Aus der Begründung:
Wie die Untergerichte zutreffend ausgeführt haben, hat der Oberste Gerichtshof bisher über eine Klage, mit der der Eigentümer eines mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belasteten Miteigentumsanteiles die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB. begehrte, noch nicht entschieden. Alle bisherigen Entscheidungen betreffen nur solche Klagen, mit denen der Miteigentümer eines unbeschränkten Anteiles gegen einen anderen Miteigentümer, dessen Anteil mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belastet war, die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft begehrte. In diesen Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß durch ein solches Verbot der Anspruch des anderen unbelasteten Miteigentümers auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nicht berührt werde (SZ. X 46, SZ. XXXI 79 = EvBl. 1958 Nr. 330 = MietSlg. 6198, RiZtg. 1962, S. 275). Auch die Lehre befaßt sich, soweit ersichtlich nur mit diesem Fall. So sagt Ehrenzweig, daß der Miteigentümer einer Liegenschaft die Teilungsversteigerung auch dann verlangen könne, wenn der Anteil des anderen Miteigentümers zugunsten eines Dritten mit einem Veräußerungsverbot belastet sei (Sachenrecht[2], § 201, S. 168 vor Anm. 32). Dasselbe sagt Klang in JBl. 1928, S. 554 in der Besprechung der Entscheidung SZ. X 46.Wie die Untergerichte zutreffend ausgeführt haben, hat der Oberste Gerichtshof bisher über eine Klage, mit der der Eigentümer eines mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belasteten Miteigentumsanteiles die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft nach Paragraph 830, ABGB. begehrte, noch nicht entschieden. Alle bisherigen Entscheidungen betreffen nur solche Klagen, mit denen der Miteigentümer eines unbeschränkten Anteiles gegen einen anderen Miteigentümer, dessen Anteil mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belastet war, die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft begehrte. In diesen Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß durch ein solches Verbot der Anspruch des anderen unbelasteten Miteigentümers auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nicht berührt werde (SZ. römisch zehn 46, SZ. römisch 31 79 = EvBl. 1958 Nr. 330 = MietSlg. 6198, RiZtg. 1962, S. 275). Auch die Lehre befaßt sich, soweit ersichtlich nur mit diesem Fall. So sagt Ehrenzweig, daß der Miteigentümer einer Liegenschaft die Teilungsversteigerung auch dann verlangen könne, wenn der Anteil des anderen Miteigentümers zugunsten eines Dritten mit einem Veräußerungsverbot belastet sei (Sachenrecht[2], Paragraph 201,, S. 168 vor Anmerkung 32). Dasselbe sagt Klang in JBl. 1928, S. 554 in der Besprechung der Entscheidung SZ. römisch zehn 46.
Der Anspruch eines Teilhabers auf Aufhebung der Gemeinschaft ist nach Lehre und Rechtsprechung ein unbedingter Anspruch, der nur dadurch beschränkt ist, daß er nicht zur Unzeit und zum Nachteil der übrigen geltend gemacht werden darf. Dieser Anspruch entspricht dem Recht des Eigentümers, mit seinem Eigentum frei zu schalten (SZ. XXXI 79). Nur der Eigentümer, dessen Anteil durch eine Zeitbestimmung oder Bedingung beschränkt ist, kann die Aufhebung der Gemeinschaft nicht verlangen (Klang, Komm.[2], III., S. 1102, vor Anm. 62). Das Gesetz begünstigt an und für sich den Austritt aus einer Gemeinschaft, da eine erzwungene Gemeinschaft die Quelle zahlreicher Streitigkeiten wird (Zeiller, Komm. zum ABGB. II/2, S. 883). Zweifellos kann auf den Teilungsanspruch wie auf jeden anderen privatrechtlichen Anspruch verzichtet werden (§ 831 ABGB.). In dem von den Streitteilen durch Notariatsakt vom 6. Februar 1948 vereinbarten wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbot, das keinen weiteren Zusatz enthält, kann zwar ein solcher Verzicht, aber keine Verpflichtung erblickt werden, die Gemeinschaft (zumal nach Scheidung der Ehe) auch dann fortzusetzen, wenn, wie die Klägerin schon in der Klage vorgebracht hat, wichtige Gründe für die Aufhebung der Gemeinschaft vorliegen (EvBl. 1955 Nr. 290).Der Anspruch eines Teilhabers auf Aufhebung der Gemeinschaft ist nach Lehre und Rechtsprechung ein unbedingter Anspruch, der nur dadurch beschränkt ist, daß er nicht zur Unzeit und zum Nachteil der übrigen geltend gemacht werden darf. Dieser Anspruch entspricht dem Recht des Eigentümers, mit seinem Eigentum frei zu schalten (SZ. römisch 31 79). Nur der Eigentümer, dessen Anteil durch eine Zeitbestimmung oder Bedingung beschränkt ist, kann die Aufhebung der Gemeinschaft nicht verlangen (Klang, Komm.[2], römisch drei., S. 1102, vor Anmerkung 62). Das Gesetz begünstigt an und für sich den Austritt aus einer Gemeinschaft, da eine erzwungene Gemeinschaft die Quelle zahlreicher Streitigkeiten wird (Zeiller, Komm. zum ABGB. II/2, S. 883). Zweifellos kann auf den Teilungsanspruch wie auf jeden anderen privatrechtlichen Anspruch verzichtet werden (Paragraph 831, ABGB.). In dem von den Streitteilen durch Notariatsakt vom 6. Februar 1948 vereinbarten wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbot, das keinen weiteren Zusatz enthält, kann zwar ein solcher Verzicht, aber keine Verpflichtung erblickt werden, die Gemeinschaft (zumal nach Scheidung der Ehe) auch dann fortzusetzen, wenn, wie die Klägerin schon in der Klage vorgebracht hat, wichtige Gründe für die Aufhebung der Gemeinschaft vorliegen (EvBl. 1955 Nr. 290).
Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß, da das Erstgericht auf das Vorbringen der Klägerin über ihre Gründe, die sie zur Einbringung der Klage veranlaßt haben und auf die übrigen Einreden des Beklagten nicht näher eingegangen ist, die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles durch das Berufungsgericht zu Recht erfolgte.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.