Begründung:
Im Insolvenzverfahren der Ausgleichsschuldnerin wurde am 15. Jänner 1987 ein Ausgleich angenommen (ON 29), der im wesentlichen vorsieht, daß die Gläubiger eine Quote von 40 % erhalten, und zwar 10 % binnen 6 Monaten, 15 % binnen 9 Monaten und 15 % binnen 12 Monaten. Dieser Ausgleich wurde am 13. Februar 1987 bestätigt (ON 33). Am 16. März 1987 wurde das Ausgleichsverfahren unter Anordnung eines Nachverfahrens gemäß § 57 Abs 2 AO aufgehoben und zur Überwachung ein Sachwalterkomitee bestellt (ON 36). Mit dem Beschluß vom 4. Februar 1988 wurde die Überwachung der Erfüllung des Ausgleiches gemäß § 64 Abs 2 Z 1 AO eingestellt (ON 57). Am 29. Oktober 1987 beantragte die Gläubigerin Fertigteilwerk Ing. K*** Gesellschaft mbH & Co KG, daß ihre Forderung gemäß § 55 f AO (seit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 nunmehr § 66 AO) mit S 4,351.730,84 vorläufig festgestellt werde (ON 41). Sie habe ihre Forderung im Ausgleichsverfahren deshalb nicht angemeldet, weil sie entgegen der Auffassung der Gemeinschuldnerin und des Sachwalterkomitees der Meinung (gewesen) sei, daß ihre Forderung durch den Ausgleich ohnehin nicht berührt werde. Zur Bescheinigung ihrer Forderung erstattete die Gläubigerin ein umfangreiches Vorbringen (AS 565 bis 601).Im Insolvenzverfahren der Ausgleichsschuldnerin wurde am 15. Jänner 1987 ein Ausgleich angenommen (ON 29), der im wesentlichen vorsieht, daß die Gläubiger eine Quote von 40 % erhalten, und zwar 10 % binnen 6 Monaten, 15 % binnen 9 Monaten und 15 % binnen 12 Monaten. Dieser Ausgleich wurde am 13. Februar 1987 bestätigt (ON 33). Am 16. März 1987 wurde das Ausgleichsverfahren unter Anordnung eines Nachverfahrens gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AO aufgehoben und zur Überwachung ein Sachwalterkomitee bestellt (ON 36). Mit dem Beschluß vom 4. Februar 1988 wurde die Überwachung der Erfüllung des Ausgleiches gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, AO eingestellt (ON 57). Am 29. Oktober 1987 beantragte die Gläubigerin Fertigteilwerk Ing. K*** Gesellschaft mbH & Co KG, daß ihre Forderung gemäß Paragraph 55, f AO (seit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 nunmehr Paragraph 66, AO) mit S 4,351.730,84 vorläufig festgestellt werde (ON 41). Sie habe ihre Forderung im Ausgleichsverfahren deshalb nicht angemeldet, weil sie entgegen der Auffassung der Gemeinschuldnerin und des Sachwalterkomitees der Meinung (gewesen) sei, daß ihre Forderung durch den Ausgleich ohnehin nicht berührt werde. Zur Bescheinigung ihrer Forderung erstattete die Gläubigerin ein umfangreiches Vorbringen (AS 565 bis 601).
Die Ausgleichsschuldnerin verwies darauf, daß ein 10 %iger Deckungsrücklaß in der Höhe von S 435.173,08 von der Forderung von S 4,351.730,84 abzuziehen sei, sodaß sich die Forderung dadurch zunächst auf S 3,916.557,76 vermindere (AS 614). Dieser Forderung der Gläubigerin werde eine Gegenforderung von insgesamt S 1,133.593,68 entgegengehalten. Unter Berücksichtigung der Bedingungen des bestätigten Ausgleiches werde daher beantragt, die Forderung der Gläubigerin mit S 3,916.557,76 als Ausgleichsforderung und die zu entrichtenden Ausgleichsraten unter Berücksichtigung der Gegenforderung mit S 108.257,36 (10 %ige Quote), S 162.386,03 (15 %ige Quote) und S 162.386,03 (15 %ige Quote) festzustellen (AS 616/617).
