Die Revisionsrekurswerberin meint, ihr Rekurs gegen den Beschluß ON 415 sei zu unrecht zurückgewiesen worden, weil ihr dieser Beschluß nicht zugestellt worden sei und daher die Frist nur ab öffentlicher Bekanntmachung zu laufen beginne; dies sei der Tag der (letzten) Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25.11.1997, in eventu 2 Wochen nach dem Anschlag an der Gerichtstafel (10.11.1997); daher sei der am 3.12.1997 zur Post gegebene Rekurs jedenfalls rechtzeitig.
Dieser Rekurs war jedenfalls zurückzuweisen, weil er nicht nur - wie das Rekursgericht meinte - verspätet erhoben worden war, sondern die Gläubigerin gegen den Beschluß ON 415 überhaupt nicht rekursberechtigt war.
Ihr diesbezüglicher Rekurs richtet sich gegen den Beschluß, mit dem die Überwachung der Erfüllung des Ausgleichs für beendet erklärt wurde (§ 64 Abs 1 AO). Über Rekurse gegen solche Beschlüsse entscheidet gemäß Abs 6 dieser Bestimmung das Rekursgericht endgültig. Wer rekursberechtigt ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. In § 64 Abs 1 zweiter Satz AO wird - abweichend von der im übrigen verwiesenen Bestimmung des § 58 AO (Aufhebung des Ausgleichsverfahrens) - angeordnet, daß der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendet erklärt wird, nicht sofort, sondern erst nach Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekannt zu machen ist. Daraus folgt, daß rekursberechtigt nur diejenigen Personen sein können, die vom Beschluß über Beendigung der Überwachung des Ausgleichsverfahrens individuell zu verständigen sind, weil die öffentliche Bekanntmachung ja erst nach Rechtskraft des Beschlusses zu erfolgen hat. Dies kann ein Gläubiger, der sich bis zu diesem Zeitpunkt am Ausgleichsverfahren nicht beteiligt hat und dem Gericht deshalb unbekannt ist, jedenfalls nicht sein (vgl Pollak in Bartsch/Pollak, KO, AO3 II 457), sodaß sein gegen den Beschluß auf Beendigung der Überwachung erhobener Rekurs als unzulässig beurteilt werden muß.Ihr diesbezüglicher Rekurs richtet sich gegen den Beschluß, mit dem die Überwachung der Erfüllung des Ausgleichs für beendet erklärt wurde (Paragraph 64, Absatz eins, AO). Über Rekurse gegen solche Beschlüsse entscheidet gemäß Absatz 6, dieser Bestimmung das Rekursgericht endgültig. Wer rekursberechtigt ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. In Paragraph 64, Absatz eins, zweiter Satz AO wird - abweichend von der im übrigen verwiesenen Bestimmung des Paragraph 58, AO (Aufhebung des Ausgleichsverfahrens) - angeordnet, daß der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendet erklärt wird, nicht sofort, sondern erst nach Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekannt zu machen ist. Daraus folgt, daß rekursberechtigt nur diejenigen Personen sein können, die vom Beschluß über Beendigung der Überwachung des Ausgleichsverfahrens individuell zu verständigen sind, weil die öffentliche Bekanntmachung ja erst nach Rechtskraft des Beschlusses zu erfolgen hat. Dies kann ein Gläubiger, der sich bis zu diesem Zeitpunkt am Ausgleichsverfahren nicht beteiligt hat und dem Gericht deshalb unbekannt ist, jedenfalls nicht sein vergleiche Pollak in Bartsch/Pollak, KO, AO3 römisch zwei 457), sodaß sein gegen den Beschluß auf Beendigung der Überwachung erhobener Rekurs als unzulässig beurteilt werden muß.
Im übrigen ist dem Rekursgericht insoweit beizupflichten, daß, wenn der Rekurs zulässig wäre, er jedenfalls verspätet wäre, weil er mehr als 14 Tage nach Anschlag an der Gerichtstafel erhoben wurde, da stets, auch bei angeordneten individuellen Zustellungen, der Anschlag an der Gerichtstafel - und weder die individuelle Zustellung noch sonstige öffentliche Bekanntmachungen - der maßgebliche Zeitpunkt ist, an dem die Wirkungen des Insolvenzverfahrens und die Zustellfolgen eintreten (Pollak aaO 456 f; Bartsch/Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 180).
