Begründung:
Verbunden mit einem "Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe durch Beistellung eines Rechtsanwaltes für die Verfassung von Rekursen" (ON 158) lehnte Karin P***, über deren Vermögen mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 31.Oktober 1986, S 66/86-2, der Konkurs eröffnet worden war, unter anderem folgende Richter des Oberlandesgerichtes Linz "wegen Befangenheit und Ausschließungsgründen" ab: "Dr.K***, Dr.S***, Dr.Ph. B***, Dr.K***, Dr.F*** sowie alle Ersatzmitglieder des OLG-Senates". Sie begründete ihren Antrag im wesentlichen damit, daß Senatspräsident Dr.K*** im Einvernehmen mit den Senatsmitgliedern Dr.S*** und Dr.Philipp B*** sowie allen anderen Senatsmitgliedern des Oberlandesgerichtes Linz eine Anregung an das Bezirksgericht Bad Ischl gestellt habe, für Dipl.Ing.Wilhelm P*** einen "anwaltlichen Sachwalter" zu bestellen. Diese Anregung sei trotz Kenntnis des wahren Sachverhaltes mit gefälschten Begründungen versehen worden. Dr.K*** habe alle rechtswidrigen Beschlüsse des befangenen Konkursrichters Mag.H*** bestätigt. Er verweigere ihr vorsätzlich das Recht auf einen unparteiischen Richter. Er sei befangen, weil er aus persönlichen Motiven Mag.H*** rechtswidrig schütze. Ihr werde auch durch Dr.K*** rechtswidrig die Verfahrenshilfe durch Beistellung eines Rechtsanwaltes verweigert. Dr.K*** habe gegen ihren Ehegatten im Dezember 1987 zu Unrecht ein Entmündigungsverfahren beantragt. Die Befangenheitsgründe bezögen sich auch auf die weiters namentlich genannten Richter Dr.S***, Dr.Ph. B***, Dr.K*** und Dr.F***.
Die fünf obgenannten Richter haben in ihren gemäß § 22 Abs. 2 JN erstatteten Äußerungen erklärt, daß die geltend gemachten Befangenheitsgründe nicht vorliegen und daß sie sich nicht befangen fühlen.Die fünf obgenannten Richter haben in ihren gemäß Paragraph 22, Absatz 2, JN erstatteten Äußerungen erklärt, daß die geltend gemachten Befangenheitsgründe nicht vorliegen und daß sie sich nicht befangen fühlen.
Das Oberlandesgericht Linz wies den Antrag auf Ablehnung der genannten Richter zurück. Es verwies darauf, daß die Erklärung eines Richters, in bezug auf eine bestimmte Rechts- oder Strafsache befangen zu sein, nicht auf alle anderen eine der beteiligten Personen betreffenden Verfahren ausgedehnt werden können, wenn nicht auch dort Befangenheitsgründe vorlägen. Nur unter diesem Aspekt sei eine allenfalls erklärte Befangenheit des Konkursrichters Mag.H*** zu beurteilen. Im übrigen sei die Ablehnungswerberin Karin P*** nicht Beschuldigte oder Angeklagte in jenem Strafverfahren gewesen, auf welches sich die Befangenheitsanzeige Mag.H*** beziehen habe können. Es könne somit keine Rede davon sein, daß die fünf konkret abgelehnten Richter, insbesonders Senatspräsident Dr.K***, in Kenntnis einer Befangenheit oder gar eines Ausschlusses des Mag.H*** dessen "nichtige" Beschlüsse deckten. Im übrigen lege die Ablehnungswerberin nicht dar, welcher Art die persönlichen Motive des Senatspräsidenten Dr.K*** für einen rechtswidrigen Schutz des Konkursrichters Mag.H*** seien. Des weiteren fehlten auch jegliche diesbezügliche Bescheinigungsmittel. Auch soweit Dr.K*** glaubte, aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Vielzahl sowie der Art der Eingaben und Rechtsmittel des Dipl.Ing.Wilhelm P*** Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB zur Sachwalterbestellung ableiten zu können, könne dies eine Befangenheit seinerseits nicht begründen. Dagegen spreche auch nicht, daß das Pflegschaftsgericht das Verfahren gemäß § 243 AußStrG eingestellt habe.Das Oberlandesgericht Linz wies den Antrag auf Ablehnung der genannten Richter zurück. Es verwies darauf, daß die Erklärung eines Richters, in bezug auf eine bestimmte Rechts- oder Strafsache befangen zu sein, nicht auf alle anderen eine der beteiligten Personen betreffenden Verfahren ausgedehnt werden können, wenn nicht auch dort Befangenheitsgründe vorlägen. Nur unter diesem Aspekt sei eine allenfalls erklärte Befangenheit des Konkursrichters Mag.H*** zu beurteilen. Im übrigen sei die Ablehnungswerberin Karin P*** nicht Beschuldigte oder Angeklagte in jenem Strafverfahren gewesen, auf welches sich die Befangenheitsanzeige Mag.H*** beziehen habe können. Es könne somit keine Rede davon sein, daß die fünf konkret abgelehnten Richter, insbesonders Senatspräsident Dr.K***, in Kenntnis einer Befangenheit oder gar eines Ausschlusses des Mag.H*** dessen "nichtige" Beschlüsse deckten. Im übrigen lege die Ablehnungswerberin nicht dar, welcher Art die persönlichen Motive des Senatspräsidenten Dr.K*** für einen rechtswidrigen Schutz des Konkursrichters Mag.H*** seien. Des weiteren fehlten auch jegliche diesbezügliche Bescheinigungsmittel. Auch soweit Dr.K*** glaubte, aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Vielzahl sowie der Art der Eingaben und Rechtsmittel des Dipl.Ing.Wilhelm P*** Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB zur Sachwalterbestellung ableiten zu können, könne dies eine Befangenheit seinerseits nicht begründen. Dagegen spreche auch nicht, daß das Pflegschaftsgericht das Verfahren gemäß Paragraph 243, AußStrG eingestellt habe.