Rechtssatz RS0082598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082598
Entscheidungsdatum
29.03.1990
Rechtssatz
Wurde ein Wechsel der allenfalls auch als Deckungswechsel dienen sollte, jedenfalls aber auch im eigenen Interesse des Akzeptanten hingegeben (nämlich um die von ihm gestellte Bankgarantie "zurückzuerhalten"), so kann der Erwerb des Wechsels durch den Indossatar nicht bewußt zum Nachteil des Akzeptanten geschehen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082598
Dokumentnummer
JJR_19900329_OGH0002_0080OB00031_8900000_001