Rechtssatz RS0113182
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113182
Entscheidungsdatum
09.03.2000
Rechtssatz
Zweck des § 17a RPflG ist es, die Durchführung von Schuldenregulierungsverfahren, die voraussichtlich nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sind und in denen nicht ein besonders hohes Vermögen zu verwerten ist, zwecks Entlastung der Richter besonders geschulten Rechtspflegern zu überlassen.Zweck des Paragraph 17 a, RPflG ist es, die Durchführung von Schuldenregulierungsverfahren, die voraussichtlich nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sind und in denen nicht ein besonders hohes Vermögen zu verwerten ist, zwecks Entlastung der Richter besonders geschulten Rechtspflegern zu überlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113182
Dokumentnummer
JJR_20000309_OGH0002_0080OB00292_99W0000_002