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Rechtssatz RS0012768×

Rechtssatz RS0012768

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012768

Geschäftszahl

8Ob32/67; 1Ob121/69; 3Ob668/78; 6Ob18/06z; 8Ob127/08x

Entscheidungsdatum

14.10.2008

Rechtssatz

Ein früheres Kodizill wird nicht ohne weiteres durch ein späteres Testament aufgehoben. Die Auslegung des späteren Testaments muss vielmehr den Willen des Erblassers zur Aufhebung des früheren Kodizills ergeben. Durch die bloße Verschweigung des Kodizills anlässlich der Errichtung eines Erbvertrages samt wechselseitigem Testament hat der Erblasser nicht den Willen zum Ausdruck gebracht, das Kodizill außer Wirksamkeit zu setzen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 32/67
    Entscheidungstext OGH 21.02.1967 8 Ob 32/67
    Veröff: SZ 40/23 = EvBl 1967/416 S 606
  • 1 Ob 121/69
    Entscheidungstext OGH 23.06.1969 1 Ob 121/69
  • 3 Ob 668/78
    Entscheidungstext OGH 12.09.1979 3 Ob 668/78
    nur: Ein früheres Kodizill wird nicht ohne weiteres durch ein späteres Testament aufgehoben. Die Auslegung des späteren Testaments muss vielmehr den Willen des Erblassers zur Aufhebung des früheren Kodizills ergeben. (T1)
  • 6 Ob 18/06z
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 18/06z
    Veröff: SZ 2006/57
  • 8 Ob 127/08x
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 127/08x
    nur T1; Beisatz: Durch die bloße Verschweigung eines früheren Kodizills anlässlich der Errichtung eines Testaments bringt der Erblasser noch nicht den Willen zum Ausdruck, ein früheres Kodizill außer Kraft zu setzen. Zur Ermittlung des Willens des Erblassers sind alle Umstände, insbesondere mündliche und schriftliche Äußerungen des Erblassers sowie sein Verhalten gegenüber der bedachten Person zu berücksichtigen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0012768

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_19670221_OGH0002_0080OB00032_6700000_001