Dagegen richtet sich die außerordentliche, an den Obersten Gerichtshof gerichtete Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, diese zuzulassen und das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Wechselzahlungsauftrag aufgehoben und das Klagebegehren abgewiesen werde.
Erhebt in den im § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).Erhebt in den im Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).
Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnedies enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (2 Ob 100/98i; 4 Ob 48/99h; 7 Ob 298/99w ua; zuletzt 1 Ob 277/01v). Der Akt ist daher an das Erstgericht zurückzustellen, welches den Akt gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht zwecks Entscheidung über den im vorliegenden Rechtsmittel implizite enthaltenen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO vorzulegen oder gegebenenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen hat.Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnedies enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (2 Ob 100/98i; 4 Ob 48/99h; 7 Ob 298/99w ua; zuletzt 1 Ob 277/01v). Der Akt ist daher an das Erstgericht zurückzustellen, welches den Akt gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht zwecks Entscheidung über den im vorliegenden Rechtsmittel implizite enthaltenen Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO vorzulegen oder gegebenenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen hat.