Beide Rechtsmittel sind im Ergebnis insoweit unberechtigt, als es bei der aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichtes zu verbleiben hat; allerdings kann den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes nicht im vollen Umfang beigetreten werden. Entscheidend für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites ist zunächst die Frage, ob der Erstbeklagte dem Grunde nach für den von der Klägerin geltend gemachten Sachschaden zu haften hat. Zur Frage der sogenannten "Verfolgungsschäden" besteht, soweit überschaubar, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. In der österreichischen Literatur wird dazu in zum Teil sehr unterschiedlicher Weise Stellung genommen (siehe dazu etwa Koziol, Haftpflichtrecht2 I 61, 98 f., 158, 171 f; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1295; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 18 zu § 1295; Wagner, Zur Haftung aus Verfolgungsjagden in JBl. 1984/525 ff). Nach Rechtsprechung und Lehre in der BRD hat der Flüchtende zumindest bei bestimmten Konstellationen Verfolgungsschäden zu tragen; als maßgebend dafür wird im wesentlichen angesehen, daß sich der Verfolgende in der gewählten Art und Weise zum Handeln herausgefordert fühlen durfte (siehe dazu Wagner aaO und die dort von ihm zitierte deutsche Lehre und Rechtsprechung). Der erkennende Senat bejaht im vorliegenden Fall die Haftung des Erstbeklagten für den der Klägerin entstandenen Sachschaden (Fahrzeugschaden) dem Grunde nach aus folgenden Überlegungen:Beide Rechtsmittel sind im Ergebnis insoweit unberechtigt, als es bei der aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichtes zu verbleiben hat; allerdings kann den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes nicht im vollen Umfang beigetreten werden. Entscheidend für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites ist zunächst die Frage, ob der Erstbeklagte dem Grunde nach für den von der Klägerin geltend gemachten Sachschaden zu haften hat. Zur Frage der sogenannten "Verfolgungsschäden" besteht, soweit überschaubar, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. In der österreichischen Literatur wird dazu in zum Teil sehr unterschiedlicher Weise Stellung genommen (siehe dazu etwa Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 61, 98 f., 158, 171 f; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 1295,; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 18 zu Paragraph 1295,; Wagner, Zur Haftung aus Verfolgungsjagden in JBl. 1984/525 ff). Nach Rechtsprechung und Lehre in der BRD hat der Flüchtende zumindest bei bestimmten Konstellationen Verfolgungsschäden zu tragen; als maßgebend dafür wird im wesentlichen angesehen, daß sich der Verfolgende in der gewählten Art und Weise zum Handeln herausgefordert fühlen durfte (siehe dazu Wagner aaO und die dort von ihm zitierte deutsche Lehre und Rechtsprechung). Der erkennende Senat bejaht im vorliegenden Fall die Haftung des Erstbeklagten für den der Klägerin entstandenen Sachschaden (Fahrzeugschaden) dem Grunde nach aus folgenden Überlegungen:
Gemäß § 1295 Abs. 1 ABGB ist jedermann berechtigt, vom Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern. Das Verhalten des Erstbeklagten, das zu seiner Verfolgung durch einen Sicherheitswachebeamten mit dem Einsatzfahrzeug der Klägerin führte, war zunächst rechtswidrig und schuldhaft. Die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ergibt sich insbesondere aus der Vorschrift des § 97 Abs. 5 StVO, die ihn verpflichtete, der Aufforderung des Sicherheitswachebeamten zum Anhalten Folge zu leisten. Daß sein Verhalten schuldhaft war, ergibt sich im Sinne des § 268 ZPO für das Zivilgericht bindend aus seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt. Im Sinne der herrschenden Adäquanztheorie (ZVR 1977/238; ZVR 1980/16; ZVR 1983/19 uva.) ist die juristische Kausalität zwischen dem rechtswidrigen und schuldhaften Fehlverhalten