Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof teilt nicht die von Weiss im Klang-Kommentar[2] (V., S. 743) vertretene Auffassung, daß bei Schließung der Ehe ohne Wissen der Eltern nicht zu prüfen sei, ob die Eltern gegrundete Ursache zu einer Mißbilligung der Ehe gehabt hätten. Diese Rechtsansicht findet überdies schon in der älteren Literatur keine einhellige Billigung. Mit Recht weist Lenhoff im Klang-Kommentar[1] (III., S. 595) darauf hin, daß der Grund für die Versagung des Dotationsanspruches darin liege, leichtfertige Ehen zu verhindern. Der Unterschied zwischen dem ersten und zweiten Fall des § 1222 ABGB. liegt darin, daß die Mißbilligung der Eheschließung, wenn diese gegen den Willen der Eltern vorgenommen wird, noch vor dem Eheabschluß zum Ausdruck gebracht werden muß, während bei einer Eheschließung ohne Wissen der Eltern nur zu untersuchen ist, ob die Eltern, hätten sie Kenntnis von der beabsichtigten Heirat erlangt, zureichende Gründe für eine Ablehnung der Eheschließung gehabt hätten. Es geht aber nicht an, wie das Rekursgericht zu verlangen, daß auch bei Eheabschluß ohne Wissen der Eltern diese nach Kenntnis der Heirat sofort bekanntgeben müssen, daß sie die erfolgte Eheschließung mißbilligen. Die Mißbilligung einer Ehe, nachdem diese bereits geschlossen ist, ist wenig sinnvoll. Es werden sich in einem solchen Falle Eltern, die dem Eheabschluß mit Grund ihre Zustimmung versagt hätten, vielfach dazu bereit finden, die Tatsache der Eheschließung zur Kenntnis zu nehmen und, um das Verhältnis zu ihrem Kinde und dessen Ehepartner nicht unnötig zu trüben, von einer Mißbilligung Abstand zu nehmen. Der Oberste Gerichtshof ist daher der Ansicht, daß im Falle einer Eheschließung ohne Wissen der Eltern es genügt, wenn der Dotationspflichtige nachweist, er hätte zureichende Gründe gehabt, die Ehe zu mißbilligen, es sei denn, er hätte in der Zwischenzeit den Eheabschluß ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt.Der Oberste Gerichtshof teilt nicht die von Weiss im Klang-Kommentar[2] (römisch fünf., S. 743) vertretene Auffassung, daß bei Schließung der Ehe ohne Wissen der Eltern nicht zu prüfen sei, ob die Eltern gegrundete Ursache zu einer Mißbilligung der Ehe gehabt hätten. Diese Rechtsansicht findet überdies schon in der älteren Literatur keine einhellige Billigung. Mit Recht weist Lenhoff im Klang-Kommentar[1] (römisch drei., S. 595) darauf hin, daß der Grund für die Versagung des Dotationsanspruches darin liege, leichtfertige Ehen zu verhindern. Der Unterschied zwischen dem ersten und zweiten Fall des Paragraph 1222, ABGB. liegt darin, daß die Mißbilligung der Eheschließung, wenn diese gegen den Willen der Eltern vorgenommen wird, noch vor dem Eheabschluß zum Ausdruck gebracht werden muß, während bei einer Eheschließung ohne Wissen der Eltern nur zu untersuchen ist, ob die Eltern, hätten sie Kenntnis von der beabsichtigten Heirat erlangt, zureichende Gründe für eine Ablehnung der Eheschließung gehabt hätten. Es geht aber nicht an, wie das Rekursgericht zu verlangen, daß auch bei Eheabschluß ohne Wissen der Eltern diese nach Kenntnis der Heirat sofort bekanntgeben müssen, daß sie die erfolgte Eheschließung mißbilligen. Die Mißbilligung einer Ehe, nachdem diese bereits geschlossen ist, ist wenig sinnvoll. Es werden sich in einem solchen Falle Eltern, die dem Eheabschluß mit Grund ihre Zustimmung versagt hätten, vielfach dazu bereit finden, die Tatsache der Eheschließung zur Kenntnis zu nehmen und, um das Verhältnis zu ihrem Kinde und dessen Ehepartner nicht unnötig zu trüben, von einer Mißbilligung Abstand zu nehmen. Der Oberste Gerichtshof ist daher der Ansicht, daß im Falle einer Eheschließung ohne Wissen der Eltern es genügt, wenn der Dotationspflichtige nachweist, er hätte zureichende Gründe gehabt, die Ehe zu mißbilligen, es sei denn, er hätte in der Zwischenzeit den Eheabschluß ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt.
Der der Entscheidung EvBl. 1962 Nr. 437 zugrunde liegende Fall ist anders gelagert. Der in dieser Entscheidung ausgesprochene Rechtssatz, eine Tochter verliere den Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes, wenn sie sich ohne Wissen oder gegen den vom Gericht für begrundet erachteten Willen des Dotationspflichtigen vereheliche, kann aus den oben angestellten Erwägungen in dieser Strenge nicht aufrecht erhalten werden.
Hat sich die Antragstellerin ohne Wissen der Eltern vermählt, wird ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsgegner seine ablehnende Einstellung zur Heirat seiner Tochter unmittelbar nach Kenntniserlangung vom Eheabschluß zum Ausdruck gebracht hat oder nicht, festzustellen sein, ob zureichende Gründe für die Mißbilligung der Ehe vorgelegen wären. Die Tatsache allein, daß der Schwiegersohn ein geschiedener Mann ist, rechtfertigt dessen Ablehnung nicht. Es kommt, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, auf die Gründe der Ehescheidung und die gesamten näheren Umstände, insbesondere auf das Vorleben des Ehemannes der Tochter und darauf an, wie er sich im Berufsleben zurechtgefunden hat. Liegt auch kein Erbunwürdigkeitsgrund oder Enterbungsgrund vor, dann sind die Vermögensverhältnisse der Tochter im Zeitpunkt der Eheschließung sowie des dotationspflichtigen Vaters zur Zeit der Eheschließung und zur Zeit der Antragstellung ohne strenge Erforschung (§ 1221 ABGB.) zu erheben.Hat sich die Antragstellerin ohne Wissen der Eltern vermählt, wird ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsgegner seine ablehnende Einstellung zur Heirat seiner Tochter unmittelbar nach Kenntniserlangung vom Eheabschluß zum Ausdruck gebracht hat oder nicht, festzustellen sein, ob zureichende Gründe für die Mißbilligung der Ehe vorgelegen wären. Die Tatsache allein, daß der Schwiegersohn ein geschiedener Mann ist, rechtfertigt dessen Ablehnung nicht. Es kommt, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, auf die Gründe der Ehescheidung und die gesamten näheren Umstände, insbesondere auf das Vorleben des Ehemannes der Tochter und darauf an, wie er sich im Berufsleben zurechtgefunden hat. Liegt auch kein Erbunwürdigkeitsgrund oder Enterbungsgrund vor, dann sind die Vermögensverhältnisse der Tochter im Zeitpunkt der Eheschließung sowie des dotationspflichtigen Vaters zur Zeit der Eheschließung und zur Zeit der Antragstellung ohne strenge Erforschung (Paragraph 1221, ABGB.) zu erheben.