Rechtssatz RS0083857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083857
Entscheidungsdatum
03.12.1968
Rechtssatz
Dem Erwerber eines nicht mit der Ausstellerunterschrift versehenen Wechsels fällt grobe Fahrlässigkeit zur Last, wenn dieser Erwerber keine Erkundigungen über die Ausfüllungsabrede einzog, obzwar er Bedenken gegen die Bonität des Wechselübergebers haben mußte (weil er wußte, daß die Banken die Escomptierung von Wechseln mit dessen Unterschrift ablehnen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0083857
Dokumentnummer
JJR_19681203_OGH0002_0080OB00294_6800000_001