Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Daß sich der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erstmals mit seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß auf Aufhebung des Konkurses am Verfahren beteiligt hat, stellt sein Recht, diesen Beschluß zu bekämpfen, unter den hier gegebenen Umständen nicht in Frage. Gemäß § 11 Abs 1 IESG gehen die dem IESG unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Konkursmasse), soweit sie nicht bestritten sind, auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mit der Antragstellung (§ 6 Abs 1 bzw 4 IESG), sind die gesicherten Ansprüche nach § 1 Abs 5 IESG anzumelden, mit dieser Anmeldung über; bestrittene Ansprüche gehen mit der Zahlung des mit Bescheid (§ 7 Abs 2 IESG) zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über. Mit diesem Übergang ist unbeschadet § 47 Abs 2 KO keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden. Im vorliegenden Fall hat der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds in seinem Rekurs darauf verwiesen, daß die im Konkursverfahren geltend gemachten Dienstnehmerforderungen nach § 11 Abs 1 IESG auf ihn übergegangen seien und hat dabei ua vorgebracht, daß den betroffenen Arbeitnehmerinnen Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt worden sei. Zu diesem seine Rekurslegitimation betreffenden Vorbringen war der Fonds auch im Rechtsmittelverfahren berechtigt (RS0060830). Damit ist aber iS der dargelegten Rechtslage davon auszugehen, daß die von den betroffenen Arbeitnehmerinnen im Konkurs geltend gemachten Ansprüche jedenfalls auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen sind, der somit Gläubiger dieser Forderungen und damit in der Lage ist, alle mit dieser Stellung verbundenen Rechte auszuüben.Daß sich der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erstmals mit seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß auf Aufhebung des Konkurses am Verfahren beteiligt hat, stellt sein Recht, diesen Beschluß zu bekämpfen, unter den hier gegebenen Umständen nicht in Frage. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IESG gehen die dem IESG unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Konkursmasse), soweit sie nicht bestritten sind, auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mit der Antragstellung (Paragraph 6, Absatz eins, bzw 4 IESG), sind die gesicherten Ansprüche nach Paragraph eins, Absatz 5, IESG anzumelden, mit dieser Anmeldung über; bestrittene Ansprüche gehen mit der Zahlung des mit Bescheid (Paragraph 7, Absatz 2, IESG) zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über. Mit diesem Übergang ist unbeschadet Paragraph 47, Absatz 2, KO keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden. Im vorliegenden Fall hat der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds in seinem Rekurs darauf verwiesen, daß die im Konkursverfahren geltend gemachten Dienstnehmerforderungen nach Paragraph 11, Absatz eins, IESG auf ihn übergegangen seien und hat dabei ua vorgebracht, daß den betroffenen Arbeitnehmerinnen Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt worden sei. Zu diesem seine Rekurslegitimation betreffenden Vorbringen war der Fonds auch im Rechtsmittelverfahren berechtigt (RS0060830). Damit ist aber iS der dargelegten Rechtslage davon auszugehen, daß die von den betroffenen Arbeitnehmerinnen im Konkurs geltend gemachten Ansprüche jedenfalls auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen sind, der somit Gläubiger dieser Forderungen und damit in der Lage ist, alle mit dieser Stellung verbundenen Rechte auszuüben.
Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, daß nach der hier anzuwendenden Bestimmung des § 46 KO idF des IRÄG 1982 Ansprüche des Arbeitnehmers, die sich aus der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers gemäß § 25 KO ergeben, im Anschlußkonkurs Masseforderungen sind, ist zutreffend (SZ 61/12).Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, daß nach der hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 46, KO in der Fassung des IRÄG 1982 Ansprüche des Arbeitnehmers, die sich aus der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers gemäß Paragraph 25, KO ergeben, im Anschlußkonkurs Masseforderungen sind, ist zutreffend (SZ 61/12).
