Entscheidungsgründe:
Am 21. 5. 1979 verschuldete Adolf B***** als Lenker des bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen ***** auf der Westautobahn einen Verkehrsunfall, bei dem der PKW des Klägers beschädigt wurde.
In einem zu 26 Cg 811/79 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien gegen die H***** Versicherungsanstalt (die Rechtsvorgängerin der Beklagten) geführten Rechtsstreit machte der Kläger Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall geltend. In diesem Verfahren begehrte der Kläger in seiner am 18. 12. 1979 eingebrachten Klage zunächst die Zahlung von 112.838 S samt 4 % Zinsen seit 28. 11. 1979 (102.838 S Reparaturkosten und 10.000 S Wertminderung), wobei er sich die Geltendmachung von Kreditkosten ausdrücklich vorbehielt. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24. 3. 1981 schränkte der Kläger in diesem Verfahren sein Kapitalbegehren auf 110.838 S ein (er bezifferte die Wertminderung seines Fahrzeugs nur mehr mit 8.000 S, dehnte aber das Zinsenbegehren auf 9,5 % Zinsen aus 102.838 S seit 28. 11. 1979 und 4 % Zinsen aus 8.000 S seit 1. 12. 1979 aus. Er begründete dies damit, dass er mit 28. 11. 1979 bei der C***** einen Kredit über insgesamt 110.000 S aufgenommen habe, den er mit 9,5 % p.a. verzinsen müsse. Der ursprünglich mit April 1980 befristete Kredit sei verlängert worden. Die Beklagte stellte dieses Zinsenbegehren der Höhe nach außer Streit. In dieser Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung wurde die Verhandlung in erster Instanz geschlossen. Mit Urteil vom 8. 4. 1981 wurde dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben. Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten wurde mit Urteil vom 30. 9. 1981 nicht Folge gegeben. Eine dagegen erhobene Revision der Beklagten blieb erfolglos; ihr wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 8. 7. 1982 nicht Folge gegeben.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger mit seiner am 11. 1. 1983 eingebrachten Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 18.231,24 S sA im Wesentlichen mit der Begründung, dass es nach Erfüllung des Urteils im Vorprozess zur Endabrechnung des von ihm aufgenommenen Kredits gekommen sei, wobei wegen verschiedener Zinsenerhöhungen während der Laufzeit (Abrechnung vierteljährlich), Kreditprovision und Zuschlag der Zinsen zum Kapital vierteljährlich sich schließlich eine Gesamtzinsen- und Kreditkostenbelastung in der Höhe von 46.125,70 S ergeben habe, welchem Betrag ein Zuspruch aufgrund des Urteils im Vorprozess, berechnet bis zum Zahlungstag, von 27.894,46 S gegenüberstehe. Daraus ergebe sich der noch offene Klagsbetrag. Rechtskräftig entschiedene Streitsache liege nicht vor. Der Klagsanspruch sei auch nicht verjährt, da die Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 28. 6. 1979 bei der Beklagten gemäß § 63 KFG angemeldet und erst mit Schreiben der Beklagten vom 11. 12. 1979 (zugestellt am 14. 12. 1979) abgelehnt worden seien.Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger mit seiner am 11. 1. 1983 eingebrachten Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 18.231,24 S sA im Wesentlichen mit der Begründung, dass es nach Erfüllung des Urteils im Vorprozess zur Endabrechnung des von ihm aufgenommenen Kredits gekommen sei, wobei wegen verschiedener Zinsenerhöhungen während der Laufzeit (Abrechnung vierteljährlich), Kreditprovision und Zuschlag der Zinsen zum Kapital vierteljährlich sich schließlich eine Gesamtzinsen- und Kreditkostenbelastung in der Höhe von 46.125,70 S ergeben habe, welchem Betrag ein Zuspruch aufgrund des Urteils im Vorprozess, berechnet bis zum Zahlungstag, von 27.894,46 S gegenüberstehe. Daraus ergebe sich der noch offene Klagsbetrag. Rechtskräftig entschiedene Streitsache liege nicht vor. Der Klagsanspruch sei auch nicht verjährt, da die Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 28. 6. 1979 bei der Beklagten gemäß Paragraph 63, KFG angemeldet und erst mit Schreiben der Beklagten vom 11. 12. 1979 (zugestellt am 14. 12. 1979) abgelehnt worden seien.
