Aus der Begründung:
Nicht zugestimmt kann der Revision allerdings darin werden, daß der Blankettnehmer die Ausfüllung nur in einer im Verkehr gewöhnlichen Weise hätte vornehmen dürfen und dies wäre die Beisetzung der Unterschrift des Gläubigers aus dem Grundgeschäft als Ausstellers gewesen, im vorliegenden Falle also der G. GesmbH. Abgesehen davon, daß selbstverständlich der Kläger ohne besondere Abrede mit P. diese Unterschrift auf keinen Fall hätte beisetzen dürfen, ist es auch unrichtig, daß nur eine solche Ausfüllung des unvollständigen Wechsels dem geschäftlichen Verkehr entsprochen hätte. Wäre dies der Fall, dann wäre die Verwendung eines Blankowechsels mit fehlender Ausstellerunterschrift überhaupt sinnlos.
Ferner führt die Revision aus, auf den Kläger sei nur die etwaige Ausfüllungsbefugnis seines Vormannes P. übergegangen, er müsse sich daher auch die in dessen Person begrundeten Einreden gefallen lassen. Die Revision beruft sich hiezu auf eine Entscheidung des Deutschen Reichsoberhandelsgerichten aus dem Jahre 1874. Entgegen dieser zur Zeit der Geltung der alten Wechselordnung aus dem Jahre 1850 ergangenen Entscheidung hat der österreichische Oberste Gerichtshof auf Grund derselben Gesetzeslage in der Entscheidung vom 24. Juni 1913, JB. 206, ausgesprochen, daß derjenige, der einen mit seinem Akzept versehenen, jedoch mit der Unterschrift des Ausstellers noch nicht ausgefüllten Wechsel einem anderen übergibt, dem gutgläubigen Dritten, der die nicht ausgefüllte Urkunde in der Folge von einem Nehmer erworben und nachträglich als Aussteller unterschrieben hat, Einwendungen aus der Person des ersten Nehmers nicht entgegensetzen kann. Damit erledigen sich auch die von der Revision aus der erstgenannten Entscheidung gezogenen Schlußfolgerungen, ganz abgesehen davon, daß diese in dem Art. 10 WG. 1955 keine Stütze finden.Ferner führt die Revision aus, auf den Kläger sei nur die etwaige Ausfüllungsbefugnis seines Vormannes P. übergegangen, er müsse sich daher auch die in dessen Person begrundeten Einreden gefallen lassen. Die Revision beruft sich hiezu auf eine Entscheidung des Deutschen Reichsoberhandelsgerichten aus dem Jahre 1874. Entgegen dieser zur Zeit der Geltung der alten Wechselordnung aus dem Jahre 1850 ergangenen Entscheidung hat der österreichische Oberste Gerichtshof auf Grund derselben Gesetzeslage in der Entscheidung vom 24. Juni 1913, JB. 206, ausgesprochen, daß derjenige, der einen mit seinem Akzept versehenen, jedoch mit der Unterschrift des Ausstellers noch nicht ausgefüllten Wechsel einem anderen übergibt, dem gutgläubigen Dritten, der die nicht ausgefüllte Urkunde in der Folge von einem Nehmer erworben und nachträglich als Aussteller unterschrieben hat, Einwendungen aus der Person des ersten Nehmers nicht entgegensetzen kann. Damit erledigen sich auch die von der Revision aus der erstgenannten Entscheidung gezogenen Schlußfolgerungen, ganz abgesehen davon, daß diese in dem Artikel 10, WG. 1955 keine Stütze finden.
Es kommt darauf an, ob der Kläger den gegenständlichen Wechsel im guten Glauben erworben hat, bzw. ob ihm beim Erwerb des Wechsels eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In dieser Richtung rügt die Revision mit Recht das Fehlen einer Feststellung der Untergerichte darüber, ob der Kläger im Zeitpunkte des Erwerbes des Blankowechsels mit der fehlenden Ausstellerunterschrift gewußt hat, Wechsel mit der Unterschrift P.'s würden von den Banken nicht mehr angenommen. Der Kläger hat in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20. Februar 1968 als Partei ausgesagt, der Zeuge P. sei bei Übergabe des streitgegenständlichen Wechsels durch P. an den Kläger bei den Banken schon nicht mehr gut gewesen und hätten diese (das ist die Banken) Wechsel mit seiner (das ist P.'s) Unterschrift nicht mehr genommen. Aus der Aussage des Klägers geht zwar nicht mit voller Klarheit hervor, ob dem Kläger dieser Umstand bereits damals bekannt gewesen ist, sie kann aber in dieser Richtung aufgefaßt werden. Dies wird vom Erstgericht auf Grund der freien Beweiswürdigung der Aussage des Klägers - allenfalls nach Wiederholung von dessen Vernehmung - zu beurteilen sein. Die fehlende Feststellung darüber ist für die Entscheidung wesentlich. Es kann nämlich der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zugestimmt werden, durch die Kenntnis der Tatsache, daß die Banken von P. unterschriebene Wechsel nicht mehr eskomptiert hätten, habe der Kläger keine Bedenken in der Richtung bekommen müssen, daß allenfalls die Vervollständigung des Wechsels durch Beifügen der Ausstellerunterschrift einer Abmachung zwischen P. und dem Beklagten widerspreche. Der Erwerber eines unausgefüllten Blankettwechsels wird in der Regel Erkündigungen über die Ausfüllungsabrede