Aus der Begründung:
Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht ist der Magistrat der Stadt Wien trotz seiner Gliederung in zahlreiche Dienststellen und Abteilungen ein einheitlicher Verwaltungsapparat, eine einzige Behörde. Die Abteilungen stellen daher keine selbständigen, instanzenmäßig im Verhältnis der Über- oder Unterordnung stehenden Behörden, sondern nur Dienststellen des Magistrates dar und es ist die Frage, welche Abteilung oder Dienststelle im Einzelfall zum Einschreiten berufen ist, nicht eine Frage der Zuständigkeit, sondern lediglich eine solche der internen Geschäftsverteilung (EvBl. 1953 Nr. 253; u. a.; Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1948, Slg. 1732, und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Slg. NF. Nr. 674 (A.)/49 und Nr. 825 (A.)/59).
Es ist auch dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß die Bestimmung des § 271 ABGB. auch in anderen Fällen analog anzuwenden ist (SZ. XV 100, GlU. 11.278, vgl. Ehrenzweig, System, 1951, I/1 278). Voraussetzung der analogen Anwendung der Bestimmung des § 271 ABGB. in einem gerichtlichen Verfahren ist jedoch, daß die Regelung des Rechtsverhältnisses in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. Dies trifft aber im vorliegenden Falle, wie im Revisionsrekurs zutreffend hervorgehoben wird, nicht zu.Es ist auch dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß die Bestimmung des Paragraph 271, ABGB. auch in anderen Fällen analog anzuwenden ist (SZ. römisch fünfzehn 100, GlU. 11.278, vergleiche Ehrenzweig, System, 1951, I/1 278). Voraussetzung der analogen Anwendung der Bestimmung des Paragraph 271, ABGB. in einem gerichtlichen Verfahren ist jedoch, daß die Regelung des Rechtsverhältnisses in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. Dies trifft aber im vorliegenden Falle, wie im Revisionsrekurs zutreffend hervorgehoben wird, nicht zu.
Bezüglich der Stiftungen weist § 646 ABGB. auf das öffentliche Recht hin (Hofdekret vom 7. Juni 1841, JGS. Nr. 541), nach welchem aus dem Titel der staatlichen Stiftungshoheit je nach der Kompetenzverteilung dem Bunde oder dem Lande nicht nur die Entscheidung über die Annehmbarkeit einer Stiftung, die Prüfung und Bestätigung des Stiftbriefes, die Entscheidung über die Permutation der Stiftung, sondern auch die Aufsicht über die Verwaltung der Stiftung zusteht (Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechtes II 53/54). Mögen Stiftungen hinsichtlich der Verwaltung ihres Vermögens, also auch bei Veräußerung von Vermögensobjekten durch sie wie pflegebefohlene Personen zu behandeln sein, so fällt doch die Überwachung der Tätigkeit ihrer Organe mit in den Wirkungskreis der Gerichte, sondern ist Sache der Stiftungsaufsichtsbehörde (Herrnritt, Das österreichische Stiftungsrecht 1896, S. 163). Diese Unterordnung der Stiftungen unter die Aufsicht der Staatsgewalt und die Regelung des Stiftungswesens nach öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten schließen eine gleichzeitige pflegeschaftsgerichtliche Oberaufsicht aus (vgl. § 77 Z. 4 AußStrG., siehe auch Herrnritt, a. a. O., S. 52/53). Auch wenn die Stiftung an einem privatrechtlichen Rechtsgeschäft beteiligt ist, ändert dies nichts daran, daß die Wahrung ihrer Interessen auch in diesem Falle in die Kompetenz der Verwaltungsbehörde fällt.Bezüglich der Stiftungen weist Paragraph 646, ABGB. auf das öffentliche Recht hin (Hofdekret vom 7. Juni 1841, JGS. Nr. 541), nach welchem aus dem Titel der staatlichen Stiftungshoheit je nach der Kompetenzverteilung dem Bunde oder dem Lande nicht nur die Entscheidung über die Annehmbarkeit einer Stiftung, die Prüfung und Bestätigung des Stiftbriefes, die Entscheidung über die Permutation der Stiftung, sondern auch die Aufsicht über die Verwaltung der Stiftung zusteht (Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechtes römisch zwei 53/54). Mögen Stiftungen hinsichtlich der Verwaltung ihres Vermögens, also auch bei Veräußerung von Vermögensobjekten durch sie wie pflegebefohlene Personen zu behandeln sein, so fällt doch die Überwachung der Tätigkeit ihrer Organe mit in den Wirkungskreis der Gerichte, sondern ist Sache der Stiftungsaufsichtsbehörde (Herrnritt, Das österreichische Stiftungsrecht 1896, S. 163). Diese Unterordnung der Stiftungen unter die Aufsicht der Staatsgewalt und die Regelung des Stiftungswesens nach öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten schließen eine gleichzeitige pflegeschaftsgerichtliche Oberaufsicht aus vergleiche Paragraph 77, Ziffer 4, AußStrG., siehe auch Herrnritt, a. a. O., S. 52/53). Auch wenn die Stiftung an einem privatrechtlichen Rechtsgeschäft beteiligt ist, ändert dies nichts daran, daß die Wahrung ihrer Interessen auch in diesem Falle in die Kompetenz der Verwaltungsbehörde fällt.
Im vorliegenden Falle hat das Vormundschaftsgericht sohin nur die Interessen des am Kaufvertrag beteiligten Minderjährigen zu wahren und demgemäß dem Vertrag die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen, es darf aber nicht in die Zuständigkeit der Stiftungsbehörde eingreifen.
Da somit die Untergerichte durch Bestellung eines Kollisionskurators für die in Rede stehende Stiftung in einer Rechtssache entschieden haben, die der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen ist, waren ihre diesbezüglichen Beschlüsse und das diesen Beschlüssen vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben (§ 42 (1) JN.).Da somit die Untergerichte durch Bestellung eines Kollisionskurators für die in Rede stehende Stiftung in einer Rechtssache entschieden haben, die der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen ist, waren ihre diesbezüglichen Beschlüsse und das diesen Beschlüssen vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben (Paragraph 42, (1) JN.).