Voraussetzung für die Schlußverteilung ist, daß alle Masseforderungen festgestellt sind und sämtliche feststehenden und fälligen Masseforderungen befriedigt sind; für die nicht fälligen müssen die Befriedigungsmittel verfügbar sein (Bartsch/Pollak KO3 Anm 2 zu §§ 136, 137; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 631; Bartsch/Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 326). Fehlt es an dieser Voraussetzung, liegen auch die Voraussetzungen für die Genehmigung des Verteilungsentwurfes durch das Konkursgericht, das diesen Entwurf von amtswegen zu prüfen hat (WBl 1988, 29), nicht vor (Bartsch/Pollak KO3 Anm 3 zu § 130). Die Entscheidung des Konkursgerichtes über die Genehmigung des Verteilungsentwurfes ist gemäß § 130 Abs 4 KO idF vor dem IRÄG 1997 durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen und überdies den in dieser Gesetzesstelle genannten Personen zuzustellen. Massegläubiger können zwar gegen den Verteilungsentwurf keine Erinnerungen einbringen, wohl aber gegen die Verteilung Rekurs erheben, wenn sie sich durch die Verteilung in ihrem den Konkursgläubigern vorangehenden Befriedigungsrecht beschwert fühlen (OLG Wien, EvBl 1937/559; Bartsch/Pollak KO3 Anm 11 zu § 130; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 145). Ist der Vollzug der Schlußverteilung nachgewiesen, ist der Konkurs gemäß § 139 Abs 1 KO vom Konkursgericht aufzuheben. Da allfällige Mängel des Verteilungsentwurfs durch dessen rechtskräftige Genehmigung geheilt sind, kann der Beschluß, mit dem der Konkurs gemäß § 139 Abs 1 KO aufgehoben wird, nicht mehr mit dem Einwand der Unrichtigkeit des Verteilungsentwurfes bekämpft werden (8 Ob 2062/96k).Voraussetzung für die Schlußverteilung ist, daß alle Masseforderungen festgestellt sind und sämtliche feststehenden und fälligen Masseforderungen befriedigt sind; für die nicht fälligen müssen die Befriedigungsmittel verfügbar sein (Bartsch/Pollak KO3 Anmerkung 2 zu Paragraphen 136, 137,; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 631; Bartsch/Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 326). Fehlt es an dieser Voraussetzung, liegen auch die Voraussetzungen für die Genehmigung des Verteilungsentwurfes durch das Konkursgericht, das diesen Entwurf von amtswegen zu prüfen hat (WBl 1988, 29), nicht vor (Bartsch/Pollak KO3 Anmerkung 3 zu Paragraph 130,). Die Entscheidung des Konkursgerichtes über die Genehmigung des Verteilungsentwurfes ist gemäß Paragraph 130, Absatz 4, KO in der Fassung vor dem IRÄG 1997 durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen und überdies den in dieser Gesetzesstelle genannten Personen zuzustellen. Massegläubiger können zwar gegen den Verteilungsentwurf keine Erinnerungen einbringen, wohl aber gegen die Verteilung Rekurs erheben, wenn sie sich durch die Verteilung in ihrem den Konkursgläubigern vorangehenden Befriedigungsrecht beschwert fühlen (OLG Wien, EvBl 1937/559; Bartsch/Pollak KO3 Anmerkung 11 zu Paragraph 130,; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 145). Ist der Vollzug der Schlußverteilung nachgewiesen, ist der Konkurs gemäß Paragraph 139, Absatz eins, KO vom Konkursgericht aufzuheben. Da allfällige Mängel des Verteilungsentwurfs durch dessen rechtskräftige Genehmigung geheilt sind, kann der Beschluß, mit dem der Konkurs gemäß Paragraph 139, Absatz eins, KO aufgehoben wird, nicht mehr mit dem Einwand der Unrichtigkeit des Verteilungsentwurfes bekämpft werden (8 Ob 2062/96k).
