Entscheidungsgründe:
Die Erstklägerin war am 14. 3. 1996 Haftpflichtversicherer der Rechtsanwaltskammer Wien. Nach dem Versicherungsvertrag waren die Mitglieder dieser Kammer gegen Berufshaftpflicht versichert, unter anderem Dr. Manfred A*****. Die Zweitklägerin war Berufshaftpflichtversicherer dieses Rechtsanwalts.
Der Beklagte hatte von der L.***** die Wohnung Nr 31 im Haus P*****straße 22 in Wien um S 3,225.475,-- mit Kaufvertrag vom 21. 6. 1994 gekauft. Mit Vertrag vom 14. 3. 1996 verkaufte der Beklagte diese Wohnung an Dr. G***** um S 3,200.000,--, die der Käufer über Dr. A***** sofort bar bezahlte. Den Kaufvertrag vom 14. 3. 1996 verfasste Dr. A*****. Die Liegenschaft mit dem Haus P*****straße 22, war mit einer Höchstbetragshypothek über S 48,000.000,-- belastet. Im Verfahren 16 Cg 166/97t des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (Vorprozess) wurde Dr. A***** als Vertragsverfasser rechtskräftig verpflichtet, Dr. G***** S 3,421.896,60 sA sowie Prozesskosten zu bezahlen. In Erfüllung dieses Urteils bezahlte die Erstklägerin S 1,613.784,-- und die Zweitklägerin S 2,499.955,-- je als Versicherer Dr. A***** an Dr. G*****.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Harald F***** GmbH verkaufte mit Kaufvertrag aus 1993 eine Liegenschaft in Velden am Wörthersee um S 12,000.000,-- an die L.*****. Der Beklagte nahm S 9,000.000,-- in bar von der L.***** entgegen. Mit Kaufvertrag aus der gleichen Zeit kaufte die Harald F***** Holding GmbH von der L.***** die Eigentumswohnung Nr 23, H***** in Wien um S 5,000.000,--. Der Kaufpreis wurde hinsichtlich der offenen S 3,000.000,-- aus dem ersten Kaufvertrag durch Barzahlung des Beklagten von S 2,000.000,-- beglichen. Diesen Betrag leitete Dr. Sch***** an die L.***** weiter. Mit Vereinbarung vom 9. 6. 1994 wurde der Kaufvertrag betreffend die Wohnung H***** rückabgewickelt und der Beklagte kaufte von der L.***** top Nr 29 und 31 in der P*****straße 22, um S 5,017.000,--, die durch Gegenverrechnung des Kaufpreises für die H*****-Wohnung und durch Barzahlung von S 17.000,-- aufgebracht werden sollten. Die L.***** und der Beklagte schlossen dann entsprechend dieser Vereinbarung den Kaufvertrag vom 21./24. 6. 1994 betreffend die Wohnungen Nr 29 und 31 in der P*****straße 22 um S 1,791.225,-- bzw S 3,225.745,--. Der Kaufpreis wäre nach den Kaufvertrag am Tage der Vertragsunterfertigung beim Vertragsverfasser und Treuhänder Dr. Sch***** treuhändig zu hinterlegen gewesen. Der Treuhanderlag erfolgte jedoch nicht. Sowohl Georg V***** als Bevollmächtigter der L.***** wie dem Beklagten war bewusst, dass es einen weiteren Treuhanderlag des Beklagten nicht geben wird. Da es aufgrund der finanziellen Misere der L.***** zu keiner Lastenfreistellung kam, drängte der Beklagte, das Geld zurück zubekommen. Schließlich kaufte Georg V***** selbst die kleine Wohnung um S 2,130.000,--, die er sofort an den Beklagten zahlte. Georg V***** suchte dann für die Wohnung Nr 31 einen Käufer, weil weder die L.***** noch er selbst den Kaufpreis aufbringen konnten. Er fand dann Dr. G*****, der sich nach einer Besichtigung zum Kauf entschloss, worauf Dr. A*****, dessen Klient Georg V***** war, den Kaufvertrag vorbereitete. Den Kaufpreis von S 3,200.000,-- zahlte Dr. G***** auf ein Anderkonto Dr. A*****s ein. Am 14. 3. 1996 trafen sich erstmals der Beklagte und Dr. G***** in der Kanzlei Dr. A*****s. Der Kaufvertrag, der dem mit Georg V***** entsprach, war bereits vorbereitet. Der Beklagte verlangte noch, dass eine Erklärung, wie bereits zum Vertrag mit Georg V***** in diesem Fall vom Käufer unterschrieben werden sollte, weshalb diese Erklärung noch angefertigt wurde. In der Zwischenzeit erklärte der Beklagte den Anwesenden seine Schwierigkeiten hinsichtlich des Hotelverkaufs, der Wohnungskäufe und des Treuhanderlages und teilte mit, dass beim Treuhänder Sch***** nichts mehr erliege. Dieser Umstand war Dr. A***** und Georg V***** bekannt. Während der Ausführungen des Beklagten las sich Dr. G***** den Vertrag durch und unterschrieb ihn dann. Die Bemerkung des Beklagten, dass es keinen Treuhanderlag gebe, nahm er nicht auf. Nach Unterschriftsleistung händigte Dr. A***** dem Beklagten einen Barscheck über den Kaufpreis aus. Dieser hatte mehrmals erklärt, dass er für nichts haften wolle. Als es sich dann hinsichtlich der Lastenfreistellung spießte, erfuhr Dr. G*****, dass es keinen Treuhanderlag bei Dr. Sch***** gebe. Vorher glaubte er, dass es durch den Treuhanderlag bei Dr. Sch***** ohne weiteres möglich sein wird, eine Lastenfreistellung des Kaufobjektes zu erreichen.
