Begründung:
Das Erstgericht erließ auf Grund der vom nunmehrigen Gemeinschuldner Gerhard M*** akzeptierten, von der Josef N*** KG ausgestellten und an die klagende Partei indossierten Wechsel Wechselzahlungsaufträge über S 151.624,--, S 170.892,-- und S 270.000,-- je s.A. gegen den Akzeptanten.
Gerhard M*** wendete ein, die Josef N*** KG, mit der er seit längerer Zeit in Geschäftsverbindung gestanden sei, habe sich bereits im Herbst 1986 in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Im Vorgriff auf noch zu erbringende Holzlieferungen habe er die von der Josef N*** KG ausgestellten Wechsel akzeptiert. Es habe sich demnach um reine Finanzierungswechsel gehandelt, weil diesen Wechseln ein Grundgeschäft nicht zugrunde gelegen sei. Die Josef N*** KG habe keine Lieferungen an den Beklagten mehr erbracht. Diese Konstruktion sei über Vorschlag des damaligen Filialleiters der nunmehr klagenden Bank, Erich K***, erfolgt. Dieser habe daher gewußt, daß es sich um reine Finanzierungswechsel handelte (ON 2). Er, Gerhard M***, habe für die Bezahlung der von der Josef N*** KG durchzuführenden Holzlieferungen der Josef N*** KG eine Bankgarantie über 1 Million S im Feber 1986 verschafft. Tatsächlich seien aber geringere als die vereinbarten Holzlieferungen erfolgt, so daß sich der nunmehrige Gemeinschuldner um die Rückstellung der von der Josef N*** KG an die klagende Partei abgetretenen Bankgarantie bemüht habe. Mit dem bereits genannten damaligen Filialleiter der klagenden Partei sei vereinbart worden, daß er, Gerhard M***, die Garantie zurückerhalte, wenn er von der Josef N*** KG ausgestellte Wechsel akzeptiere. Auch aus diesem Grund sei klar gewesen, daß diese Wechsel ausschließlich zu Finanzierungszwecken verwendet würden (ON 16).
Nach Aufnahme des durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gerhard M*** am 31. Juli 1987 (AZ S 26/87 des KG Steyr) unterbrochenen Verfahrens und Umstellung des Klagebegehrens auf Feststellung der den Wechselzahlungsaufträgen zugrunde liegenden, vom Masseverwalter bestrittenen Forderungen als Konkursforderungen (ON 20) wies das Erstgericht das Klagebegehren unter Berufung auf Art. 17 WG ab, weil die klagende Partei beim Erwerb der Wechsel gewußt habe, daß diese Wechsel ohne Grundgeschäft ausschließlich zu Finanzierungszwecken begeben worden seien. Die klagende Partei müsse daher die dem Akzeptanten gegen den Aussteller aus dem zwischen diesen bestehenden Grundverhältnis zustehenden Einwendungen gegen sich gelten lassen.Nach Aufnahme des durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gerhard M*** am 31. Juli 1987 (AZ S 26/87 des KG Steyr) unterbrochenen Verfahrens und Umstellung des Klagebegehrens auf Feststellung der den Wechselzahlungsaufträgen zugrunde liegenden, vom Masseverwalter bestrittenen Forderungen als Konkursforderungen (ON 20) wies das Erstgericht das Klagebegehren unter Berufung auf Artikel 17, WG ab, weil die klagende Partei beim Erwerb der Wechsel gewußt habe, daß diese Wechsel ohne Grundgeschäft ausschließlich zu Finanzierungszwecken begeben worden seien. Die klagende Partei müsse daher die dem Akzeptanten gegen den Aussteller aus dem zwischen diesen bestehenden Grundverhältnis zustehenden Einwendungen gegen sich gelten lassen.