Das Erstgericht stellte nach Einsicht in die zur Bescheinigung vorgelegten Urkunden und nach Vernehmung der nahmhaft gemachten Auskunftspersonen die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung der Gläubigerin mit S 3,779.478,23 "(ohne den derzeit noch nicht fälligen 10 %igen Haftrücklaß)" fest. Nach den übereinstimmenden Angaben beider Parteien habe die Gläubigerin bis zur Ausgleichseröffnung Leistungen über eine Auftragssumme von S 4,351.730,84 erbracht. Unter Abzug des noch nicht fälligen Haftrücklasses habe die Forderung der Gläubigerin zum Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung S 3,916.557,76 betragen. Davon habe der vereinbarte 3,5 %ige Nachlaß von S 137.079,53 einbehalten werden dürfen. Die Ausgleichsforderung der Gläubigerin sei daher mit S 3,779.478,23 vorläufig festzustellen, sodaß die Ausgleichsschuldnerin zur Erfüllung des Ausgleiches 40 % von diesem Betrag zu zahlen habe.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Ausgleichsschuldnerin zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß durch die Provisorialentscheidung im Sinne des § 66 AO der Ausgleichsschuldner nur vor den Verzugsfolgen des § 53 Abs 4 AO geschützt werden solle, keinesfalls solle jedoch ein Oppositions- bzw. Impugnationsverfahren abgeführt werden. Die Ausgleichsschuldnerin habe ausdrücklich begehrt, daß die Ausgleichsforderung der Gläubigerin mit S 3,916.557,76 festgestellt werde. Diesem Begehren habe das Konkursgericht sogar in einem geringeren Umfang entsprochen, indem es die Ausgleichsforderung bloß mit S 3,779.478,23 feststellte. Durch diese Entscheidung sei die Ausgleichsschuldnerin daher in ihren geltend gemachten Rechten keineswegs beeinträchtigt, ja ganz im Gegenteil sogar begünstigt worden. Insoweit die Ausgleichsschuldnerin den einzelnen fälligen Ausgleichsraten nunmehr eine erst nach Annahme des Ausgleiches erstmals mit Schreiben vom 10. Juli 1987 außergerichtlich geltend gemachte Gegenforderung entgegenhält, habe das Erstgericht zutreffend nicht entschieden. Es fehle der Ausgleichsschuldnerin an jeglicher Beschwer; ihr Rekurs sei daher unzulässig. Es könne dahingestellt bleiben, ob das Erstgericht am 11. Februar 1988 nocht befugt war, über die gegenständlichen Anträge zu entscheiden, nachdem es bereits am 4. Februar 1988 das ausgleichsrechtliche Nachverfahren gemäß § 64 Abs 2 Z 1 AO eingestellt habe. Wenn dieser Einstellungsbeschluß am 11. Februar 1988 auch noch nicht rechtskräftig war, sei jedoch das Konkursgericht selbst an seine Entscheidung gebunden gewesen und es habe kein Grund bestanden, nochmals eine Zuständigkeit in dieser Ausgleichssache in Anspruch zu nehmen. Da eine allfällige Nichtigkeit jedoch nicht geltend gemacht worden sei und daher nur aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels hätte wahrgenommen werden können, erübrigten sich weitere Ausführungen hiezu.Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Ausgleichsschuldnerin zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß durch die Provisorialentscheidung im Sinne des Paragraph 66, AO der Ausgleichsschuldner nur vor den Verzugsfolgen des Paragraph 53, Absatz 4, AO geschützt werden solle, keinesfalls solle jedoch ein Oppositions- bzw. Impugnationsverfahren abgeführt werden. Die Ausgleichsschuldnerin habe ausdrücklich begehrt, daß die Ausgleichsforderung der Gläubigerin mit S 3,916.557,76 festgestellt werde. Diesem Begehren habe das Konkursgericht sogar in einem geringeren Umfang entsprochen, indem es die Ausgleichsforderung bloß mit S 3,779.478,23 feststellte. Durch diese Entscheidung sei die Ausgleichsschuldnerin daher in ihren geltend gemachten Rechten keineswegs beeinträchtigt, ja ganz im Gegenteil sogar begünstigt worden. Insoweit die Ausgleichsschuldnerin den einzelnen fälligen Ausgleichsraten nunmehr eine erst nach Annahme des Ausgleiches erstmals mit Schreiben vom 10. Juli 1987 außergerichtlich geltend gemachte Gegenforderung entgegenhält, habe das Erstgericht zutreffend nicht entschieden. Es fehle der Ausgleichsschuldnerin an jeglicher Beschwer; ihr Rekurs sei daher unzulässig. Es könne dahingestellt bleiben, ob das Erstgericht am 11. Februar 1988 nocht befugt war, über die gegenständlichen Anträge zu entscheiden, nachdem es bereits am 4. Februar 1988 das ausgleichsrechtliche Nachverfahren gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, AO eingestellt habe. Wenn dieser Einstellungsbeschluß am 11. Februar 1988 auch noch nicht rechtskräftig war, sei jedoch das Konkursgericht selbst an seine Entscheidung gebunden gewesen und es habe kein Grund bestanden, nochmals eine Zuständigkeit in dieser Ausgleichssache in Anspruch zu nehmen. Da eine allfällige Nichtigkeit jedoch nicht geltend gemacht worden sei und daher nur aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels hätte wahrgenommen werden können, erübrigten sich weitere Ausführungen hiezu.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs der Ausgleichsschuldnerin, in welchem sie Nichtigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, den angefochtenen Beschluß sowie den Beschluß des Erstgerichtes als nichtig aufzuheben und den Antrag der Gläubigerin auf vorläufige Feststellung ihrer Forderung zurückzuweisen; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht aufzutragen, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund über den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß zu entscheiden.