Nach der zwingenden Bewertungsvorschrift des § 58 Abs 1 JN (vgl dazu auch Mayr in Rechberger ZPO/JN, § 58 JN Anm 1) sind Ansprüche auf Unterhaltszahlungen mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bemessen. Dieser Streitwert kann nun nicht dadurch erhöht werden, dass während des Prozesses die für diese Zeit anfallenden Unterhaltsansprüche gesondert bewertet werden. Zusätzlich begehrte bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhaltes (7 Ob 380/98b; SZ 69/33). Damit erreicht aber der hier begehrte Unterhalt jedenfalls nicht die Grenze von S 260.000, weshalb das Erstgericht im dargestellten Sinne vorzugehen haben wird.Nach der zwingenden Bewertungsvorschrift des Paragraph 58, Absatz eins, JN vergleiche dazu auch Mayr in Rechberger ZPO/JN, Paragraph 58, JN Anmerkung 1) sind Ansprüche auf Unterhaltszahlungen mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bemessen. Dieser Streitwert kann nun nicht dadurch erhöht werden, dass während des Prozesses die für diese Zeit anfallenden Unterhaltsansprüche gesondert bewertet werden. Zusätzlich begehrte bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhaltes (7 Ob 380/98b; SZ 69/33). Damit erreicht aber der hier begehrte Unterhalt jedenfalls nicht die Grenze von S 260.000, weshalb das Erstgericht im dargestellten Sinne vorzugehen haben wird.
Nach § 502 Abs 3 ZPO ist bei Streitigkeiten, bei denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigt, die ordentliche Revision jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht sie nicht für zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist bei Streitigkeiten, bei denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigt, die ordentliche Revision jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht sie nicht für zulässig erklärt hat.
Der Partei steht es jedoch frei, nach § 508 ZPO in diesen Fällen einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde.Der Partei steht es jedoch frei, nach Paragraph 508, ZPO in diesen Fällen einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde.
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber sein Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und auch ausgeführt, dass er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision für zulässig erachtet. Auch wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches fehlt, so ist doch im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage der Akt jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Berufungsgericht, bzw soweit das Erstgericht der Meinung sein sollte, dass das Fehlen des ausdrücklichen Antrages dem entgegensteht, unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl RS0109623; RS0109501).Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber sein Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und auch ausgeführt, dass er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision für zulässig erachtet. Auch wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches fehlt, so ist doch im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage der Akt jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Berufungsgericht, bzw soweit das Erstgericht der Meinung sein sollte, dass das Fehlen des ausdrücklichen Antrages dem entgegensteht, unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen vergleiche RS0109623; RS0109501).