des Erstbeklagten und der Beschädigung des Fahrzeuges der Klägerin, mit dem der Sicherheitswachebeamte die Verfolgung des Erstbeklagten aufnahm, nicht zu bezweifeln. Denn mit der Verfolgung des flüchtenden Erstbeklagten durch einen Sicherheitswachebeamten mit einem Einsatzfahrzeug der Klägerin mußte nach der Lage des Falles in abstracto gerechnet werden; bei der Beschädigung dieses Fahrzeuges der Klägerin handelt es sich keinesfalls um einen atypischen Erfolg. Das dem Sicherheitswachebeamten erkennbare Fehlverhalten des Erstbeklagten erschöpfte sich nicht darin, daß er der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistete; er fuhr auch auf den Sicherheitswachebeamten so zu, daß dieser zur Seite springen mußte, um nicht überfahren zu werden; damit setzte der Erstbeklagte den strafgerichtlich zu ahndenden Tatbestand des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt. Der Sicherheitswachebeamte war unter diesen Umständen nicht nur berechtigt, sondern im Sinne des § 24 Abs. 1 StPO verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Aufklärung der Sache dienen und die Flucht des Täters verhindern konnten. Zu diesem Zweck kam primär die Verfolgung des flüchtenden Erstbeklagten durch den Sicherheitswachebeamten mit dem ihm zur Verfügung stehenden Einsatzfahrzeug der Klägerin in Betracht. Der erkennende Senat vertritt die Rechtsansicht, daß von dem verfolgenden Sicherheitswachebeamten eine Beurteilung der Frage, ob das vom Flüchtenden verletzte Rechtsgut die Aufnahme einer Verfolgung mit den damit verbundenen Gefahren rechtfertigt, schon deswegen nicht verlangt werden kann, weil er in der Regel ja gar nicht weiß, welche Rechtsgüter von einem Flüchtenden (außer einer Mißachtung der Aufforderung zum Anhalten) verletzt wurden. Hat der Sicherheitswachebeamte hinreichende Gründe für die Annahme, daß der Flüchtende in der im § 24 Abs. 1 StPO beschriebenen Weise straffällig geworden sein könnte - und dies traf im vorliegenden Fall bezüglich des Erstbeklagten ohne jeden Zweifel zu -, dann hat er im Sinne dieser Gesetzesbestimmung vorzugehen, wozu auch die Verfolgung eines Flüchtenden mit einem Kraftfahrzeug gehört. Das notwendige Regulativ für das Verhalten des Sicherheitswachebeamten in diesem Zusammenhang bilden die Vorschriften des § 26 Abs. 2 und Abs. 3 StVO; eine weitere Rechtsgüterabwägung ist von ihm nicht zu verlangen.Gemäß Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB ist jedermann berechtigt, vom Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern. Das Verhalten des Erstbeklagten, das zu seiner Verfolgung durch einen Sicherheitswachebeamten mit dem Einsatzfahrzeug der Klägerin führte, war zunächst rechtswidrig und schuldhaft. Die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ergibt sich insbesondere aus der Vorschrift des Paragraph 97, Absatz 5, StVO, die ihn verpflichtete, der Aufforderung des Sicherheitswachebeamten zum Anhalten Folge zu leisten. Daß sein Verhalten schuldhaft war, ergibt sich im Sinne des Paragraph 268, ZPO für das Zivilgericht bindend aus seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt. Im Sinne der herrschenden Adäquanztheorie (ZVR 1977/238; ZVR 1980/16; ZVR 1983/19 uva.) ist die juristische Kausalität zwischen dem rechtswidrigen und schuldhaften Fehlverhalten des Erstbeklagten und der Beschädigung des Fahrzeuges der Klägerin, mit dem der Sicherheitswachebeamte die Verfolgung des Erstbeklagten aufnahm, nicht zu bezweifeln. Denn mit der Verfolgung des flüchtenden Erstbeklagten durch einen Sicherheitswachebeamten mit einem Einsatzfahrzeug der Klägerin mußte nach der Lage des Falles in abstracto gerechnet werden; bei der Beschädigung dieses Fahrzeuges der Klägerin handelt es sich keinesfalls um einen atypischen Erfolg. Das dem Sicherheitswachebeamten erkennbare Fehlverhalten des Erstbeklagten erschöpfte sich nicht darin, daß er der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistete; er fuhr