Entscheidungsgründe:
Am 27. Juni 1981 kam es auf der Plöckenpaß-Bundesstraße B 110 bei der westlichen Ausfahrt der Gemeindestraße Auen zu einem Verkehrsunfall. Daran waren der Kläger mit seinem Motorrad Honda SC O1, amtliches Kennzeichen K 58.180, und der inzwischen verstorbene Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW VW Golf, amtliches
Kennzeichen K 157.284, beteiligt. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, die eine Querschnittslähmung zur Folge hatten. Der Erstbeklagte wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Hermagor vom 29. April 1982, U 202/81-14, rechtskräftig verurteilt, das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs 1 und 4 1. Fall StGB dadurch begangen zu haben, daß er von der Gemeindestraße in die Bundesstraße nach links einbog, ohne auf den Vorrangverkehr zu achten, wodurch es zum Zusammenstoß mit dem die Plöckenstraße befahrenden Kläger kam, der dadurch verletzt wurde. Der Kläger beantragte, die Beklagten schuldig zu erkennen, ihm S 1,216.440,-- s.A. zu bezahlen. Weiters beantragte er die Feststellung, daß die Beklagten ihm für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall haften, wobei die Haftung der Zweitbeklagten bis zur Höhe der Versicherungssumme von S 8,000.000,-- begrenzt sei. Der Kläger sei im Unfallsbereich auf der Plöckenpaß-Bundesstraße mit ca. 90 km/h gefahren. Der Erstbeklagte sei von rechts aus dem benachrangten Auenweg in die Bundesstraße eingebogen. Er habe den herankommenden Kläger übersehen und plötzlich die gesamte Fahrbahn blockiert.Kennzeichen K 157.284, beteiligt. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, die eine Querschnittslähmung zur Folge hatten. Der Erstbeklagte wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Hermagor vom 29. April 1982, U 202/81-14, rechtskräftig verurteilt, das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins und 4 1. Fall StGB dadurch begangen zu haben, daß er von der Gemeindestraße in die Bundesstraße nach links einbog, ohne auf den Vorrangverkehr zu achten, wodurch es zum Zusammenstoß mit dem die Plöckenstraße befahrenden Kläger kam, der dadurch verletzt wurde. Der Kläger beantragte, die Beklagten schuldig zu erkennen, ihm S 1,216.440,-- s.A. zu bezahlen. Weiters beantragte er die Feststellung, daß die Beklagten ihm für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall haften, wobei die Haftung der Zweitbeklagten bis zur Höhe der Versicherungssumme von S 8,000.000,-- begrenzt sei. Der Kläger sei im Unfallsbereich auf der Plöckenpaß-Bundesstraße mit ca. 90 km/h gefahren. Der Erstbeklagte sei von rechts aus dem benachrangten Auenweg in die Bundesstraße eingebogen. Er habe den herankommenden Kläger übersehen und plötzlich die gesamte Fahrbahn blockiert.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Den Kläger treffe ein Mitverschulden von mindestens einem Drittel, weil er eine überhöhte Geschwindigkeit von über 120 km/h eingehalten habe. Die als Entschädigung für Verunstaltung und für die Anschaffung eines Spezial-PKWs erhobenen Forderungen von S 200.000,-- und S 85.440,-- seien verjährt.
Das Erstgericht sprach dem Kläger S 1,125.340,-- s.A. zu, gab dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt und wies ein Mehrbegehren von S 91.100,-- s.A. ab. Es traf - zusammengefaßt
dargestellt - nachstehende Feststellungen:
Der Kläger hat seine ursprüngliche Geschwindigkeit von ca. 100 km/h, noch bevor für ihn eine kritische Situation in der Weise, daß der Erstbeklagte in die Bundesstraße einzufahren begann, erkennbar war, auf ca. 95 km/h verringert. Zur Unfallszeit war es hell und die Fahrbahn war trocken. Die gerade verlaufende Bundesstraße hatte eine Fahrbahnbreite von 5,5 m. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß außer den Kraftfahrzeugen der Parteien zur Unfallszeit andere Fahrzeuge in erkennbarer Nähe des Unfallsbereiches gewesen wären. Eine im Unfallsbereich befindliche Fußgängergruppe stellte für den Kläger kein gefährliches Hindernis dar, das ihn zu einer Geschwindigkeitsverringerung hätte veranlassen müssen; diese Fußgänger waren vom Unfallsbereich so weit entfernt, daß kein Zusammenhang mit dem Unfallsgeschehen erkannt werden kann. Dem Erstbeklagten wäre es beim Losfahren aus dem benachrangten Auenweg möglich gewesen, das Herannahen des Motorrades des Klägers zu sehen. Bis zu der Stelle, wo die Fahrzeuge einander passierten, legte der Erstbeklagte maximal 10 m in maximal 3,5 sec zurück. Bei Losfahrbeginn war das Motorrad noch 92 m vom Fixpunkt entfernt. Der Kläger reagierte, als er sich maximal 66 m westlich des Fixpunktes befand.