Eine Lastenfreistellung erfolgte in der Folge vereinbarungswidrig nicht. Dr. G***** wurde vielmehr von der Pfandgläubigerin in Anspruch genommen, wodurch er einen Schaden in Höhe von S 3,421.896,40 erlitt, zu dessen Ersatz Dr. A***** im Verfahren 16 Cg 166/97t des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien verurteilt wurde. Die Kläger begehrten in vorerst getrennten Verfahren S 1,613.784,-- bzw S 2,499.955,--; diese Verfahren wurden sodann verbunden (ON 10). In ON 26 schränkten sie ihr Begehren wegen Mitverschuldens (mangelnde Sorgfalt ihres Versicherungsnehmers Dr. A*****) um 50 % auf S 806.992,-- bzw S 1,249.977,50 ein.
Sie brachten hiezu zusammengefasst vor, soweit Dr. A***** ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zustehe, sei dieser Anspruch auf sie gemäß § 67 VersVG übergegangen. Der Beklagte habe den Dr. G***** entstandenen Schaden (mit-)verschuldet. Der Kaufpreis sei vom Treuhänder erst dann an den Verkäufer zur Auszahlung zu bringen gewesen, sobald ob dem Kaufgegenstand das lastenfreie Eigentumsrecht für den Käufer grundbücherlich einverleibt sei. Als Kaufpreis sei S 3,200.000,-- vereinbart worden, welcher Betrag vertragsgemäß bei Vertragsunterfertigung bezahlt worden sei. Bei Abschluss des Kaufvertrages sei Dr. G***** davon ausgegangen, dass der vom Beklagten treuhändig bei Dr. Sch***** erlegte Betrag weiterhin bei diesem erliege und zum Zweck der Lastenfreistellung der betreffenden Liegenschaftsanteile zur Verfügung stehe. Tatsächlich habe der Beklagte den Betrag nie bei Dr. Sch***** erlegt, sondern durch Verrechnung mit Forderungen gegen die L.***** berichtigt. Anlässlich der Errichtung des Kaufvertrages habe der Beklagte vorsätzlich verschwiegen, dass der Betrag nie treuhändig erlegt wurde und daher nicht zur Lastenfreistellung zur Verfügung stehe. Hätte der Beklagte Dr. G***** davon informiert, hätte dieser den Vertrag nie abgeschlossen. Während Dr. A***** nur eine fahrlässige Pflichtverletzung treffe, habe der Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.Sie brachten hiezu zusammengefasst vor, soweit Dr. A***** ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zustehe, sei dieser Anspruch auf sie gemäß Paragraph 67, VersVG übergegangen. Der Beklagte habe den Dr. G***** entstandenen Schaden (mit-)verschuldet. Der Kaufpreis sei vom Treuhänder erst dann an den Verkäufer zur Auszahlung zu bringen gewesen, sobald ob dem Kaufgegenstand das lastenfreie Eigentumsrecht für den Käufer grundbücherlich einverleibt sei. Als Kaufpreis sei S 3,200.000,-- vereinbart worden, welcher Betrag vertragsgemäß bei Vertragsunterfertigung bezahlt worden sei. Bei Abschluss des Kaufvertrages sei Dr. G***** davon ausgegangen, dass der vom Beklagten treuhändig bei Dr. Sch***** erlegte Betrag weiterhin bei diesem erliege und zum Zweck der Lastenfreistellung der betreffenden Liegenschaftsanteile zur Verfügung stehe. Tatsächlich habe der Beklagte den Betrag nie bei Dr. Sch***** erlegt, sondern durch Verrechnung mit Forderungen gegen die L.***** berichtigt. Anlässlich der Errichtung des Kaufvertrages habe der Beklagte vorsätzlich verschwiegen, dass der Betrag nie treuhändig erlegt wurde und daher nicht zur Lastenfreistellung zur Verfügung stehe. Hätte der Beklagte Dr. G***** davon informiert, hätte dieser den Vertrag nie abgeschlossen. Während Dr. A***** nur eine fahrlässige Pflichtverletzung treffe, habe der Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte ein, er habe Dr. G***** nichts verschwiegen, noch diesen in Glauben gelassen, dass eine Lastenfreistellung möglich sei oder Geldbeträge bei Dr. Sch***** erlägen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Dem Beklagten könne kein Vorwurf listigen Handelns gemacht werden, er habe nämlich selbst die Geschichte erzählt, insbesondere darauf hingewiesen, dass es keinen Treuhanderlag gebe. Er habe davon ausgehen können, dass der Käufer seine Erklärung gehört habe und vorher auch vom Vertragsverfasser und V***** aufgeklärt worden sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger teilweise mit S 375.650,-- und S 586.076,-- Folge, wies das Mehrbegehren von S 431.242,-- und S 666.901,50 ab und ließ eine Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
Es ging davon aus, dass dann, wenn ein Solidarschuldner dem Gläubiger das Ganze oder mehr als seinem internen Anteil entspreche, ersetze, er gegenüber jeden Mitschuldner Anspruch auf Ersatz entsprechend dessen Anteil habe. Die Anteile der einzelnen Schuldner bestimmten sich primär nach dem zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnis, bzw nach dem unterschiedlichen Verschuldensgrad verschiedener Schädiger.