Das Berufungsgericht hielt in Abänderung der Entscheidung die Wechselzahlungsaufträge aufrecht und stellte die daraus resultierenden Forderungen sowie die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Verfahrenskosten als Konkursforderungen fest. Die Rechtssache sei schon auf Grund der erhobenen Einwendungen unter anderem aus folgenden Gründen in klagestattgebendem Sinn spruchreif:
Im Wechselprozeß seien nur die vom Wechselschuldner erhobenen Einwendungen zu prüfen (RZ 1984, 15). Gerhard M*** behauptete in den Einwendungen lediglich das Vorliegen eines Finanz- (oder Kredit-)Wechsels, der aus Gefälligkeit akzeptiert worden sei. Eventuell könnten die Einwendungen auch so verstanden werden, daß es sich um sogenannte Deckungswechsel zur Sicherung noch ungewisser Ansprüche gehandelt habe. Gegen einen anderen Wechselinhaber könne aber weder der Einwand, daß es sich um einen Gefälligkeitswechsel (SZ 27/24; EvBl 1978/102; Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz16 Rz 70 zu Art. 17 WG), noch der Einwand, daß es sich um einen Deckungswechsel handle (Kapfer, Wechsel- und Scheckgesetz8 Art. 17 WG/E 28), erfolgreich geltend gemacht werden, auch wenn dieser Dritte die genannten Umstände kannte (EvBl 1966/403). Die klagende Partei hätte vielmehr im Bewußtsein handeln müssen, Gerhard M*** durch das Abschneiden von Einreden aus seinen Rechtsbeziehungen zur Josef N*** KG zu schädigen. Nur wer solche Nachteile für den Wechselschuldner bedenke und in Kauf nehme, müsse sich gemäß Art. 17 WG persönliche Einwendungen aus dem Grundgeschäft der Wechselzeichner gefallen lassen (SZ 45/6, 49/162). Selbst wenn aber die klagende Partei schon im Zeitpunkt des Wechselerwerbes von der Unerfüllbarkeit des Holzlieferungsvertrages durch die Josef N*** KG gewußt und die Unmöglichkeit der erfolgreichen Geltendmachung eines Rückgriffs oder Schadenersatzanspruches gegen die Josef N*** KG bedacht hätte, so läge ein Gefälligkeitsakzept vor, weil auch dem Gerhard M*** diese Umstände bekannt gewesen seien.Im Wechselprozeß seien nur die vom Wechselschuldner erhobenen Einwendungen zu prüfen (RZ 1984, 15). Gerhard M*** behauptete in den Einwendungen lediglich das Vorliegen eines Finanz- (oder Kredit-)Wechsels, der aus Gefälligkeit akzeptiert worden sei. Eventuell könnten die Einwendungen auch so verstanden werden, daß es sich um sogenannte Deckungswechsel zur Sicherung noch ungewisser Ansprüche gehandelt habe. Gegen einen anderen Wechselinhaber könne aber weder der Einwand, daß es sich um einen Gefälligkeitswechsel (SZ 27/24; EvBl 1978/102; Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz16 Rz 70 zu Artikel 17, WG), noch der Einwand, daß es sich um einen Deckungswechsel handle (Kapfer, Wechsel- und Scheckgesetz8 Artikel 17, WG/E 28), erfolgreich geltend gemacht werden, auch wenn dieser Dritte die genannten Umstände kannte (EvBl 1966/403). Die klagende Partei hätte vielmehr im Bewußtsein handeln müssen, Gerhard M*** durch das Abschneiden von Einreden aus seinen Rechtsbeziehungen zur Josef N*** KG zu schädigen. Nur wer solche Nachteile für den Wechselschuldner bedenke und in Kauf nehme, müsse sich gemäß Artikel 17, WG persönliche Einwendungen aus dem Grundgeschäft der Wechselzeichner gefallen lassen (SZ 45/6, 49/162). Selbst wenn aber die klagende Partei schon im Zeitpunkt des Wechselerwerbes von der Unerfüllbarkeit des Holzlieferungsvertrages durch die Josef N*** KG gewußt und die Unmöglichkeit der erfolgreichen Geltendmachung eines Rückgriffs oder Schadenersatzanspruches gegen die Josef N*** KG bedacht hätte, so läge ein Gefälligkeitsakzept vor, weil auch dem Gerhard M*** diese Umstände bekannt gewesen seien.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision hinsichtlich aller Wechselforderungen zulässig sei, weil sich die letztlich entscheidungswesentlichen Erwägungen zum Schädigungsbewußtsein des Wechselinhabers gemäß Art. 17 WG auf Lehre (Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz16 Rz 95 zu Art. 17) und nicht auf eine bereits vorliegende Judikatur des Obersten Gerichtshofes stütze.Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision hinsichtlich aller Wechselforderungen zulässig sei, weil sich die letztlich entscheidungswesentlichen Erwägungen zum Schädigungsbewußtsein des Wechselinhabers gemäß Artikel 17, WG auf Lehre (Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz16 Rz 95 zu Artikel 17,) und nicht auf eine bereits vorliegende Judikatur des Obersten Gerichtshofes stütze.