auch auf den Sicherheitswachebeamten so zu, daß dieser zur Seite springen mußte, um nicht überfahren zu werden; damit setzte der Erstbeklagte den strafgerichtlich zu ahndenden Tatbestand des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt. Der Sicherheitswachebeamte war unter diesen Umständen nicht nur berechtigt, sondern im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, StPO verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Aufklärung der Sache dienen und die Flucht des Täters verhindern konnten. Zu diesem Zweck kam primär die Verfolgung des flüchtenden Erstbeklagten durch den Sicherheitswachebeamten mit dem ihm zur Verfügung stehenden Einsatzfahrzeug der Klägerin in Betracht. Der erkennende Senat vertritt die Rechtsansicht, daß von dem verfolgenden Sicherheitswachebeamten eine Beurteilung der Frage, ob das vom Flüchtenden verletzte Rechtsgut die Aufnahme einer Verfolgung mit den damit verbundenen Gefahren rechtfertigt, schon deswegen nicht verlangt werden kann, weil er in der Regel ja gar nicht weiß, welche Rechtsgüter von einem Flüchtenden (außer einer Mißachtung der Aufforderung zum Anhalten) verletzt wurden. Hat der Sicherheitswachebeamte hinreichende Gründe für die Annahme, daß der Flüchtende in der im Paragraph 24, Absatz eins, StPO beschriebenen Weise straffällig geworden sein könnte - und dies traf im vorliegenden Fall bezüglich des Erstbeklagten ohne jeden Zweifel zu -, dann hat er im Sinne dieser Gesetzesbestimmung vorzugehen, wozu auch die Verfolgung eines Flüchtenden mit einem Kraftfahrzeug gehört. Das notwendige Regulativ für das Verhalten des Sicherheitswachebeamten in diesem Zusammenhang bilden die Vorschriften des Paragraph 26, Absatz 2 und Absatz 3, StVO; eine weitere Rechtsgüterabwägung ist von ihm nicht zu verlangen.
Es trifft sicher zu, daß der Schutzzweck der Vorschrift des § 97 Abs. 5 StVO nicht unmittelbar darin liegt, eine Beschädigung des verfolgenden Fahrzeuges zu vermeiden. Der Erstbeklagte schuf aber durch seine von der Rechtsordnung verpönte Flucht eine eminente Gefahrenlage - unter anderem für seinen Verfolger - und war daher schon nach dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, daß jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (SZ 30/22; SZ 37/97; SZ 55/180 uva.), verpflichtet, ein Verhalten zu setzen, durch das diese Gefahrenlage wieder beseitigt wurde. Dieses konnte nur in der alsbaldigen Aufgabe seines Fluchtversuches bestehen; dazu war der Erstbeklagte jederzeit in der Lage. Solange er aber diese durch seine Flucht geschaffene Gefahrenlage für den Verfolger aufrecht erhielt, verletzte er diese auch dem Schutz seines Verfolgers dienende Rechtspflicht und erscheint es daher sachlich gerechtfertigt, ihn auch mit der Haftung für einen Schaden am verfolgenden Kraftfahrzeug der Klägerin zu belasten (im Ergebnis ähnlich Wagner aaO).Es trifft sicher zu, daß der Schutzzweck der Vorschrift des Paragraph 97, Absatz 5, StVO nicht unmittelbar darin liegt, eine Beschädigung des verfolgenden Fahrzeuges zu vermeiden. Der Erstbeklagte schuf aber durch seine von der Rechtsordnung verpönte Flucht eine eminente Gefahrenlage - unter anderem für seinen Verfolger - und war daher schon nach dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, daß jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (SZ 30/22; SZ 37/97; SZ 55/180 uva.), verpflichtet, ein Verhalten zu setzen, durch das diese Gefahrenlage wieder beseitigt wurde. Dieses konnte nur in der alsbaldigen Aufgabe seines Fluchtversuches bestehen; dazu war der Erstbeklagte jederzeit in der Lage. Solange er aber diese durch seine Flucht geschaffene Gefahrenlage für den Verfolger aufrecht erhielt, verletzte er diese auch dem Schutz seines Verfolgers dienende Rechtspflicht und erscheint es daher sachlich gerechtfertigt, ihn auch mit der Haftung für einen Schaden am verfolgenden Kraftfahrzeug der Klägerin zu belasten (im Ergebnis ähnlich Wagner aaO).
