Zu Recht bekämpft die Rekurswerberin nicht die zutreffende, durch zahlreiche oberstgerichtliche Judikatur gesicherte Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass ein vom Rechtspfleger in Überschreitung der ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsgewalt erlassener Beschluss und dass ihm vorausgegangene Verfahren, soweit es vom Rechtspfleger geführt wurde, an einer Nichtigkeit iSd § 477 Abs 2 Z 2 ZPO leidet, die Nichtigkeitsgründe auch im Konkursverfahren gelten und von Amts wegen wahrzunehmen sind, soweit sie noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind (SZ 47/37; 56/189 uva; zuletzt 3 Ob 349/97p und RIS-Justiz RS0007465).Zu Recht bekämpft die Rekurswerberin nicht die zutreffende, durch zahlreiche oberstgerichtliche Judikatur gesicherte Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass ein vom Rechtspfleger in Überschreitung der ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsgewalt erlassener Beschluss und dass ihm vorausgegangene Verfahren, soweit es vom Rechtspfleger geführt wurde, an einer Nichtigkeit iSd Paragraph 477, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO leidet, die Nichtigkeitsgründe auch im Konkursverfahren gelten und von Amts wegen wahrzunehmen sind, soweit sie noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind (SZ 47/37; 56/189 uva; zuletzt 3 Ob 349/97p und RIS-Justiz RS0007465).
Sie bekämpft ausschließlich die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass die Aktiven iSd § 17a Abs 2 Z 1 RpflG so zu berechnen seien, dass Liegenschaften mit ihrem Verkehrswert - ohne Subtraktion der auf ihr haftenden Verbindlichkeiten - anzusetzen sind. Gesetzeszweck der zitierten Bestimmung des RpflG könne nur sein, dass für den Fall, dass verwertbare Aktiven für die Konkursmasse vorlägen, die den Wert von S 500.000,-- überstiegen, solche Konkurssachen dem Richter vorbehalten seien, damit der Richter entsprechende Verfügungen betreffend die Verwertung solcher Aktiven verfügen könne. Seien jedoch Aktiven in Form von Liegenschaften vorhanden, die wie im vorliegenden Fall vollkommen überlastet seien, so könnten solche Aktiven, die kein für die Konkursmasse verwertbares Vermögen darstellten, nicht dazu führen, dass solche Konkursverfahren ausschließlich dem Richter vorbehalten würden, weil dies zu einer Überbelastung der zuständigen Konkursrichter führen würde.Sie bekämpft ausschließlich die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass die Aktiven iSd Paragraph 17 a, Absatz 2, Ziffer eins, RpflG so zu berechnen seien, dass Liegenschaften mit ihrem Verkehrswert - ohne Subtraktion der auf ihr haftenden Verbindlichkeiten - anzusetzen sind. Gesetzeszweck der zitierten Bestimmung des RpflG könne nur sein, dass für den Fall, dass verwertbare Aktiven für die Konkursmasse vorlägen, die den Wert von S 500.000,-- überstiegen, solche Konkurssachen dem Richter vorbehalten seien, damit der Richter entsprechende Verfügungen betreffend die Verwertung solcher Aktiven verfügen könne. Seien jedoch Aktiven in Form von Liegenschaften vorhanden, die wie im vorliegenden Fall vollkommen überlastet seien, so könnten solche Aktiven, die kein für die Konkursmasse verwertbares Vermögen darstellten, nicht dazu führen, dass solche Konkursverfahren ausschließlich dem Richter vorbehalten würden, weil dies zu einer Überbelastung der zuständigen Konkursrichter führen würde.
Dieser Argumentation der Rekurswerberin kann sich der erkennende Senat nicht anschließen. Zweck des § 17a RpflG ist es, die Durchführung von Schuldenregulierungsverfahren, die voraussichtlich nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sind und in denen nicht ein besonders hohes Vermögen zu verwerten ist, zwecks Entlastung der Richter besonders geschulten Rechtspflegern zu überlassen. Aus dem erstgenannten Grund nennt daher das Gesetz, unabhängig von irgendeiner Wertgrenze in § 17a Abs 2 Z 2 und 3 RpflG Beschlüsse, die jedenfalls vom Richter zu fassen sind. Aus dem zweitgenannten Grund sieht § 17a Abs 2 Z 1 RpflG eine Wertgrenze für Beschlüsse vor, die jedenfalls nicht vom Rechtspfleger, sondern vom Richter zu fassen sind. Während vorerst nach der Konkursnovelle 1993, mit der das Schuldenregulierungsverfahren eingeführt wurde, es darauf ankam, ob die Passiven voraussichtlich S 1 Mio übersteigen werden, änderte das IRÄG 1997 die als unbefriedigend empfundene Bestimmung - in Analogie zum Verlassenschaftsverfahren (§ 18 Abs 2 Z 1 RpflG) - dahingehend ab, dass es nunmehr darauf ankommen sollte, ob die Aktiven vermutlich S 500.000,-- übersteigen werden; auf die Höhe der Schulden sollte es nunmehr überhaupt nicht mehr ankommen.Dieser Argumentation der Rekurswerberin kann sich der erkennende Senat nicht anschließen. Zweck des Paragraph 17 a, RpflG ist es, die Durchführung von Schuldenregulierungsverfahren, die voraussichtlich nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sind und in denen nicht ein besonders hohes Vermögen zu verwerten ist, zwecks Entlastung der Richter besonders geschulten Rechtspflegern zu überlassen. Aus dem erstgenannten Grund nennt daher das Gesetz, unabhängig von irgendeiner Wertgrenze in Paragraph 17 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 RpflG Beschlüsse, die jedenfalls vom Richter zu fassen sind. Aus dem zweitgenannten Grund sieht Paragraph 17 a, Absatz 2, Ziffer eins, RpflG eine Wertgrenze für Beschlüsse vor, die jedenfalls nicht vom Rechtspfleger, sondern vom Richter zu fassen sind. Während vorerst nach der Konkursnovelle 1993, mit der das Schuldenregulierungsverfahren eingeführt wurde, es darauf ankam, ob die Passiven voraussichtlich S 1 Mio übersteigen werden, änderte das IRÄG 1997 die als unbefriedigend empfundene Bestimmung - in Analogie zum Verlassenschaftsverfahren (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, RpflG) - dahingehend ab, dass es nunmehr darauf ankommen sollte, ob die Aktiven vermutlich S 500.000,-- übersteigen werden; auf die Höhe der Schulden sollte es nunmehr überhaupt nicht mehr ankommen.
