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Entscheidung 8 Ob 30/05b×

Entscheidung 8 Ob 30/05b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob30/05b

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Michael M*****, geboren am *****, Pensionist, *****, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. Jänner 2005, GZ 4 R 4/05p-216, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG über den Revisionsrekurs des Betroffenen ein Verbesserungsverfahren durchzuführen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde vom Betroffenen selbst verfasst und ist nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt. Die mit diesem Rechtsmittel bekämpfte zweitinstanzliche Entscheidung erging am 20. 1. 2005.

Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des mit 1. 1. 2005 in Kraft getretenen Außerstreitgesetzes (AußStrG) müssen sich die Parteien im Sachwalterschaftssachen im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nach Paragraph 203, Absatz eins, AußStrG ist Paragraph 6, (nur) dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. 12. 2004 liegt. Mit dem Revisionsrekurs angefochten wird die Rekursentscheidung vom 20. 1. 2005, sodass Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG hier anzuwenden ist und sich der Betroffene im Revisionsrekursverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Die gegenteilige Auffassung des vorlegenden Gerichtes vergleiche den AV vom 24. 2. 2005 ON 220) orientiert sich offenbar an Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG, wonach „die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs mit Ausnahme des Paragraph 52, (Paragraphen 45 bis 51 und 53 bis 71) nur dann anzuwenden" sind, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt. Die Übergangsbestimmungen für die Regelungen über die Vertretungspflicht im Rekurs- und im Revisionsrekursverfahren finden sich jedoch in Paragraph 203, Absatz eins und 2 AußStrG; sie stellen - anders als Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG - nicht auf das Datum der Entscheidung erster Instanz sondern auf das Datum der angefochtenen Entscheidung - und damit für das Revisionsrekursverfahren auf das Datum der Rekursentscheidung - ab.

Anmerkung

E81819 8Ob30.05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00030.05B.0428.000

Dokumentnummer

JJT_20050428_OGH0002_0080OB00030_05B0000_000