Dabei muß sich die Klägerin allerdings ein allfälliges Mitverschulden des ihr Fahrzeug lenkenden Sicherheitswachebeamten anrechnen lassen.
Die im § 26 Abs. 2 erster Satz StVO vorgesehene Entbindung des Lenkers eines Einsatzfahrzeuges von allen nicht im Abs. 3 dieser Gesetzesstelle erwähnten Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen erlaubt im Hinblick auf das im § 26 Abs. 2 zweiter Satz StVO verankerte Gebot der Vermeidung der Gefährdung von Personen oder der Beschädigung von Sachen nicht eine völlig ungehemmte Art der Lenkung eines Einsatzfahrzeuges. Auch wenn der Lenker eines solchen Fahrzeuges nicht an die Geschwindigkeitsbeschränkung des § 20 Abs. 2 StVO gebunden ist, hat er dennoch die Wahl seiner Fahrgeschwindigkeit unter Bedachtnahme auf die Entbindung der Einsatzfahrzeuge von sonstigen Verkehrsbeschränkungen den konkreten Verhältnissen anzupassen (8 Ob 192/77; ZVR 1983/295; 8 Ob 224/83 ua.). Dieser Verpflichtung ist im vorliegenden Fall der verfolgende Sicherheitswachebeamte nicht nachgekommen, wenn er mit dem Einsatzfahrzeug der Klägerin eine solche Geschwindigkeit einhielt, daß er dem Fahrbahnverlauf nicht mehr folgen konnte, infolge der den örtlichen Verhältnissen nicht angepaßten Geschwindigkeit von der Fahrbahn abkam und mit dem Fahrzeug der Klägerin gegen einen Zaunsteher fuhr.Die im Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz StVO vorgesehene Entbindung des Lenkers eines Einsatzfahrzeuges von allen nicht im Absatz 3, dieser Gesetzesstelle erwähnten Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen erlaubt im Hinblick auf das im Paragraph 26, Absatz 2, zweiter Satz StVO verankerte Gebot der Vermeidung der Gefährdung von Personen oder der Beschädigung von Sachen nicht eine völlig ungehemmte Art der Lenkung eines Einsatzfahrzeuges. Auch wenn der Lenker eines solchen Fahrzeuges nicht an die Geschwindigkeitsbeschränkung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO gebunden ist, hat er dennoch die Wahl seiner Fahrgeschwindigkeit unter Bedachtnahme auf die Entbindung der Einsatzfahrzeuge von sonstigen Verkehrsbeschränkungen den konkreten Verhältnissen anzupassen (8 Ob 192/77; ZVR 1983/295; 8 Ob 224/83 ua.). Dieser Verpflichtung ist im vorliegenden Fall der verfolgende Sicherheitswachebeamte nicht nachgekommen, wenn er mit dem Einsatzfahrzeug der Klägerin eine solche Geschwindigkeit einhielt, daß er dem Fahrbahnverlauf nicht mehr folgen konnte, infolge der den örtlichen Verhältnissen nicht angepaßten Geschwindigkeit von der Fahrbahn abkam und mit dem Fahrzeug der Klägerin gegen einen Zaunsteher fuhr.
