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Entscheidung 8 Ob 323/01k×

Entscheidung 8 Ob 323/01k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob323/01k

Entscheidungsdatum

24.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Lore P*****, vertreten durch Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 18.211,81 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 23. Oktober 2001, GZ 2 R 73/01x-22, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hatte im vorliegenden Fall über einen Streitgegenstand von S 250.600,-- sA zu entscheiden. Es gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die außerordentliche, an den Obersten Gerichtshof gerichtete Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, diese zuzulassen und das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Wechselzahlungsauftrag aufgehoben und das Klagebegehren abgewiesen werde.

Erhebt in den im Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnedies enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (2 Ob 100/98i; 4 Ob 48/99h; 7 Ob 298/99w ua; zuletzt 1 Ob 277/01v). Der Akt ist daher an das Erstgericht zurückzustellen, welches den Akt gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht zwecks Entscheidung über den im vorliegenden Rechtsmittel implizite enthaltenen Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO vorzulegen oder gegebenenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen hat.

Anmerkung

E64369 8Ob323.01k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00323.01K.0124.000

Dokumentnummer

JJT_20020124_OGH0002_0080OB00323_01K0000_000