Aus den Entscheidungsgründen:
Da der Wille des Erblassers, sei es, eine letztwillige Anordnung zu treffen, sei es, eine bereits errichtete letztwillige Anordnung wieder aufzuheben oder die Gültigkeit einer letztwilligen Anordnung auf eine bestimmte Zeit zu befristen, nur in der vom Gesetz geforderten Form wirksam erklärt werden kann, ist entscheidend, ob entweder aus dem Inhalt des Kodizills die von der Beklagten behauptete Befristung der Geltungsdauer dieser letztwilligen Anordnung entnommen werden kann oder ob zumindest aus dem Erbvertrag samt wechselseitigem Testament der Wille des Erblassers, das Kodizill mit dieser letztwilligen Erklärung wieder aufzuheben, erschlossen werden kann.
Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die von der Beklagten behauptete Befristung des Kodizills aus dieser Urkunde nicht zu ersehen ist. Der Inhalt dieser letztwilligen Anordnung, in der auch von einem tödlichen Unfall die Rede ist, spricht vielmehr gegen die Annahme, der Erblasser habe die Geltungsdauer des Kodizills auf die Zeit seines damaligen Krankenhausaufenthaltes beschränken wollen.
Den Vorinstanzen kann aber auch darin gefolgt werden, daß das Kodizill auch nicht durch den späteren Erbvertrag samt wechselseitigem Testament aufgehoben wurde. Die Ansicht der Vorinstanzen, daß ein früheres Kodizill nicht ohne weiteres durch ein späteres Testament aufgehoben wird, entspricht der Lehre und Rechtsprechung (vgl. Klang-komm.[2] III 705 bei Anm. 20, GlUNF. 4180 u. a.). Es müßte, wie bereits ausgeführt, eine Auslegung des späteren Testamentes den Willen des Erblassers zur Aufhebung des früheren Kodizills ergeben (vgl. Klang-komm.[2], zu § 713 ABGB., bei Anm. 18, S. 704). Ein solcher Wille des Erblassers hat aber im Erbvertrag samt wechselseitigem Testament in der Tat keinen Ausdruck gefunden. Durch das bloße Verschweigen des Kodizills anläßlich der Errichtung des Erbvertrages samt wechselseitigem Testament hat der Erblasser nicht den Willen zum Ausdruck gebracht, das Kodizill außer Wirksamkeit zu setzen. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht hervorgehoben, daß die Wirksamkeit des Kodizills auch nicht durch den späteren, drei Viertel des Nachlasses erfassenden Erbvertrag beeinträchtigt wird, weil der vom Erbvertrag nicht erfaßte freie Teil des der Anna A. zugefallenen Nachlasses für die Legatsforderung der Klägerin Deckung bietet.Den Vorinstanzen kann aber auch darin gefolgt werden, daß das Kodizill auch nicht durch den späteren Erbvertrag samt wechselseitigem Testament aufgehoben wurde. Die Ansicht der Vorinstanzen, daß ein früheres Kodizill nicht ohne weiteres durch ein späteres Testament aufgehoben wird, entspricht der Lehre und Rechtsprechung vergleiche Klang-komm.[2] römisch drei 705 bei Anmerkung 20, GlUNF. 4180 u. a.). Es müßte, wie bereits ausgeführt, eine Auslegung des späteren Testamentes den Willen des Erblassers zur Aufhebung des früheren Kodizills ergeben vergleiche Klang-komm.[2], zu Paragraph 713, ABGB., bei Anmerkung 18, S. 704). Ein solcher Wille des Erblassers hat aber im Erbvertrag samt wechselseitigem Testament in der Tat keinen Ausdruck gefunden. Durch das bloße Verschweigen des Kodizills anläßlich der Errichtung des Erbvertrages samt wechselseitigem Testament hat der Erblasser nicht den Willen zum Ausdruck gebracht, das Kodizill außer Wirksamkeit zu setzen. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht hervorgehoben, daß die Wirksamkeit des Kodizills auch nicht durch den späteren, drei Viertel des Nachlasses erfassenden Erbvertrag beeinträchtigt wird, weil der vom Erbvertrag nicht erfaßte freie Teil des der Anna A. zugefallenen Nachlasses für die Legatsforderung der Klägerin Deckung bietet.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.