Die Abwägung des dem Erstbeklagten und dem ihn verfolgenden Sicherheitswachebeamten anzulastenden Verschuldens ergibt ein eindeutiges Übergewicht des Verschuldens des Erstbeklagten. Denn er war es, der durch sein von der Rechtsordnung verpöntes Verhalten die Notwendigkeit seiner Verfolgung selbst herbeiführte und der seine Flucht in sehr gefährlicher Weise fortsetzte, obwohl er sie jederzeit aufgeben hätte können, während dem verfolgenden Sicherheitswachebeamten in Ausübung seines Dienstes eine aus der gegebenen Situation verständliche Fehleinschätzung darüber unterlief, welche Geschwindigkeit er mit dem verfolgenden Fahrzeug ohne Gefahr der Beschädigung von Personen oder Sachen noch einhalten konnte. Wenn dieses Fehlverhalten des verfolgenden Sicherheitswachebeamten schon wegen der von ihm zu fordernden besonderen Sachkenntnis und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Vorschrift des § 26 Abs. 1 zweiter Satz StVO auch nicht vernachlässigt werden kann, wird es doch unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen durch das Gewicht des dargestellten Fehlverhaltens des Erstbeklagten derart überwogen, daß eine Verschuldensteilung im Ausmaß von 1 : 4 zu Lasten des Erstbeklagten gerechtfertigt erscheint. Die Klägerin hat daher gegen den Erstbeklagten Anspruch auf Ersatz von 80 % der Reparaturkosten ihres beschädigten Fahrzeuges.Die Abwägung des dem Erstbeklagten und dem ihn verfolgenden Sicherheitswachebeamten anzulastenden Verschuldens ergibt ein eindeutiges Übergewicht des Verschuldens des Erstbeklagten. Denn er war es, der durch sein von der Rechtsordnung verpöntes Verhalten die Notwendigkeit seiner Verfolgung selbst herbeiführte und der seine Flucht in sehr gefährlicher Weise fortsetzte, obwohl er sie jederzeit aufgeben hätte können, während dem verfolgenden Sicherheitswachebeamten in Ausübung seines Dienstes eine aus der gegebenen Situation verständliche Fehleinschätzung darüber unterlief, welche Geschwindigkeit er mit dem verfolgenden Fahrzeug ohne Gefahr der Beschädigung von Personen oder Sachen noch einhalten konnte. Wenn dieses Fehlverhalten des verfolgenden Sicherheitswachebeamten schon wegen der von ihm zu fordernden besonderen Sachkenntnis und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Vorschrift des Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz StVO auch nicht vernachlässigt werden kann, wird es doch unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen durch das Gewicht des dargestellten Fehlverhaltens des Erstbeklagten derart überwogen, daß eine Verschuldensteilung im Ausmaß von 1 : 4 zu Lasten des Erstbeklagten gerechtfertigt erscheint. Die Klägerin hat daher gegen den Erstbeklagten Anspruch auf Ersatz von 80 % der Reparaturkosten ihres beschädigten Fahrzeuges.
Sodann ist zu prüfen, ob die Zweitbeklagte der Klägerin gegenüber für die Erfüllung dieser Verpflichtung des Erstbeklagten haftet.
Gemäß § 6 Abs. 1 EKHG haftet der Halter neben dem Schwarzfahrer für den Ersatz des Schadens, wenn die Benützung des Kraftfahrzeuges durch sein oder der Personen Verschulden ermöglicht worden ist, die mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig waren. Nach dieser Gesetzesstelle haftet der Halter nach Haftpflichtrecht für Schwarzfahrten, wenn sich sein Verschulden in der Ermöglichung der Benützung des Kraftfahrzeuges erschöpft. Es handelt sich hier um eine reine Gefährdungshaftung mit den Rechtsfolgen des EKHG (ZVR 1979/127; ZVR 1981/192 uva.). Hat das Verschulden des Halters aber eine darüber hinausgehende Bedeutung, insbesondere dann, wenn er eine Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB verletzt (so die sinngemäß auch auf den Halter anzuwendende - ZVR 1975/117; ZVR 1981/221 ua. - Vorschrift des § 102 Abs. 6 KFG) und die Allgemeinheit unmittelbar gefährdet (ZVR 1979/127; ZVR 1981/191 uva.), dann haftet er für die Folgen der Schwarzfahrt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. In beiden Fällen muß zwischen dem Verschulden des Halters und dem eingetretenen Schaden kein adäquater Zusammenhang bestehen; es genügt, daß ein solcher Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Halters und der Benützung des Fahrzeuges zur Schwarzfahrt besteht (ZVR 1978/78; ZVR 1981/221 ua.).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, EKHG haftet der Halter neben dem Schwarzfahrer für den Ersatz des Schadens, wenn die Benützung des Kraftfahrzeuges durch sein oder der Personen Verschulden ermöglicht worden ist, die mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig waren. Nach dieser Gesetzesstelle haftet der Halter nach Haftpflichtrecht für Schwarzfahrten, wenn sich sein Verschulden in der Ermöglichung der Benützung des Kraftfahrzeuges erschöpft. Es handelt sich hier um eine reine Gefährdungshaftung mit den Rechtsfolgen des EKHG (ZVR 1979/127; ZVR 1981/192 uva.). Hat das Verschulden des Halters aber eine darüber hinausgehende Bedeutung, insbesondere dann, wenn er eine Schutzvorschrift im Sinne des Paragraph 1311, ABGB verletzt (so die sinngemäß auch auf den Halter anzuwendende - ZVR 1975/117; ZVR 1981/221 ua. - Vorschrift des Paragraph 102, Absatz 6, KFG) und die Allgemeinheit unmittelbar gefährdet (ZVR 1979/127; ZVR 1981/191 uva.), dann haftet er für die Folgen der Schwarzfahrt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. In beiden Fällen muß zwischen dem Verschulden des Halters und dem eingetretenen Schaden kein adäquater Zusammenhang bestehen; es genügt, daß ein solcher Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Halters und der Benützung des Fahrzeuges zur Schwarzfahrt besteht (ZVR 1978/78; ZVR 1981/221 ua.).