Die Beklagte wendete ein, dass es sich um eine entschiedene Sache handle, da im Urteil im Vorprozess auch bereits über das Zinsenbegehren entschieden worden sei. Weiters werde Verjährung eingewendet, weil am 14. 12. 1979 die Ansprüche des Klägers abgelehnt worden seien.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Außer Streit steht, „dass der klagsgegenständliche Kredit bei der C***** aufgenommen und der Kläger mit 46.125,70 S belastet wurde“, „dass die Ansprüche des Klägers am 14. 12. 1979 abgelehnt wurden“ und dass die Beklagte aufgrund des Urteils im Vorprozess dem Kläger an Zinsen den Betrag von 27.894,46 S bezahlt hat (ON 5 S 17, 18 und 19).
Darüber hinaus stellte das Erstgericht - abgesehen von dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt - im Wesentlichen fest:
Der Kredit des Klägers wurde bei der C***** am 5. 12. 1979 aufgenommen.
Nach Erfüllung des (im Vorprozess ergangenen) Urteils kam es zur Endabrechnung des Kredits, wobei wegen verschiedener Zinsenerhöhungen während der Laufzeit, Abrechnung vierteljährlich, Kreditprovision und Zuschlag der Zinsen zum Kapital vierteljährlich sich schließlich eine Gesamtzinsen- und Kreditkostenbelastung in Höhe von 46.125,70 S ergab. Aufgrund des Urteils im Vorprozess wurden 27.894,46 S bezahlt, sodass ein noch offener Betrag von 18.231,24 S aushaftet.
Mit Schreiben vom 9. 12. 1982 teilte der Klagevertreter der Beklagten die Höhe der Gesamtzinsen und -kosten des aufgenommenen Unfallkredits unter Beilage der Kontoauszüge mit und ersuchte um Überweisung dieses Betrags.
Die Beklagte hat die Zahlung weiterer Kreditkosten mit Schreiben vom 14. 12. 1979 (richtig 1982) abgelehnt.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass rechtskräftig entschiedene Streitsache nicht vorliege. Dem Kläger habe im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz (im Vorprozess) nicht bekannt sein können, in welcher Höhe - durch die Dauer des Rechtsstreits bedingt - Kreditkosten und -spesen auflaufen würden. Erst mit der Endabrechnung des Kredits habe der tatsächliche Kreditkostenaufwand festgestellt werden können. Da diese aufgelaufenen Kosten und Spesen ebenfalls einen Schaden darstellten, der durch das Verhalten des Versicherungsnehmers der Beklagten verursacht und verschuldet worden sei, habe die Beklagte auch diesen Schaden zu ersetzen. Der Schaden durch Belastung mit Kreditkosten entstehe zwar nicht erst mit der Abrechnung oder Tilgung des Kredits, er trete vielmehr bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem der Kreditnehmer die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Spesen übernehme. Der Ersatz der Kreditkosten könne jedoch erst bei ihrer Fälligkeit oder früheren Bezahlung begehrt werden. Zu diesem Zeitpunkt und nicht zu dem der Kreditabrechnung beginne die Verjährungsfrist für den Ersatzanspruch des Klägers. Da die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Kreditkosten erst nach Abrechnung des Kredits fällig gestellt worden seien - der letzte Kontoauszug datiere vom 17. 11. 1982 -, habe erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begonnen, sodass auch die Verjährungseinrede nicht berechtigt sei.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichts im Sinne der Anweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, dass gegen dieses Urteil die Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte rechtlich im Wesentlichen aus, dem Erstgericht sei darin beizupflichten, dass sich der Kläger damit benügen könne, nur einen Teil seines Schadenersatzanspruchs einzuklagen, ohne dass er damit weitergehende ihm etwa zustehende Ansprüche verliere und dass daher bei Einklagung nur eines Teils keine rechtskräftig entschiedene Streitsache vorliege. Nicht beigepflichtet werden könne hingegen der Rechtsansicht des Erstgerichts, dass dem Kläger im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung (im Vorprozess) nicht bekannt gewesen sei, in welcher Höhe Kreditkosten und -spesen auflaufen würden. Insbesondere die Kreditspesen hätten dem Kläger aufgrund des Kreditvertrags bekannt sein müssen. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergebe sich, dass die aufgelaufenen Gebühren, Provisionen, Zinsen, Sollzinsen, Manipulationsspesen, Porti und Spesen dem Kläger jeweils mit Kontoauszug bekanntgegeben worden seien. Dem Kläger sei vierteljährlich ein Kontoauszug zugestellt worden.
