Die Revision ist berechtigt.
Gemäß Art 45 Abs 6 WG verliert der die rechtzeitige Benachrichtigung Versäumende zwar nicht den Rückgriff; er haftet aber für den durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme. Verstünde man mit dem Revisionswerber unter "Nachlässigkeit" nur die fahrlässige Verletzung der Notifikationspflicht, wäre der Anwendungsbereich der Vorschrift im wesentlichen auf Personen beschränkt, denen das Bestehen einer derartigen Pflicht nicht bekannt ist oder die die ihnen bekannte Verpflichtung durch ein bloßes Versehen nicht einhalten. Dies würde der mit "Fahrlässigkeit" gleichzusetzenden Bedeutung des Wortes "Nachlässigkeit" im Zusammenhang mit dadurch entstandenen Schäden widersprechen, weil darunter auch die bewußte Nichtbeachtung von der Hintanhaltung von Schäden dienenden Vorschriften fällt (siehe Reischauer in Rummel ABGB2 II § 1324 Rz 4). Lediglich dann, wenn der die Notifikationspflicht Verletzende die - über den Verlust der Wechselsumme hinausgehende - Schädigung seines Vormannes beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen hätte, wäre sein Verhalten nicht als bloß fahrlässige Schadenszufügung zu werten. Der erkennende Senat folgt daher der insbesondere von Staub-Stranz (Kommentar zum Wechselgesetz13 Art 45 Anm 26) und von Stranz (Kommentar zum Wechselgesetz14 Art 45 Anm 20) vertretenen Auffassung, daß von der Haftungsbegrenzung des Art 45 Abs 6 WG auch durch vorsätzliche Verletzung der Benachrichtigungspflicht entstandene Schäden umfaßt sind, da auch die bewußte Verletzung der Schutzvorschrift im Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden noch als Nachlässigkeit zu qualifizieren und nicht mit vorsätzlicher Schadenszufügung gleichzusetzen ist. In diesem Sinn ist wohl auch Kapfer (Handkommentar zum Wechselgesetz 190) zu verstehen, wenn er Art 45 Abs 6 WG auf einen durch Nachlässigkeit des Benachrichtigungspflichtigen entstandenen Schaden bezieht.Gemäß Artikel 45, Absatz 6, WG verliert der die rechtzeitige Benachrichtigung Versäumende zwar nicht den Rückgriff; er haftet aber für den durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme. Verstünde man mit dem Revisionswerber unter "Nachlässigkeit" nur die fahrlässige Verletzung der Notifikationspflicht, wäre der Anwendungsbereich der Vorschrift im wesentlichen auf Personen beschränkt, denen das Bestehen einer derartigen Pflicht nicht bekannt ist oder die die ihnen bekannte Verpflichtung durch ein bloßes Versehen nicht einhalten. Dies würde der mit "Fahrlässigkeit" gleichzusetzenden Bedeutung des Wortes "Nachlässigkeit" im Zusammenhang mit dadurch entstandenen Schäden widersprechen, weil darunter auch die bewußte Nichtbeachtung von der Hintanhaltung von Schäden dienenden Vorschriften fällt (siehe Reischauer in Rummel ABGB2 römisch zwei Paragraph 1324, Rz 4). Lediglich dann, wenn der die Notifikationspflicht Verletzende die - über den Verlust der Wechselsumme hinausgehende - Schädigung seines Vormannes beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen hätte, wäre sein Verhalten nicht als bloß fahrlässige Schadenszufügung zu werten. Der erkennende Senat folgt daher der insbesondere von Staub-Stranz (Kommentar zum Wechselgesetz13 Artikel 45, Anmerkung 26) und von Stranz (Kommentar zum Wechselgesetz14 Artikel 45, Anmerkung 20) vertretenen Auffassung, daß von der Haftungsbegrenzung des Artikel 45, Absatz 6, WG auch durch vorsätzliche Verletzung der Benachrichtigungspflicht entstandene Schäden umfaßt sind, da auch die bewußte Verletzung der Schutzvorschrift im Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden noch als Nachlässigkeit zu qualifizieren und nicht mit vorsätzlicher Schadenszufügung gleichzusetzen ist. In diesem Sinn ist wohl auch Kapfer (Handkommentar zum Wechselgesetz 190) zu verstehen, wenn er Artikel 45, Absatz 6, WG auf einen durch Nachlässigkeit des Benachrichtigungspflichtigen entstandenen Schaden bezieht.