einziehen müssen, um sich nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit auszusetzen (Stranz, WG. [14], Anm. 10 zu Art. 10 WG., S. 83, JBl. 1963 S. 97 ff.). Dies wird umso mehr der Fall sein, wenn der Erwerber eines unausgefüllten Wechsels Bedenken gegen die Bonität desjenigen haben muß, der ihm den Blankettwechsel übergibt, besonders dann, wenn der fehlende Wechselbestandteil die Ausstellerunterschrift ist. Hat der Kläger gewußt, daß die Banken die Eskomptierung von Wechsel mit der Unterschrift P.'s ablehnen, mußte ihm dies bedenklich erscheinen, und er hätte die Verpflichtung gehabt, über die Ausfüllungsabrede zwischen P. und dem Beklagten Erkündigungen einzuziehen. Hat er dies nicht getan, fällt ihm beim Erwerb des Blankettwechsels grobe Fahrlässigkeit zur Last und der Beklagte kann dem Kläger die Nichteinhaltung der Vereinbarungen über die Ausfüllung entgegensetzen (Art. 10 WG.). Der Beklagte hat in seinen Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag vereinbarungswidrige Ausfüllung des unvollständigen Wechsels geltend gemacht. In der dabei aufgestellten Behauptung des Wissens des Klägers um den Nichtbestand der Forderung ist die Behauptung des grob fahrlässigen Nichtwissens und damit die Behauptung eingeschlossen, der Kläger hätte Erkündigungen über die Ausfüllungsabrede einziehen müssen, nach dem hiebei bezogenen Begriff der Nichtgutgläubigkeit als enthalten anzusehen.Es kommt darauf an, ob der Kläger den gegenständlichen Wechsel im guten Glauben erworben hat, bzw. ob ihm beim Erwerb des Wechsels eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In dieser Richtung rügt die Revision mit Recht das Fehlen einer Feststellung der Untergerichte darüber, ob der Kläger im Zeitpunkte des Erwerbes des Blankowechsels mit der fehlenden Ausstellerunterschrift gewußt hat, Wechsel mit der Unterschrift P.'s würden von den Banken nicht mehr angenommen. Der Kläger hat in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20. Februar 1968 als Partei ausgesagt, der Zeuge P. sei bei Übergabe des streitgegenständlichen Wechsels durch P. an den Kläger bei den Banken schon nicht mehr gut gewesen und hätten diese (das ist die Banken) Wechsel mit seiner (das ist P.'s) Unterschrift nicht mehr genommen. Aus der Aussage des Klägers geht zwar nicht mit voller Klarheit hervor, ob dem Kläger dieser Umstand bereits damals bekannt gewesen ist, sie kann aber in dieser Richtung aufgefaßt werden. Dies wird vom Erstgericht auf Grund der freien Beweiswürdigung der Aussage des Klägers - allenfalls nach Wiederholung von dessen Vernehmung - zu beurteilen sein. Die fehlende Feststellung darüber ist für die Entscheidung wesentlich. Es kann nämlich der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zugestimmt werden, durch die Kenntnis der Tatsache, daß die Banken von P. unterschriebene Wechsel nicht mehr eskomptiert hätten, habe der Kläger keine Bedenken in der Richtung bekommen müssen, daß allenfalls die Vervollständigung des Wechsels durch Beifügen der Ausstellerunterschrift einer Abmachung zwischen P. und dem Beklagten widerspreche. Der Erwerber eines unausgefüllten Blankettwechsels wird in der Regel Erkündigungen über die Ausfüllungsabrede einziehen müssen, um sich nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit auszusetzen (Stranz, WG. [14], Anmerkung 10 zu Artikel 10, WG., S. 83, JBl. 1963 S. 97 ff.). Dies wird umso mehr der Fall sein, wenn der Erwerber eines unausgefüllten Wechsels Bedenken gegen die Bonität desjenigen haben muß, der ihm den Blankettwechsel übergibt, besonders dann, wenn der fehlende Wechselbestandteil die Ausstellerunterschrift ist. Hat der Kläger gewußt, daß die Banken die Eskomptierung von Wechsel mit der Unterschrift P.'s ablehnen, mußte ihm dies bedenklich erscheinen, und er hätte die Verpflichtung gehabt, über die Ausfüllungsabrede zwischen P. und dem Beklagten Erkündigungen einzuziehen. Hat er dies nicht getan, fällt ihm beim Erwerb des Blankettwechsels grobe Fahrlässigkeit zur Last und der Beklagte kann dem Kläger die Nichteinhaltung der Vereinbarungen über die Ausfüllung entgegensetzen (Artikel 10, WG.). Der Beklagte hat in seinen Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag vereinbarungswidrige Ausfüllung des unvollständigen Wechsels geltend gemacht. In der dabei aufgestellten Behauptung des Wissens des Klägers um den Nichtbestand der Forderung ist die Behauptung des grob fahrlässigen Nichtwissens und damit die Behauptung eingeschlossen, der Kläger hätte Erkündigungen über die Ausfüllungsabrede einziehen müssen, nach dem hiebei bezogenen Begriff der Nichtgutgläubigkeit als enthalten anzusehen.
An dem oben erwähnten Feststellungsmangel leiden beide untergerichtlichen Urteile, weshalb es zu ihrer Aufhebung kommen mußte.