Das dem vorliegenden Schaden zugrundeliegende Schadensereignis habe am 21. 5. 1979 stattgefunden. Am 18. 12. 1979 sei die Klage beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht worden. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergebe sich, dass am 5. 12. 1979 dem Kläger der Betrag von 100.000 S von der C***** überwiesen worden sei und dass ihm bereits mit Kontoauszug vom 6. 12. 1979 Gebühren, Provisionen und Zinsen in der Höhe von 880 S bekanntgegeben worden seien. Mit laufenden Kontoauszügen seien dem Kläger die verschiedenen Spesen und Zinsen bekanntgegeben worden, so etwa mit Kontoauszug vom 1. 7. 1980, mit dem ihm ersichtlich gemacht worden sei, dass er 12 % Sollzinsen zu zahlen habe. Mit Wert vom 30. 9. 1980 seien bereits 12 % Sollzinsen in Rechnung gestellt worden. Ohne Einsicht in den Kreditvertrag, in dem üblicherweise eine Zinsenerhöhung nicht ausgeschlossen werde, sei somit dem Kläger bereits im Jahr 1980 die Kenntnis von Zinsenerhöhungen möglich gewesen, das heißt, er habe bereits ab diesem Zeitpunkt damit rechnen müssen, dass die geltend gemachten 9,5 % Kreditzinsen nicht zur Abdeckung der erwachsenden Zinsen und Spesen ausreichen würden. Der Schaden durch Belastung mit Kreditkosten trete nicht erst mit Abrechnung und Tilgung des Kredits, sondern vielmehr in dem Zeitpunkt ein, in dem der Kreditnehmer die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Spesen übernehme. Dies sei im vorliegenden Fall der Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags gewesen. Der Ersatz von Kreditkosten könne jedoch erst bei ihrer Fälligkeit oder früheren Bezahlung begehrt werden. Im vorliegenden Fall seien die Zinsen dem Kläger vierteljährlich fälliggestellt worden, sodass er zu Recht bereits im Vorprozess den Ersatz von Zinsen begehrt habe.