Zum Rekurs betreffend den erstgerichtlichen Beschluß ON 425:
Ist das Bestehen oder die Höhe einer Forderung bestritten und liegt darüber keine nach § 46 Abs 4 AO ergangene Entscheidung vor, so hat das Ausgleichsgericht, gleichviel ob das Verfahren nach der Bestätigung aufgehoben wurde oder nicht, auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung festzustellen (§ 66 Abs 1 AO). Die für den Fall des Verzuges in der Erfüllung des Ausgleichs vorgesehenen Rechtsfolgen (§ 53 Abs 4 AO) können den Schuldner jedenfalls dann nicht treffen, wenn er bei der Erfüllung des Ausgleichs bestrittene Forderungen bis zur endgültigen Feststellung des Bestehens oder der Höhe der Forderung in dem Ausmaß berücksichtigt, das einer vom Ausgleichsgericht gemäß § 66 Abs 1 AO oder § 46 Abs 4 AO getroffenen Entscheidung entspricht (§ 66 Abs 2 AO). Ist das Bestehen oder die Höhe einer Forderung bestritten und liegt darüber keine nach Paragraph 46, Absatz 4, AO ergangene Entscheidung vor, so hat das Ausgleichsgericht, gleichviel ob das Verfahren nach der Bestätigung aufgehoben wurde oder nicht, auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung festzustellen (Paragraph 66, Absatz eins, AO). Die für den Fall des Verzuges in der Erfüllung des Ausgleichs vorgesehenen Rechtsfolgen (Paragraph 53, Absatz 4, AO) können den Schuldner jedenfalls dann nicht treffen, wenn er bei der Erfüllung des Ausgleichs bestrittene Forderungen bis zur endgültigen Feststellung des Bestehens oder der Höhe der Forderung in dem Ausmaß berücksichtigt, das einer vom Ausgleichsgericht gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AO oder Paragraph 46, Absatz 4, AO getroffenen Entscheidung entspricht (Paragraph 66, Absatz 2, AO).
Das Rekursgericht vertrat - entgegen der ihm bekannten oberstgerichtlichen Rechtsprechung - die Ansicht, daß ein Gläubiger, der sich aus welchen Gründen immer am Ausgleichsverfahren bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung nicht beteiligt habe, keine Beteiligtenstellung habe und durch den erstgerichtlichen Beschluß, der über den Antrag der Ausgleichsschuldnerin nach § 66 AO ergangen sei, nicht beschwert sei, sodaß ihm die Rekurslegimitation fehle, weshalb der Rekurs des Gläubigers gegen den Beschluß ON 425 zurückzuweisen sei.Das Rekursgericht vertrat - entgegen der ihm bekannten oberstgerichtlichen Rechtsprechung - die Ansicht, daß ein Gläubiger, der sich aus welchen Gründen immer am Ausgleichsverfahren bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung nicht beteiligt habe, keine Beteiligtenstellung habe und durch den erstgerichtlichen Beschluß, der über den Antrag der Ausgleichsschuldnerin nach Paragraph 66, AO ergangen sei, nicht beschwert sei, sodaß ihm die Rekurslegimitation fehle, weshalb der Rekurs des Gläubigers gegen den Beschluß ON 425 zurückzuweisen sei.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, wenn auch der von der Rekurswerberin für ihre Beschwer hauptsächlich angeführte Grund - der Beschluß ON 425 bewirke, daß die Gläubigerin 60 % ihrer Forderung abschreiben müsse, weil die Entscheidung gemäß § 66 AO die gesetzlichen Verzugsregeln dahingehend ändere, daß selbst dann, wenn der Ausgleichsschuldner einen Anspruch eines Ausgleichsgläubigers zu Unrecht bestreite und im Hauptprozeß unterliege, er dennoch in den Genuß der Wirkungen des Ausgleiches gemäß § 53 Abs 1 AO gelange - nicht stichhaltig ist. Die Antragstellung nach § 66 AO und der darüber ergehende Provisorialbeschluß soll gerade im Interesse des Ausgleichsschuldners bewirken, daß diesen nicht die gesetzlichen Folgen des Erfüllungsverzuges treffen können, wenn er sich bei der Ausgleichserfüllung an die Provisorialentscheidung nach § 66 AO hält (Pollak aaO 506; SZ 61/244).Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, wenn auch der von der Rekurswerberin für ihre Beschwer hauptsächlich angeführte Grund - der Beschluß ON 425 bewirke, daß die Gläubigerin 60 % ihrer Forderung abschreiben müsse, weil die Entscheidung gemäß Paragraph 66, AO die gesetzlichen Verzugsregeln dahingehend ändere, daß selbst dann, wenn der Ausgleichsschuldner einen Anspruch eines Ausgleichsgläubigers zu Unrecht bestreite und im Hauptprozeß unterliege, er dennoch in den Genuß der Wirkungen des Ausgleiches gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AO gelange - nicht stichhaltig ist. Die Antragstellung nach Paragraph 66, AO und der darüber ergehende Provisorialbeschluß soll gerade im Interesse des Ausgleichsschuldners bewirken, daß diesen nicht die gesetzlichen Folgen des Erfüllungsverzuges treffen können, wenn er sich bei der Ausgleichserfüllung an die Provisorialentscheidung nach Paragraph 66, AO hält (Pollak aaO 506; SZ 61/244).