Im vorliegenden Fall ist die Zweitbeklagte ihrer aus § 102 Abs. 6 KFG abzuleitenden streng auszulegenden (ZVR 1979/127; ZVR 1981/221 ua.) Verwahrungspflicht in keiner Weise nachgekommen, wenn sie ihren KKW nach den Feststellungen der Vorinstanzen mit steckendem Zündschlüssel in fahrbereitem Zustand in einer von ihrer Liegenschaft aus frei zugänglichen und zu öffnenden Scheune so verwahrte, daß er, wie der hier zu beurteilende Vorfall zeigt, von jedem Unbefugten ohne ernstliches Hindernis in Betrieb genommen werden konnte. Da dies noch dazu im Rahmen eines Heurigenbetriebes geschah, wobei die Zweitbeklagte in verstärktem Maße mit der Möglichkeit eines Zugriffes alkoholisierter oder zumindest durch Alkoholgenuß beeinträchtigter Gäste auf dieses Fahrzeug rechnen mußte, hat die Zweitbeklagte im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes für den dem Erstbeklagten anläßlich seiner Schwarzfahrt zuzurechnenden Schaden einzustehen. Selbst dann, wenn sie nur nach den Bestimmungen des EKHG zu haften hätte, bestünde im vorliegenden Fall kein Zweifel an ihrer Haftung für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden. Denn für die Annahme eines Betriebsunfalles im Sinne des § 1 EKHG ist nicht erforderlich, daß ein Schaden durch eine Berührung mit einem in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeug herbeigeführt wurde;Im vorliegenden Fall ist die Zweitbeklagte ihrer aus Paragraph 102, Absatz 6, KFG abzuleitenden streng auszulegenden (ZVR 1979/127; ZVR 1981/221 ua.) Verwahrungspflicht in keiner Weise nachgekommen, wenn sie ihren KKW nach den Feststellungen der Vorinstanzen mit steckendem Zündschlüssel in fahrbereitem Zustand in einer von ihrer Liegenschaft aus frei zugänglichen und zu öffnenden Scheune so verwahrte, daß er, wie der hier zu beurteilende Vorfall zeigt, von jedem Unbefugten ohne ernstliches Hindernis in Betrieb genommen werden konnte. Da dies noch dazu im Rahmen eines Heurigenbetriebes geschah, wobei die Zweitbeklagte in verstärktem Maße mit der Möglichkeit eines Zugriffes alkoholisierter oder zumindest durch Alkoholgenuß beeinträchtigter Gäste auf dieses Fahrzeug rechnen mußte, hat die Zweitbeklagte im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes für den dem Erstbeklagten anläßlich seiner Schwarzfahrt zuzurechnenden Schaden einzustehen. Selbst dann, wenn sie nur nach den Bestimmungen des EKHG zu haften hätte, bestünde im vorliegenden Fall kein Zweifel an ihrer Haftung für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden. Denn für die Annahme eines Betriebsunfalles im Sinne des Paragraph eins, EKHG ist nicht erforderlich, daß ein Schaden durch eine Berührung mit einem in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeug herbeigeführt wurde;
maßgebend ist, daß der Schaden auf eine adäquate Ursache zurückzuführen ist, die ein in Betrieb befindliches Kraftfahrzeug gesetzt hat und die mit dem Betrieb zusammenhängt (ZVR 1981/254;
ZVR 1982/361). Dies ist hinsichtlich eines im Zuge einer Verfolgung an einem verfolgenden Fahrzeug eingetretenen Schadens durchaus zu bejahen.