Als Fixpunkt diente der Beginn der sichtbaren Bremsspur, welche 1 m westlich des westlichen Trichterendes des Auenweges begann. Auf Höhe des Fixpunktes setzte die sichtbare Bremsspur ein. Die Bremsausgangsgeschwindigkeit betrug 94 km/h. Die Bremsspur verlief in einem leichten Linkszug zur Fahrbahnlängsachse. Der Kläger versuchte, sein Motorrad wieder auf die Fahrbahn zurückzulenken. Er stürzte mit seinem Motorrad über den rund 10 m breiten Graben und kam am Gegenhang 20 m nach dem Abkommen vom Bankett zum Liegen. Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß der Kläger durchaus ordnungsgemäß auf das Einfahren des Erstbeklagten in die Bundesstraße reagiert habe. Für ihn habe keine Veranlassung bestanden, bei den gegebenen Verhältnissen eine geringere Geschwindigkeit einzuhalten. Es sei daher vom Alleinverschulden des Erstbeklagten auszugehen. Da der Kläger erst ein Jahr nach dem Unfall Klarheit darüber erhalten habe, daß eine Wiederherstellung seiner Gesundheit nicht möglich wäre, sei sein Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung nicht verjährt. Eine Verjährung der Ansprüche für Fahrzeugmehrkosten sei durch die Erhebung des Feststellungsbegehrens verhindert.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes einschließlich des nicht in Geld bestehenden Teiles S 300.000,-- übersteigt. Der Kläger sei mit Rücksicht auf die Verhältnisse im Unfallsbereich nicht zu schnell gefahren und habe auch nicht verspätet reagiert. Daß er auf eine Entfernung von höchstens 66 m vom Fixpunkt beim Erkennen des Losfahrens des Erstbeklagten nur eine leichte Bremsung vornahm, sei damit erklärlich, daß er sich zu einem Ablenkmanöver nach links entschloß und sein Fahrzeug bei einer starken Bremsung erfahrungsgemäß wegen der Gefahr einer Schleuderbewegung weitgehend lenkunfähig geworden wäre. Da sich der PKW des Erstbeklagten für den Kläger von rechts genähert hatte, sei die Reaktion des Klägers nach links, also von der Gefahr weg, durchaus verständlich gewesen und habe dem Verhalten von Verkehrsteilnehmern beim Auftreten einer plötzlichen Gefahr entsprochen; mit Rücksicht darauf, daß vorausschauend damit zu rechnen war, daß der Erstbeklagte sich zu einem Anhalten des Fahrzeuges in einer solchen Entfernung vom linken Fahrbahnrand des Klägers entschließen würde, daß dem Kläger eine Vorbeifahrt möglich wurde, sei die Fahrweise des Klägers auch durchaus zweckmäßig gewesen. Der Kläger habe sein Feststellungsbegehren betreffend alle "zukünftigen" Schäden mit der am 11. Mai 1983 eingebrachten Klage erhoben. Für den Kläger sei zunächst durchaus nicht voraussehbar gewesen, daß ihm die Anschaffung eines entsprechend ausgestatteten Personenkraftwagens in der Zukunft Erleichterung seines beschwerlichen Zustandes verschaffen könnte. Dies habe sich erst im Herbst 1984 ergeben, als der Kläger eine Umschulung im Behindertenberufsrehabilitationszentrum in Linz aufnahm und ein derartiges Fahrzeug zur Reise nach Linz benötigte, weil ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nahezu unmöglich war. Durch die innerhalb der Verjährungsfrist erhobenen Feststellungsklage habe der Kläger wirksam der Verjährung auch des künftigen voraussehbaren, jedoch der Schadensziffer nach zunächst noch nicht bestimmbaren Ersatzanspruches betreffend die Mehrkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Invalidenfahrzeuges vorgebeugt. Da der Kläger erst ein Jahr nach dem Unfall ausreichende Klarheit erhielt, daß eine weitgehende Wiederherstellung seiner Gesundheit nicht möglich ist, sei auch sein Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung nicht verjährt. Seine Heiratsaussichten seien insbesondere wegen der durch die Querschnittslähmung verbundenen Impotenz nahezu ausgeschlossen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Kläger lediglich der Betrag von S 625.000,-- s. A. zugesprochen und festgestellt werde, daß die Beklagten nur zu 75 % für künftige Schäden haften.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Kläger lediglich der Betrag von S 625.000,-- s. A. zugesprochen und festgestellt werde, daß die Beklagten nur zu 75 % für künftige Schäden haften.
Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.