Dies entspricht auch dem aus den Materialien zu erschließenden Zweck des Gesetzes. Nach Strobele-Kretz (Das Wechselgesetz Art 45 Anm 6) wurde "einem dringenden Wunsch unserer Handelskreise zufolge" die Schadenersatzpflicht auf den Betrag der Wechselsumme beschränkt. Bereits in der österreichischen Denkschrift 1913 - entsprechend der Regierungsvorlage über die Vereinheitlichung des Wechselrechtes, 200 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses,Dies entspricht auch dem aus den Materialien zu erschließenden Zweck des Gesetzes. Nach Strobele-Kretz (Das Wechselgesetz Artikel 45, Anmerkung 6) wurde "einem dringenden Wunsch unserer Handelskreise zufolge" die Schadenersatzpflicht auf den Betrag der Wechselsumme beschränkt. Bereits in der österreichischen Denkschrift 1913 - entsprechend der Regierungsvorlage über die Vereinheitlichung des Wechselrechtes, 200 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses,
21. Session - sei besonders darauf hingewiesen worden, daß im internationalen Verkehr häufig Wechsel vorkämen, die Unterschriften in türkischer Schrift oder in anderen schwer lesbaren Lettern trügen und daß es nicht angehe, an eine in solchen Fällen etwa unterlassene Benachrichtigung eine unbegrenzte Schadenersatzpflicht zu knüpfen (siehe auch Jacobi Wechsel- und Scheckrecht, 840). Staub-Stranz (Kommentar zum Wechselgesetz13 Art 45 Anm 26) erachten die Schadensbegrenzung gerade für Wechsel über kleinere Beträge als zweckmäßig, weil bei solchen Wechseln wegen der Unbedeutendheit des Betrages die Beteiligten unter Umständen die Benachrichtigung unterlassen werden und es unbillig sein würde, wenn sie dann zum Ersatz eines Schadens herangezogen würden,. der außer Verhältnis zur Wechselsumme stehe.21. Session - sei besonders darauf hingewiesen worden, daß im internationalen Verkehr häufig Wechsel vorkämen, die Unterschriften in türkischer Schrift oder in anderen schwer lesbaren Lettern trügen und daß es nicht angehe, an eine in solchen Fällen etwa unterlassene Benachrichtigung eine unbegrenzte Schadenersatzpflicht zu knüpfen (siehe auch Jacobi Wechsel- und Scheckrecht, 840). Staub-Stranz (Kommentar zum Wechselgesetz13 Artikel 45, Anmerkung 26) erachten die Schadensbegrenzung gerade für Wechsel über kleinere Beträge als zweckmäßig, weil bei solchen Wechseln wegen der Unbedeutendheit des Betrages die Beteiligten unter Umständen die Benachrichtigung unterlassen werden und es unbillig sein würde, wenn sie dann zum Ersatz eines Schadens herangezogen würden,. der außer Verhältnis zur Wechselsumme stehe.
Geht man daher davon aus, daß der Gesetzgeber mit der Begrenzung der Schadenersatzpflicht auch Fälle erfassen wollte, in denen die Erforschung der Namen und Adressen der zu verständigenden Personen zwar möglich, aber mühsam war oder in denen die Verständigung zwar ohne Schwierigkeiten durchführbar war, aber im Hinblick auf die geringe Höhe der Wechselsumme unterblieb, dann sind von der Begrenzung der Ersatzpflicht nach Art 45 Abs 6 WG insbesondere auch Fälle vorsätzlicher Verletzung der Verständigungspflicht erfaßt.Geht man daher davon aus, daß der Gesetzgeber mit der Begrenzung der Schadenersatzpflicht auch Fälle erfassen wollte, in denen die Erforschung der Namen und Adressen der zu verständigenden Personen zwar möglich, aber mühsam war oder in denen die Verständigung zwar ohne Schwierigkeiten durchführbar war, aber im Hinblick auf die geringe Höhe der Wechselsumme unterblieb, dann sind von der Begrenzung der Ersatzpflicht nach Artikel 45, Absatz 6, WG insbesondere auch Fälle vorsätzlicher Verletzung der Verständigungspflicht erfaßt.
