Rechtssatz RS0052420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052420
Entscheidungsdatum
13.04.2011
Rechtssatz
Die Unterlassung einer Forderungsanmeldung im Ausgleich hat nicht die Wirkung des Verlustes derselben. Eine Ausgleichsforderung kann auch noch im Stadium der Ausgleichserfüllung geltend gemacht und festgestellt werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 31/88
Entscheidungstext OGH 10.11.1988 8 Ob 31/88
Veröff: SZ 61/244 = RdW 1989,393
- 9 ObA 8/97k
Entscheidungstext OGH 12.02.1997 9 ObA 8/97k
Auch
- 8 Ob 129/98y
Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 Ob 129/98y
Auch; Beisatz: Eine Antragstellung nach § 66 AO und der darüber ergehende Provisorialbeschluss soll gerade im Interesse des Ausgleichsschuldners bewirken, dass diesen nicht die gesetzlichen Folgen des Erfüllungsverzuges treffen können, wenn er sich bei der Ausgleichserfüllung an die Provisorialentscheidung nach § 66 AO hält. (T1);
Beisatz: Hier: Rekursrecht eines betroffenen Gläubigers, auch wenn er seine Forderung im Ausgleich nicht angemeldet hat, gegen die Entscheidung über einen Antrag des Schuldners nach § 66 Abs 1 AO. (T2)
- 3 Ob 51/11p
Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 51/11p
Vgl; Beisatz: Im Fall eines Zahlungsplans kann einem mit der Forderungsanmeldung säumigen Gläubiger durchaus nach § 197 KO der Verlust der Forderung drohen. (T3); Veröff: SZ 2011/50
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0052420
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19881110_OGH0002_0080OB00031_8800000_002