Gegenstand des Rekurses der Gläubigerin war nur die Entscheidung über das Bestehen und die Höhe ihrer bestrittenen Forderung, nicht aber die Entscheidung über ihren Antrag, der Ausgleichsschuldnerin die Sicherstellung der bestrittenen Forderung durch Barerlag bei Gericht aufzutragen (dem das Erstgericht teilweise stattgegeben hatte); der mit dem Rekurs verbundene Antrag auf Ausfolgung dieses vom Ausgleichsschuldner erlegten Betrages richtete sich nicht an das Rekurs- sondern an das Erstgericht.
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kommt dem betroffenen Gläubiger, auch wenn er seine Forderung im Ausgleich nicht angemeldet hat, gegen die Entscheidung über einen Antrag des Schuldners nach § 66 Abs 1 AO ein Rekursrecht zu, da durch diese Entscheidung in sein ohnehin den Ausgleichswirkungen unterliegendes Forderungsrecht dadurch noch weiter eingegriffen wird, daß jene Summe bestimmt wird, durch deren qoutenmäßige Befriedigung innerhalb der im Ausgleich bestimmten Zahlungsfrist bzw der vom Gläubiger gesetzten Nachfrist der Schuldner die in § 53 Abs 4 AO vorgesehenen Folgen vermeiden kann, auch wenn die Forderung endgültig mit einem höheren Betrag zuerkannt wird. Soweit die gemäß § 66 Abs 1 AO vorläufig festgestellte Summe geringer ist, als die vom Gläubiger geltend gemachte Forderung, kann der Gläubiger daher in einem Recht verletzt sein und ist gemäß § 176 KO iVm § 76 Abs 2 AO zum Rekurs legitimiert (RIS-Justiz RS0065135, insbes EvBl 1968/165; SZ 45/106; ecolex 1993, 815; zuletzt 8 Ob 97/97s), und zwar unabhängig davon, ob er bisher am Ausgleichsverfahren teilgenommen hat oder nicht (SZ 43/51 = EvBl 1970/269).Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kommt dem betroffenen Gläubiger, auch wenn er seine Forderung im Ausgleich nicht angemeldet hat, gegen die Entscheidung über einen Antrag des Schuldners nach Paragraph 66, Absatz eins, AO ein Rekursrecht zu, da durch diese Entscheidung in sein ohnehin den Ausgleichswirkungen unterliegendes Forderungsrecht dadurch noch weiter eingegriffen wird, daß jene Summe bestimmt wird, durch deren qoutenmäßige Befriedigung innerhalb der im Ausgleich bestimmten Zahlungsfrist bzw der vom Gläubiger gesetzten Nachfrist der Schuldner die in Paragraph 53, Absatz 4, AO vorgesehenen Folgen vermeiden kann, auch wenn die Forderung endgültig mit einem höheren Betrag zuerkannt wird. Soweit die gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AO vorläufig festgestellte Summe geringer ist, als die vom Gläubiger geltend gemachte Forderung, kann der Gläubiger daher in einem Recht verletzt sein und ist gemäß Paragraph 176, KO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, AO zum Rekurs legitimiert (RIS-Justiz RS0065135, insbes EvBl 1968/165; SZ 45/106; ecolex 1993, 815; zuletzt 8 Ob 97/97s), und zwar unabhängig davon, ob er bisher am Ausgleichsverfahren teilgenommen hat oder nicht (SZ 43/51 = EvBl 1970/269).
Da dem betroffenen Gläubiger daher gegen die Entscheidung über einen Antrag des Ausgleichsschuldners gemäß § 66 Abs 1 AO ein Rekursrecht zukommt, kann es dahingestellt bleiben, ob die Gläubigerin mit dem Schriftsatz ON 418 nur eine Stellungnahme zum Antrag der Ausgleichsschuldnerin ON 402 (verbunden mit einem Antrag auf Sicherstellung der bestrittenen Summe durch Barerlag bei Gericht) erstattete oder einen eigenständigen Antrag auf Feststellung der mutmaßlichen Höhe ihrer bestrittenen Forderung stellte und wie lang ein Ausgleichsgläubiger einen Antrag nach § 66 Abs 1 AO stellen kann.Da dem betroffenen Gläubiger daher gegen die Entscheidung über einen Antrag des Ausgleichsschuldners gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AO ein Rekursrecht zukommt, kann es dahingestellt bleiben, ob die Gläubigerin mit dem Schriftsatz ON 418 nur eine Stellungnahme zum Antrag der Ausgleichsschuldnerin ON 402 (verbunden mit einem Antrag auf Sicherstellung der bestrittenen Summe durch Barerlag bei Gericht) erstattete oder einen eigenständigen Antrag auf Feststellung der mutmaßlichen Höhe ihrer bestrittenen Forderung stellte und wie lang ein Ausgleichsgläubiger einen Antrag nach Paragraph 66, Absatz eins, AO stellen kann.
Der Zurückweisungsbeschluß war daher in dem ON 425 betreffenden Umfang aufzuheben und dem Rekursgericht die sachliche Erledigung des Rekurses der Gläubigerin aufzutragen.