Im vorliegenden Fall, in dem der Masseverwalter die in Rede stehenden Dienstnehmerforderungen nicht befriedigt, aber auch nicht bestritten hat, kann dem Rekursrecht des als Massegläubiger einschreitenden Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds die Rechtskraft des Beschlusses über die Genehmigung des Verteilungsentwurfes nicht entgegengehalten werden, weil dieser Beschluß entgegen § 130 Abs 4 KO in der hier anzuwendenden Fassung vor dem IRÄG 1997 nicht an der Gerichtstafel angeschlagen wurde und daher den Massegläubigern gegenüber nicht rechtskräftig wurde.Im vorliegenden Fall, in dem der Masseverwalter die in Rede stehenden Dienstnehmerforderungen nicht befriedigt, aber auch nicht bestritten hat, kann dem Rekursrecht des als Massegläubiger einschreitenden Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds die Rechtskraft des Beschlusses über die Genehmigung des Verteilungsentwurfes nicht entgegengehalten werden, weil dieser Beschluß entgegen Paragraph 130, Absatz 4, KO in der hier anzuwendenden Fassung vor dem IRÄG 1997 nicht an der Gerichtstafel angeschlagen wurde und daher den Massegläubigern gegenüber nicht rechtskräftig wurde.
Das Rekursgericht hat aber ein Rekursrecht des Massegläubigers gegen den Aufhebungsbeschluß nach § 139 KO generell verneint, wobei es sich auf die Ausführungen Pollaks (Bartsch/Pollak KO3 Anm 4 zu § 139) stützt, nach denen es im Falle der Aufhebung nach § 139 KO - anders als in den Aufhebungsfällen der §§ 157, 166 Abs 1 und 167 KO - möglich sei, daß die Rechte der unbefriedigt gebliebenen Massegläubiger unberücksichtigt bleiben. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes sind diese Ausführungen Pollaks nicht iS einer generellen Verneinung des Rekursrechtes der Massegläubiger zu verstehen, zumal Pollak an anderer Stelle (aaO Anm 1 zu § 139) ausdrücklich den Standpunkt vertritt, daß der Beschluß über die Aufhebung des Konkurses nach § 139 KO ua auch den Massegläubigern zuzustellen sei, weil "nur auf diese Weise den Gläubigern die praktische Möglichkeit des Rekurses gegen die Konkursaufhebung gewahrt" sei. Damit liegt es aber nahe, die vom Rekursgericht zitierten Ausführungen Pollaks als Hinweis darauf zu interpretieren, daß - wie schon oben ausgeführt - einzige Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses nach § 139 KO der Vollzug der Schlußverteilung ist, sodaß - falls der Verteilungsentwurf rechtskräftig genehmigt wurde - eine weitere Bedachtnahme auf die Rechte der Massegläubiger nicht in Betracht kommt. Eine Verneinung des Rekursrechtes der Massegläubiger gegen die Aufhebung des Konkurses nach § 139 KO auch für den hier zu beurteilenden Fall, daß der Verteilungsentwurf nicht rechtskräftig genehmigt wurde, ist daher aus den zitierten Ausführungen Pollaks - vor allem im Zusammenhang mit der an anderer Stelle erfolgten Bejahung eines Rekursrechtes der Massegläubiger - nicht abzuleiten. Auch die von Pollak (zur Untermauerung seiner vom Rekursgericht ins Treffen geführten Rechtsansicht) zitierten Entscheidungen GlUNF 967, 1001 und 1047, die sämtlich von einem Rekursrecht des Massegläubigers ausgehen, stehen mit diesem Verständnis in Einklang.Das Rekursgericht hat aber ein Rekursrecht des Massegläubigers gegen den Aufhebungsbeschluß nach Paragraph 139, KO generell verneint, wobei es sich auf die Ausführungen Pollaks (Bartsch/Pollak KO3 Anmerkung 4 zu Paragraph 139,) stützt, nach denen es im Falle der Aufhebung nach Paragraph 139, KO - anders als in den Aufhebungsfällen der Paragraphen 157, 166, Absatz eins und 167 KO - möglich sei, daß die Rechte der unbefriedigt gebliebenen Massegläubiger unberücksichtigt bleiben. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes sind diese Ausführungen Pollaks nicht iS einer generellen Verneinung des Rekursrechtes der Massegläubiger zu verstehen, zumal Pollak an anderer Stelle (aaO Anmerkung 1 zu Paragraph 139,) ausdrücklich den Standpunkt vertritt, daß der Beschluß über die Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 139, KO ua auch den Massegläubigern zuzustellen sei, weil "nur auf diese Weise den Gläubigern die praktische Möglichkeit des Rekurses gegen die Konkursaufhebung gewahrt" sei. Damit liegt es aber nahe, die vom Rekursgericht zitierten Ausführungen Pollaks als Hinweis darauf zu interpretieren, daß - wie schon oben ausgeführt - einzige Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 139, KO der Vollzug der Schlußverteilung ist, sodaß - falls der Verteilungsentwurf rechtskräftig genehmigt wurde - eine weitere Bedachtnahme auf die Rechte der Massegläubiger nicht in Betracht kommt. Eine Verneinung des Rekursrechtes der Massegläubiger gegen die Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 139, KO auch für den hier zu beurteilenden Fall, daß der Verteilungsentwurf nicht rechtskräftig genehmigt wurde, ist daher aus den zitierten Ausführungen Pollaks - vor allem im Zusammenhang mit der an anderer Stelle erfolgten Bejahung eines Rekursrechtes der Massegläubiger - nicht abzuleiten. Auch die von Pollak (zur Untermauerung seiner vom Rekursgericht ins Treffen geführten Rechtsansicht) zitierten Entscheidungen GlUNF 967, 1001 und 1047, die sämtlich von einem Rekursrecht des Massegläubigers ausgehen, stehen mit diesem Verständnis in Einklang.
Eine Verneinung des Rekursrechtes des Massegläubigers auch für den hier zu beurteilenden Fall wäre nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs auch nicht vertretbar, weil sonst - worauf gerade Pollak hinweist (aaO Anm 1 zu § 139) - den Massegläubigern keine Möglichkeit zur Wahrung ihrer übergangenen Rechte zur Verfügung stünde. Demgemäß wurde auch in der - allerdings durchwegs älteren - Rechtsprechung das Rekursrecht der Massegläubiger gegen den Beschluß über die Aufhebung des Konkurses nach § 139 KO grundsätzlich nicht in Frage gestellt (vgl die schon vom Rekursgericht zitierte E. EvBl 1965/409; ferner die schon oben zitierten E. GlUNF 967, 1001 und 1047; die E. EvBl 1956/376 betrifft keine Aufhebung des Konkurses nach § 139 KO).Eine Verneinung des Rekursrechtes des Massegläubigers auch für den hier zu beurteilenden Fall wäre nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs auch nicht vertretbar, weil sonst - worauf gerade Pollak hinweist (aaO Anmerkung 1 zu Paragraph 139,) - den Massegläubigern keine Möglichkeit zur Wahrung ihrer übergangenen Rechte zur Verfügung stünde. Demgemäß wurde auch in der - allerdings durchwegs älteren - Rechtsprechung das Rekursrecht der Massegläubiger gegen den Beschluß über die Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 139, KO grundsätzlich nicht in Frage gestellt vergleiche die schon vom Rekursgericht zitierte E. EvBl 1965/409; ferner die schon oben zitierten E. GlUNF 967, 1001 und 1047; die E. EvBl 1956/376 betrifft keine Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 139, KO).
Dem Rekursgericht war daher die sachliche Erledigung des von ihm zu Unrecht zurückgewiesenen Rekurses aufzutragen.