Anders als die Klägerin in dem gleichgelagerten, Gegenstand der Entscheidung 8 Ob 21/94 bildenden, Fall hat nun der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht bloß eine vorsätzliche Unterlassung der Verständigung, sondern darüber hinaus eine vorsätzliche Schadenszufügung durch die beklagte Partei bzw ihren Geschäftsstellenleiter behauptet. Hätte die beklagte Partei bzw der ihr zuzurechnende Geschäftsstellenleiter, wie der Kläger in der Tagsatzung vom 16.Dezember 1993 ergänzend vorbrachte, nicht nur bewußt die Notifikation unterlassen, sondern darüber hinaus bewußt zum Nachteil des Klägers und anderer Gläubiger des Rudolf E***** gehandelt, um - zu ihren Lasten - der beklagten Partei die Rückführung des an Rudolf E***** gewährten Darlehens zu erleichtern, dann ginge dies über die mit dem Begriff "durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden" umschriebene fahrlässige Schadenszufügung im Sinne des Art 45 Abs 6 WG hinaus. Hätte daher die beklagte Partei (bzw der ihr zuzurechnende Geschäftsstellenleiter) die Schädigung des Klägers als Wechselaussteller durch weitere Lieferungen auf Kredit an den Wechselschuldner bewußt angestrebt oder zumindest in Kauf genommen, um zu Lasten des Klägers ihren Kredit zu reduzieren, käme die Haftungsbegrenzung des Art 45 Abs 6 WG nicht zum Tragen. Die beklagte Partei würde dem Kläger in diesem Fall vielmehr nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen für den gesamten durch die Verletzung der ihr nach Art 45 WG obliegenden, die Hintanhaltung auch über das konkrete Wechselgeschäft hinausgehender Schäden durch weitere Belieferung oder Kreditgewährung bezweckenden (siehe Baumbach-Hefermehl Wechselgesetz und Scheckgesetz18 Art 45 WG Rz 10; Bülow Wechselgesetz, Scheckgesetz, allgemeine Geschäftsbedingungen Art 45 WG Rz 9; Stranz aaO Art 45 Anm 20; Kapfer aaO 190) Verständigungspflicht entstandenen Schaden haften.Anders als die Klägerin in dem gleichgelagerten, Gegenstand der Entscheidung 8 Ob 21/94 bildenden, Fall hat nun der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht bloß eine vorsätzliche Unterlassung der Verständigung, sondern darüber hinaus eine vorsätzliche Schadenszufügung durch die beklagte Partei bzw ihren Geschäftsstellenleiter behauptet. Hätte die beklagte Partei bzw der ihr zuzurechnende Geschäftsstellenleiter, wie der Kläger in der Tagsatzung vom 16.Dezember 1993 ergänzend vorbrachte, nicht nur bewußt die Notifikation unterlassen, sondern darüber hinaus bewußt zum Nachteil des Klägers und anderer Gläubiger des Rudolf E***** gehandelt, um - zu ihren Lasten - der beklagten Partei die Rückführung des an Rudolf E***** gewährten Darlehens zu erleichtern, dann ginge dies über die mit dem Begriff "durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden" umschriebene fahrlässige Schadenszufügung im Sinne des Artikel 45, Absatz 6, WG hinaus. Hätte daher die beklagte Partei (bzw der ihr zuzurechnende Geschäftsstellenleiter) die Schädigung des Klägers als Wechselaussteller durch weitere Lieferungen auf Kredit an den Wechselschuldner bewußt angestrebt oder zumindest in Kauf genommen, um zu Lasten des Klägers ihren Kredit zu reduzieren, käme die Haftungsbegrenzung des Artikel 45, Absatz 6, WG nicht zum Tragen. Die beklagte Partei würde dem Kläger in diesem Fall vielmehr nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen für den gesamten durch die Verletzung der ihr nach Artikel 45, WG obliegenden, die Hintanhaltung auch über das konkrete Wechselgeschäft hinausgehender Schäden durch weitere Belieferung oder Kreditgewährung bezweckenden (siehe Baumbach-Hefermehl Wechselgesetz und Scheckgesetz18 Artikel 45, WG Rz 10; Bülow Wechselgesetz, Scheckgesetz, allgemeine Geschäftsbedingungen Artikel 45, WG Rz 9; Stranz aaO Artikel 45, Anmerkung 20; Kapfer aaO 190) Verständigungspflicht entstandenen Schaden haften.
Da die Vorinstanzen, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung, keine Feststellungen zur relevanten Behauptung des Klägers getroffen haben, die beklagte Partei (bzw deren Geschäftsstellenleiter) habe die Verständigung des Klägers unterlassen, um zum Nachteil des Klägers die Rückführung des dem Akzeptanten gewährten Kredites zu ermöglichen, ist die Sache noch nicht spruchreif. In diesem Zusammenhang wird insbesondere zu erörtern sein, ob die beklagte Partei (bzw ihr Geschäftsstellenleiter) die Schädigung des Klägers durch weitere Lieferungen auf Kredit an den Wechselschuldner bewußt angestrebt oder zumindest in Kauf genommen haben. Obwohl zur Erörterung und Feststellung dieser Umstände eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz zweckmäßig wäre, wird die Sache vorerst zur Entscheidung über die nicht erledigte Anfechtung der erstgerichtlichen Verwerfung der Einrede der Streitanhängigkeit an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.