Rechtssatz RS0074983
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074983
Geschäftszahl
8Ob155/82; 8Ob224/83; 8Ob18/87; 8Ob3/87
Entscheidungsdatum
11.06.1987
Rechtssatz
Die im § 26 Abs 2 1.Satz StVO vorgesehene Entbindung des Lenkers eines Einsatzfahrzeuges von allen nicht im Abs 3 dieser Gesetzesstelle erwähnte Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen erlaubt im Hinblick auf das im § 26 Abs 2 2.Satz StVO verankerte Verbot der Gefährdung von Personen oder der Beschädigung von Sachen nicht eine völlig ungehemmte Art der Lenkung eines Einsatzfahrzeuges. Auch wenn der Lenker eines solchen Fahrzeuges nicht an die Geschwindigkeitsbeschränkung des § 20 Abs 2 StVO gebunden ist, hat er dennoch die Wahl seiner Fahrgeschwindigkeit unter Bedachtnahme auf die Entbindung der Einsatzfahrzeuge von sonstigen Verkehrsbeschränkungen den konkreten Verhältnissen anzupassen (8 Ob 192/77).Die im Paragraph 26, Absatz 2, 1.Satz StVO vorgesehene Entbindung des Lenkers eines Einsatzfahrzeuges von allen nicht im Absatz 3, dieser Gesetzesstelle erwähnte Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen erlaubt im Hinblick auf das im Paragraph 26, Absatz 2, 2.Satz StVO verankerte Verbot der Gefährdung von Personen oder der Beschädigung von Sachen nicht eine völlig ungehemmte Art der Lenkung eines Einsatzfahrzeuges. Auch wenn der Lenker eines solchen Fahrzeuges nicht an die Geschwindigkeitsbeschränkung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO gebunden ist, hat er dennoch die Wahl seiner Fahrgeschwindigkeit unter Bedachtnahme auf die Entbindung der Einsatzfahrzeuge von sonstigen Verkehrsbeschränkungen den konkreten Verhältnissen anzupassen (8 Ob 192/77).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 155/82
Entscheidungstext OGH 08.07.1982 8 Ob 155/82
Veröff: ZVR 1983/295 S 331
- 8 Ob 224/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 224/83
- 8 Ob 18/87
Entscheidungstext OGH 21.05.1901 8 Ob 18/87
Veröff: ZVR 1988/46 S 111
- 8 Ob 3/87
Entscheidungstext OGH 11.06.1987 8 Ob 3/87
Veröff: SZ 60/105 = JBl 1987,785 = ZVR 1988/67 S 144
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074983
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022
Dokumentnummer
JJR_19820708_OGH0002_0080OB00155_8200000_002