Aus der Begründung:
Der Beklagte wendet sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht es für zulässig erklärt, im Zivilverfahren den Tatbestand eines Verbrechens anzunehmen, obgleich das Strafgericht den Beklagten nur wegen einer Übertretung verurteilt habe. Nun bindet das verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes den Zivilrichter in der Richtung, daß sich die Straftat wirklich so ereignet habe, wie sie das Strafgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, und daß die Straftat nach dem Strafgesetz jenes Delikt bilde, wegen dessen der Schuldspruch erfolgt ist (Sperl, Lehrbuch der bürgerl. Rechtspflege, S. 711). Das Zivilgericht darf nicht etwas als nicht erwiesen annehmen, was vom Strafgericht in diesen Richtungen zu Lasten des Angeklagten als erwiesen angenommen wurde (SZ. XIV 145). Es ist also an die diesbezüglichen Feststellungen des Strafrichters gebunden. Es ist aber an das Strafurteil insoweit nicht gebunden, als dieses einen bestimmten Umstand zugunsten des Angeklagten nicht als erwiesen angenommen, z. B. deshalb den Angeklagten nur wegen eines fahrlässigen und nicht wegen eines vorsätzlichen Deliktes verurteilt hat. So hat der Oberste Gerichtshof wiederholt, vor allem bei den Delikten nach §§ 143 und 157 StG., ausgesprochen, daß der Zivilrichter ein weitergehendes Verschulden des Beklagten feststellen (SZ. XXX 80), bei einer Verurteilung nach § 143 StG. ein Delikt nach § 140 StG. und bei einer Verurteilung nach § 157 StG. ein Delikt nach § 152 StG. annehmen kann (s. SZ. XIV 145). Dieselben Grundsätze, auf den vorliegenden Fall angewendet, ergeben wohl die Bindung des Zivilgerichtes an die Feststellung des Strafgerichtes, daß der Beklagte dem Kläger am 26. September 1953 eine Stichverletzung zugefügt und dabei zumindest fahrlässig gehandelt hat; eine weitere Bindung an die Qualifikation der Tat des Beklagten als Übertretung gegen die körperliche Sicherheit nach § 335 StG. besteht aber nicht, da diese Qualifikation nur darauf beruhte, daß die Verantwortung des Angeklagten (des jetzt Beklagten), er habe in Putativnotwehr gehandelt, nicht zu widerlegen war. Daher konnte der Kläger im vorliegenden Zivilverfahren die Behauptung aufstellen, daß der Beklagte vorsätzlich gehandelt und daher das Verbrechen nach § 152 StG. begangen habe, und das Berufungsgericht hat mit Recht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz darin erblickt, daß das Erstgericht auf diese Behauptung des Klägers nicht eingegangen ist und die hiezu angebotenen Beweise nicht durchgeführt hat. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß der Beklagte die Beweislast für das Vorliegen der Notwehr bzw. Putativnotwehr zu tragen habe, während der Kläger den ursächlichen Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und dem Eintritt des Schadens nachzuweisen hat (s. ZBl. 1932, S. 934).Der Beklagte wendet sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht es für zulässig erklärt, im Zivilverfahren den Tatbestand eines Verbrechens anzunehmen, obgleich das Strafgericht den Beklagten nur wegen einer Übertretung verurteilt habe. Nun bindet das verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes den Zivilrichter in der Richtung, daß sich die Straftat wirklich so ereignet habe, wie sie das Strafgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, und daß die Straftat nach dem Strafgesetz jenes Delikt bilde, wegen dessen der Schuldspruch erfolgt ist (Sperl, Lehrbuch der bürgerl. Rechtspflege, S. 711). Das Zivilgericht darf nicht etwas als nicht erwiesen annehmen, was vom Strafgericht in diesen Richtungen zu Lasten des Angeklagten als erwiesen angenommen wurde (SZ. römisch vierzehn 145). Es ist also an die diesbezüglichen Feststellungen des Strafrichters gebunden. Es ist aber an das Strafurteil insoweit nicht gebunden, als dieses einen bestimmten Umstand zugunsten des Angeklagten nicht als erwiesen angenommen, z. B. deshalb den Angeklagten nur wegen eines fahrlässigen und nicht wegen eines vorsätzlichen Deliktes verurteilt hat. So hat der Oberste Gerichtshof wiederholt, vor allem bei den Delikten nach Paragraphen 143 und 157 StG., ausgesprochen, daß der Zivilrichter ein weitergehendes Verschulden des Beklagten feststellen (SZ. römisch 30 80), bei einer Verurteilung nach Paragraph 143, StG. ein Delikt nach Paragraph 140, StG. und bei einer Verurteilung nach Paragraph 157, StG. ein Delikt nach Paragraph 152, StG. annehmen kann (s. SZ. römisch vierzehn 145). Dieselben Grundsätze, auf den vorliegenden Fall angewendet, ergeben wohl die Bindung des Zivilgerichtes an die Feststellung des Strafgerichtes, daß der Beklagte dem Kläger am 26. September 1953 eine Stichverletzung zugefügt und dabei zumindest fahrlässig gehandelt hat; eine weitere Bindung an die Qualifikation der Tat des Beklagten als Übertretung gegen die körperliche Sicherheit nach Paragraph 335, StG. besteht aber nicht, da diese Qualifikation nur darauf beruhte, daß die Verantwortung des Angeklagten (des jetzt Beklagten), er habe in Putativnotwehr gehandelt, nicht zu widerlegen war. Daher konnte der Kläger im vorliegenden Zivilverfahren die Behauptung aufstellen, daß der Beklagte vorsätzlich gehandelt und daher das Verbrechen nach Paragraph 152, StG. begangen habe, und das Berufungsgericht hat mit Recht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz darin erblickt, daß das Erstgericht auf diese Behauptung des Klägers nicht eingegangen ist und die hiezu angebotenen Beweise nicht durchgeführt hat. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß der Beklagte die Beweislast für das Vorliegen der Notwehr bzw. Putativnotwehr zu tragen habe, während der Kläger den ursächlichen Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und dem Eintritt des Schadens nachzuweisen hat (s. ZBl. 1932, S. 934).
Der Beklagte bekämpft ferner den angefochtenen Beschluß insofern, als dieser eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Unterlassung der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Gebiet der Neurochirurgie erblickt. Die Frage, ob ein weiterer Sachverständiger vernommen werden soll, gehört aber der Beweiswürdigung an, die nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch im Rekursverfahren nicht überprüft werden kann.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.