Dies führt zu dem Ergebnis, daß die Zweitbeklagte zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten und im gleichen Umfang wie dieser der Klägerin für den an ihrem Fahrzeug eingetretenen Schaden haftet.
Was allerdings die von der Zweitbeklagten eingewendeten Gegenforderungen betrifft, ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, daß gegen die Erhebung eines privatrechtlichen Anspruches eines Rechtsträgers im Sinne des AHG ein Mitverschuldenseinwand des Beklagten aus einer hoheitlichen Tätigkeit ohne Durchführung eines Aufforderungsverfahrens nach dem AHG ebenso zuzulassen ist wie die prozessuale Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus einem Verhalten von Organen des klagenden Rechtsträgers ohne Einhaltung der verfahrensrechtlichen Ausnahmebestimmungen des AHG (Schragel, Kommentar zum AHG Rz 248, 259; SZ 51/7; SZ 55/18).
Die von der Zweitbeklagten aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen sind aber aus rechtlichen Gründen jedenfalls unberechtigt. Es handelt sich dabei um Ersatzforderungen für Schäden, die am Fahrzeug der Zweitbeklagten entstanden bzw. von diesem Fahrzeug verursacht wurden. Wie oben dargestellt, hat der den Erstbeklagten verfolgende Sicherheitswachebeamte der Vorschrift des § 26 Abs. 2 zweiter Satz StVO zuwidergehandelt, weshalb sich die Klägerin den Abzug eines diesem Mitverschulden des verfolgenden Beamten entsprechenden Teiles von ihrem Schadenersatzanspruch gefallen lassen muß.Die von der Zweitbeklagten aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen sind aber aus rechtlichen Gründen jedenfalls unberechtigt. Es handelt sich dabei um Ersatzforderungen für Schäden, die am Fahrzeug der Zweitbeklagten entstanden bzw. von diesem Fahrzeug verursacht wurden. Wie oben dargestellt, hat der den Erstbeklagten verfolgende Sicherheitswachebeamte der Vorschrift des Paragraph 26, Absatz 2, zweiter Satz StVO zuwidergehandelt, weshalb sich die Klägerin den Abzug eines diesem Mitverschulden des verfolgenden Beamten entsprechenden Teiles von ihrem Schadenersatzanspruch gefallen lassen muß.
Der Schutzzweck dieser Bestimmung liegt aber eindeutig nur darin, die Schädigung von Personen oder Sachen durch das verfolgende Fahrzeug zu verhindern, nicht aber darin, die Zufügung von Schäden durch das flüchtende Fahrzeug zu vermeiden. Denn der Lenker dieses Fahrzeuges bleibt ja ohnehin an die allgemeinen Verkehrsvorschriften gebunden und kann überdies, wie bereits ausgeführt, durch Abstehen von seiner durch die Rechtsordnung verpönten Flucht jederzeit die Entstehung einer besonderen Gefahrenlage vermeiden oder eine solche beseitigen. Ein spezifischer Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Schutzvorschrift des § 26 Abs. 2 zweiter Satz StVO und eingetretenen Schäden besteht daher nur insoweit, als solche Schäden durch das verfolgende Fahrzeug unmittelbar, sei es gegenüber dem Verfolgten oder gegenüber Dritten, verursacht wurden, nicht aber insoweit, als der Lenker des verfolgten Fahrzeuges selbst derartige Schäden herbeiführt, ohne daß der Verfolger dazu in anderer Weise als durch die Tatsache der Verfolgung an sich beigetragen hat. Drängt also etwa der Verfolger den Verfolgten von der Fahrbahn ab und entsteht dadurch ein Schaden, dann wird diese unmittelbare Einwirkung noch vom Schutzzweck der Norm des § 26 Abs. 2 zweiter Satz StVO umfaßt sein. Kommt aber der Verfolgte - wie im Fall - nur deshalb von der Fahrbahn ab, weil er sich vom Verfolger nicht einholen lassen will und deswegen mit überhöhter Geschwindigkeit