zu) sehr häufig anzutreffende Erscheinung, daß mit dem Wachstum von Betrieben eine gewisse Raumnot einhergeht und dadurch die Arbeitsbedingungen der in solchen Unternehmen Beschäftigten einer gewissen Belastung ausgesetzt sind und auch sonst unerquickliche Verhältnisse entstehen. Die Ausweitung eines Unternehmens und gar seine Ausdehnung auf andere Geschäftszweige kann aber nie unter dem Gesichtspunkt der Existenzgefährdung als Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz eins, MietG geltend gemacht werden. Die Deckung des dringenden Eigenbedarfes durch Kündigung eines Geschäftslokales ist laut Gesetz von der Beistellung eines Ersatzlokales abhängig. Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, MietG würde, wollte man der vorliegenden Kündigung unter Heranziehung der Generalklausel des Paragraph 19, Absatz eins, MietG stattgeben, ihren Sinn verlieren. Die wirtschaftliche Besserstellung des Mieters gegenüber der wirtschaftlichen Lage des Vermieters ist für die hier zu entscheidende Frage, ob ohne Aufkündigung der gegenständlichen Räume die Existenz des Vermieters gefährdet ist, ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, daß dem Mieter unvergleichlich mehr Raum zur Verfügung steht als dem Vermieter.
Aus diesen Erwägungen war wie im Spruch zu entscheiden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf § 41, 50 ZPO.Aus diesen Erwägungen war wie im Spruch zu entscheiden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraph 41, 50, ZPO.