Gemäß § 1489 ABGB sei jede Entscheidungsklage in 3 Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Schädigers bekannt geworden sei. Die Verjährungsfrist beginne, auch wenn nicht der ganze Umfang des Schadens bekannt gewesen sei; der Verjährung des Ersatzanspruchs hinsichtlich der künftig voraussehbaren Schäden könne nur durch Feststellungsklage begegnet werden. Im vorliegenden Fall sei es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, etwa durch Einsicht in den Kreditvertrag bzw in die Kontoauszüge festzustellen, dass ihm eine höhere als die im Vorprozess geltend gemachte Zinsenbelastung erwachsen werde. Eine dem entsprechende Ausdehnung des Klagebehrens wäre ihm daher ohne weiteres möglich gewesen, ebenso wie für den Fall, dass die künftige Höhe der Zinsen für ihn nicht vorhersehbar gewesen wäre, die Klage auf Feststellung der Haftung der Beklagten für die ihm aus dem Kreditvertrag erwachsende Zinsenbelastung. So hätte er sich die Geltendmachung seiner Ansprüche sichern können und auch nach Schluss der Verhandlung in erster Instanz (im Vorprozess) durch eine Feststellungsklage innerhalb der Verjährungszeit den Verlust seiner Ansprüche verhindern können. Für den Beginn der Verjährungsfrist bedürfe es nicht der Kenntnis der genauen Schadenshöhe, wohl aber der Kenntnis des Schadens, der Person des Ersatzpflichtigen und des Ursachenzusammenhangs. Im vorliegenden Fall habe somit die Verjährungsfrist jedenfalls vor Dezember 1979, somit mehr als 3 Jahre vor Einbringung der Klage, zu laufen begonnen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist könne der Geschädigte neue Schadenersatzansprüche nur unter der Voraussetzung erheben, dass erst später unvorhersehbare Folgewirkungen des Schadensereignisses aufgetreten seien. Dass dem Kläger die Erhöhung der Kreditzinsen bzw die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht bekannt gewesen wäre, sei mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen; eine derartige Behauptung sei vom Kläger auch nicht aufgestellt worden. Dem Einwand der Verjährung komme somit Berechtigung zu.Gemäß Paragraph 1489, ABGB sei jede Entscheidungsklage in 3 Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Schädigers bekannt geworden sei. Die Verjährungsfrist beginne, auch wenn nicht der ganze Umfang des Schadens bekannt gewesen sei; der Verjährung des Ersatzanspruchs hinsichtlich der künftig voraussehbaren Schäden könne nur durch Feststellungsklage begegnet werden. Im vorliegenden Fall sei es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, etwa durch Einsicht in den Kreditvertrag bzw in die Kontoauszüge festzustellen, dass ihm eine höhere als die im Vorprozess geltend gemachte Zinsenbelastung erwachsen werde. Eine dem entsprechende Ausdehnung des Klagebehrens wäre ihm daher ohne weiteres möglich gewesen, ebenso wie für den Fall, dass die künftige Höhe der Zinsen für ihn nicht vorhersehbar gewesen wäre, die Klage auf Feststellung der Haftung der Beklagten für die ihm aus dem Kreditvertrag erwachsende Zinsenbelastung. So hätte er sich die Geltendmachung seiner Ansprüche sichern können und auch nach Schluss der Verhandlung in erster Instanz (im Vorprozess) durch eine Feststellungsklage innerhalb der Verjährungszeit den Verlust seiner Ansprüche verhindern können. Für den Beginn der Verjährungsfrist bedürfe es nicht der Kenntnis der genauen Schadenshöhe, wohl aber der Kenntnis des Schadens, der Person des Ersatzpflichtigen und des Ursachenzusammenhangs. Im vorliegenden Fall habe somit die Verjährungsfrist jedenfalls vor Dezember 1979, somit mehr als 3 Jahre vor Einbringung der Klage, zu laufen begonnen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist könne der Geschädigte neue Schadenersatzansprüche nur unter der Voraussetzung erheben, dass erst später unvorhersehbare Folgewirkungen des Schadensereignisses aufgetreten seien. Dass dem Kläger die Erhöhung der Kreditzinsen bzw die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht bekannt gewesen wäre, sei mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen; eine derartige Behauptung sei vom Kläger auch nicht aufgestellt worden. Dem Einwand der Verjährung komme somit Berechtigung zu.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf § 502 Abs 4 Z 1 ZPO; die der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsfrage des materiellen Rechts erscheine allgemein von erheblicher Bedeutung.Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO; die der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsfrage des materiellen Rechts erscheine allgemein von erheblicher Bedeutung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Revision keine Folge zu geben.