Schon daraus läßt sich schließen, dass Liegenschaften mit ihrem Schätzwert, ohne Abzug der darauf entfallenden Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind und es nicht darauf ankommen soll, ob diese zB infolge Überbelastung mit Pfandrechten für die allgemeine Konkursmasse auch verwertbar sind oder ob der Erlös zur Gänze den Pfandgläubigern zugutekommen wird.
Aber auch weitere Erwägungen sprechen dafür, dass § 17a Abs 2 Z 1 RpflG im Sinn des Rekursgerichtes auszulegen ist:Aber auch weitere Erwägungen sprechen dafür, dass Paragraph 17 a, Absatz 2, Ziffer eins, RpflG im Sinn des Rekursgerichtes auszulegen ist:
Liegenschaftsverwertungen werden vom Gesetzgeber als grundsätzlich schwierig angesehen, weshalb im Exekutionsverfahren ohne Rücksicht auf den Wert der Liegenschaft - sei es mit oder ohne Belastungen - diese stets dem Richter vorbehalten sind (siehe die den Rechtspflegern in Exekutionssachen zugewiesenen Agenden in § 17 RpflG). Unter Berücksichtigung dieses allgemeinen Grundsatzes muss, unabhängig davon, dass § 17a Abs 2 RpflG anders als § 17 RpflG die Zuständigkeit des Rechtspflegers nicht vollständig ausschließt, wenn auch Liegenschaften zur Verwertung anstehen, dieser jedenfalls dahin ausgelegt werden, dass es nur auf den Wert der Aktiven ankommen kann und unberücksichtigt bleiben muss, ob und inwieweit diese belastet sind. Bei Liegenschaftsverwertungen handelt es sich nämlich potentiell stets um eine schwierige Angelegenheit: Es kann strittig sein, ob und inwieweit die im Grundbuch einverleibten Pfandrechte noch zu Recht bestehen und infolge dessen fraglich sein, ob und inwieweit die Liegenschaft für die allgemeine Konkursmasse nutzbringend verwertbar ist oder gegebenenfalls gemäß § 119 Abs 5 KO auszuscheiden ist. Zu klären kann auch sein, ob und wie nach § 5 Abs 3 KO vorzugehen ist, wenn sich auf der Liegenschaft die Wohnung des Schuldners befindet und er auf diese zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses dringend angewiesen ist.Liegenschaftsverwertungen werden vom Gesetzgeber als grundsätzlich schwierig angesehen, weshalb im Exekutionsverfahren ohne Rücksicht auf den Wert der Liegenschaft - sei es mit oder ohne Belastungen - diese stets dem Richter vorbehalten sind (siehe die den Rechtspflegern in Exekutionssachen zugewiesenen Agenden in Paragraph 17, RpflG). Unter Berücksichtigung dieses allgemeinen Grundsatzes muss, unabhängig davon, dass Paragraph 17 a, Absatz 2, RpflG anders als Paragraph 17, RpflG die Zuständigkeit des Rechtspflegers nicht vollständig ausschließt, wenn auch Liegenschaften zur Verwertung anstehen, dieser jedenfalls dahin ausgelegt werden, dass es nur auf den Wert der Aktiven ankommen kann und unberücksichtigt bleiben muss, ob und inwieweit diese belastet sind. Bei Liegenschaftsverwertungen handelt es sich nämlich potentiell stets um eine schwierige Angelegenheit: Es kann strittig sein, ob und inwieweit die im Grundbuch einverleibten Pfandrechte noch zu Recht bestehen und infolge dessen fraglich sein, ob und inwieweit die Liegenschaft für die allgemeine Konkursmasse nutzbringend verwertbar ist oder gegebenenfalls gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO auszuscheiden ist. Zu klären kann auch sein, ob und wie nach Paragraph 5, Absatz 3, KO vorzugehen ist, wenn sich auf der Liegenschaft die Wohnung des Schuldners befindet und er auf diese zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses dringend angewiesen ist.
Gegen die Berücksichtigung der Belastungen für die Frage der Zuständigkeit Richter oder Rechtspfleger spricht aber vor allem, dass bei Berücksichtigung der Belastungen bereits in diesem Stadium erhoben werden müsste, ob und inwieweit die einverleibten Pfandrechte noch bestehen; die Vorziehung dieser Frage ins Stadium, in der erst die Zuständigkeit zu bestimmen ist, wäre völlig unzweckmäßig.
Der rekursgerichtliche Beschluss ist daher zu bestätigen. Übersteigen die Aktiven voraussichtlich S 500.000,--, fällt das Schuldenregulierungsverfahren jedenfalls in die Zuständigkeit des Richters, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwieweit diese Aktiven für die allgemeine Masse verwertbar sind. Liegenschaften sind daher mit ihrem Verkehrswert - ohne Abzug der auf ihnen haftenden Verbindlichkeiten - anzusetzen.