fährt, ohne daß der Verfolger außer der Tatsache, daß er dem Flüchtenden nachfuhr, ein weiteres die Fahrweise des Flüchtenden beeinträchtigendes Verhalten gesetzt hätte, dann liegt der vom Flüchtenden verursachte Schaden außerhalb des Schutzbereiches der Vorschrift des § 26 Abs. 2 zweiter Satz StVO; er kann daher im vorliegenden Fall weder dem verfolgenden Sicherheitswachebeamten noch der Klägerin zugerechnet werden. Die von der Zweitbeklagten eingewendeten Gegenforderungen sind daher gegenüber der Klägerin jedenfalls unberechtigt. Da aber zur Höhe der Klagsforderung keine Feststellungen getroffen wurden, ist die Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht berechtigt. Nach Ergänzung des Verfahrens in dieser Richtung wird im Sinne obiger Rechtsausführungen zu entscheiden sein. Da die Rekurse beider Streitteile zur Klärung der Rechtslage beigetragen haben, ist die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens im Sinne des § 52 ZPO dem weiteren Verfahren vorzubehalten (EvBl. 1958/28 ua.).Der Schutzzweck dieser Bestimmung liegt aber eindeutig nur darin, die Schädigung von Personen oder Sachen durch das verfolgende Fahrzeug zu verhindern, nicht aber darin, die Zufügung von Schäden durch das flüchtende Fahrzeug zu vermeiden. Denn der Lenker dieses Fahrzeuges bleibt ja ohnehin an die allgemeinen Verkehrsvorschriften gebunden und kann überdies, wie bereits ausgeführt, durch Abstehen von seiner durch die Rechtsordnung verpönten Flucht jederzeit die Entstehung einer besonderen Gefahrenlage vermeiden oder eine solche beseitigen. Ein spezifischer Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Schutzvorschrift des Paragraph 26, Absatz 2, zweiter Satz StVO und eingetretenen Schäden besteht daher nur insoweit, als solche Schäden durch das verfolgende Fahrzeug unmittelbar, sei es gegenüber dem Verfolgten oder gegenüber Dritten, verursacht wurden, nicht aber insoweit, als der Lenker des verfolgten Fahrzeuges selbst derartige Schäden herbeiführt, ohne daß der Verfolger dazu in anderer Weise als durch die Tatsache der Verfolgung an sich beigetragen hat. Drängt also etwa der Verfolger den Verfolgten von der Fahrbahn ab und entsteht dadurch ein Schaden, dann wird diese unmittelbare Einwirkung noch vom Schutzzweck der Norm des Paragraph 26, Absatz 2, zweiter Satz StVO umfaßt sein. Kommt aber der Verfolgte - wie im Fall - nur deshalb von der Fahrbahn ab, weil er sich vom Verfolger nicht einholen lassen will und deswegen mit überhöhter Geschwindigkeit fährt, ohne daß der Verfolger außer der Tatsache, daß er dem Flüchtenden nachfuhr, ein weiteres die Fahrweise des Flüchtenden beeinträchtigendes Verhalten gesetzt hätte, dann liegt der vom Flüchtenden verursachte Schaden außerhalb des Schutzbereiches der Vorschrift des Paragraph 26, Absatz 2, zweiter Satz StVO; er kann daher im vorliegenden Fall weder dem verfolgenden Sicherheitswachebeamten noch der Klägerin zugerechnet werden. Die von der Zweitbeklagten eingewendeten Gegenforderungen sind daher gegenüber der Klägerin jedenfalls unberechtigt. Da aber zur Höhe der Klagsforderung keine Feststellungen getroffen wurden, ist die Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht berechtigt. Nach Ergänzung des Verfahrens in dieser Richtung wird im Sinne obiger Rechtsausführungen zu entscheiden sein. Da die Rekurse beider Streitteile zur Klärung der Rechtslage beigetragen haben, ist die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens im Sinne des Paragraph 52, ZPO dem weiteren Verfahren vorzubehalten (EvBl. 1958/28 ua.).