§ 896 ABGB sei bei jeder Art von Solidarschuld anwendbar, so auch im Verhältnis mehrerer Schädiger. Der Regressanspruch sei ein von einer Zession unabhängiger, selbständiger, speziell geregelter Aufwandersatzanspruch.Paragraph 896, ABGB sei bei jeder Art von Solidarschuld anwendbar, so auch im Verhältnis mehrerer Schädiger. Der Regressanspruch sei ein von einer Zession unabhängiger, selbständiger, speziell geregelter Aufwandersatzanspruch.
Den Beklagten, der wesentlicher Profiteur des Irrtums des Käufers war, habe gegenüber seinem Vertragspartner eine Aufklärungspflicht getroffen. Ihm sei bewusst gewesen, dass Dr. G***** dem Kaufpreis an ihn zahle, ohne eine entsprechende Gegenleistung dafür erwarten zu können und ohne auch nur durch einen Treuhanderlag - auf den im Vertrag bezug genommen worden sei - gesichert zu sein. Für den Beklagten sei auch erkennbar gewesen, dass sich Dr. G***** möglicher Weise auf den Treuhanderlag verlasse. Unter diesen Umständen durfte sich der Beklagte nicht damit begnügen, seine (komplizierten) Schwierigkeiten den Anwesenden zu erklären und dabei mitzuteilen, dass beim Treuhänder nichts erliege, wenn während dessen Dr. G***** den - auch nicht unkomplizierten - Vertrag durchgelesen und unterschrieben habe. Dass anlässlich des Vertragsabschlusses Dr. G***** von Georg V***** und Dr. A***** nicht über den nicht bestehenden Treuhandbetrag aufgeklärt wurde, habe der Beklagte erkennen müssen. Demgemäß wäre es Sache des Beklagten gewesen, konkret aufzuklären, ob Dr. G***** tatsächlich willens sei, den Kaufpreis zu leisten, ohne eine Gegenleistung erwarten zu können. Hätte er dies getan, hätte sich der Irrtum des Dr. G***** herausgestellt und wäre es nicht zu dessen Schädigung gekommen. Natürlich sei auch Dr. A***** als Vertragsverfasser zur umfassenden Belehrung und Aufklärung des Käufers verpflichtet gewesen. Dieser habe seine Pflicht verletzt, denn auch er habe sich bloß auf die in der konkreten Situation unzureichende Erklärung des Beklagten sowie darauf verlassen, dass sein Mandant V***** den Käufer aufgeklärt haben werde. Nach den getroffenen Feststellungen könne aber weder den Beklagten noch Dr. A***** ein Täuschungs- bzw Schädigungsvorsatz unterstellt werden. Da die Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Vertragsverfasser Dr. A***** als Rechtskundigen wesentlich schwerer wiege als jene des Beklagten, erscheine dem Berufungsgericht eine Schadensteilung im Verhältnis 3:1 zu Lasten Dr. A*****s und damit der Klägerinnen, die an seine Stelle treten, angemessen. Von dieser Schadensteilung seien aber jene Prozesskosten und Verzögerungsschaden auszunehmen, die vor der Streitverkündigung an den Beklagten im Vorprozess angelaufen seien (S 255.473,40). Gegen dieses Urteil richten sich die außerordentlichen Revisionen beider Seiten.
Die Kläger begehren allerdings nur einen Mehrzuspruch von S 375.650,-- (Erstkläger) und S 586.076 (Zweitkläger); die Abweisung von S 255.437,40 (Abweisung der Prozesskosten und des Verzögerungsschadens bis zur Streitverkündung an den Beklagten im Vorprozess) ließen sie in Rechtskraft erwachsen. Sie machen unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und begehren die Abänderung aufgrund der von ihnen bereits im erstinstanzlichen Verfahren akzeptierten Verschuldensteilung 1:1.
Der Beklagte begehrt in seiner außerordentlichen Revision die Abänderung im Sinn der Wiederherstellung des gänzlich klagsabweisenden Ersturteils.