Begründung:
Die Klägerin ist Turnierreiterin sowie Wertungsrichterin bei Reitturnieren und damit Mitglied und Funktionärin der Beklagten. Aus Anlass ihrer Teilnahme bei einem Dressurturnier am 13. 9. 2008 in Kottingbrunn wurde gegen sie ein verbandsinternes Disziplinarverfahren abgeführt. Ihr wurde vorgeworfen, ihrem Unmut über die schlechte Leistung ihres Pferdes dadurch Ausdruck verliehen zu haben, dass sie das Pferd während des Piaffierens und Passagierens durch übermäßigen Einsatz der Gerte, der Sporen und der Kandare unreiterlich behandelt und das Geschehen mit diversen Schimpfwörtern kommentiert habe. Mit Disziplinarerkenntnis des Strafausschusses der Beklagten vom 30. 3. 2009 wurde sie wegen konkret bezeichneter Disziplinarvergehen nach § 2012 Z 2 der Turnierordnung des Beklagten (ÖTO) zu einem zeitlichen Ausschluss von der Teilnahme an Reitbewerben und zu einer zeitlichen Sperre als Turnierrichterin in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Am 30. 6. 2009 wurde dieses Erkenntnis durch das Schiedsgericht des BFV bestätigt.Die Klägerin ist Turnierreiterin sowie Wertungsrichterin bei Reitturnieren und damit Mitglied und Funktionärin der Beklagten. Aus Anlass ihrer Teilnahme bei einem Dressurturnier am 13. 9. 2008 in Kottingbrunn wurde gegen sie ein verbandsinternes Disziplinarverfahren abgeführt. Ihr wurde vorgeworfen, ihrem Unmut über die schlechte Leistung ihres Pferdes dadurch Ausdruck verliehen zu haben, dass sie das Pferd während des Piaffierens und Passagierens durch übermäßigen Einsatz der Gerte, der Sporen und der Kandare unreiterlich behandelt und das Geschehen mit diversen Schimpfwörtern kommentiert habe. Mit Disziplinarerkenntnis des Strafausschusses der Beklagten vom 30. 3. 2009 wurde sie wegen konkret bezeichneter Disziplinarvergehen nach Paragraph 2012, Ziffer 2, der Turnierordnung des Beklagten (ÖTO) zu einem zeitlichen Ausschluss von der Teilnahme an Reitbewerben und zu einer zeitlichen Sperre als Turnierrichterin in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Am 30. 6. 2009 wurde dieses Erkenntnis durch das Schiedsgericht des BFV bestätigt.
Die anwendbaren Bestimmungen der ÖTO lauten auszugsweise:
„§ 2001 Zuständigkeit
1. Die Rechtsordnung (RO), in der jeweils gültigen Fassung, bestimmt die Vorgangsweise, wie die satzungsmäßigen Organe, die Mitglieder und Funktionäre ihre entsprechenden Tätigkeiten für das Wohlergehen der Pferde und für die faire Abwicklung aller Pferdesportdisziplinen zum Vorteil aller Teilnehmer und der Zuschauer ausüben.
...
3. Streitigkeiten, die aus der oben erwähnten Tätigkeit oder Funktion resultieren, unterliegen dieser Rechtsordnung. Ausgenommen hievon sind nur Streitigkeiten gemäß den Satzungen des BFV aus dem Vereinsverhältnis des BFV zu ordentlichen Mitgliedern des BFV (das sind die LFV), bei denen das Schiedsgericht gemäß den Satzungen des BFV zuständig ist.
...
5. Schiedsgerichte bei pferdesportlichen Veranstaltungen, Schiedsgerichte der LFV, der Strafausschuss des BFV und das Schiedsgericht des BFV entscheiden über Einsprüche und Ordnungsmaßnahmen. Es handelt sich nicht um Schiedsgerichte im Sinne der Zivilprozessordnung.
6. Ordentliche Gerichte dürfen nicht angerufen werden, soweit und solange die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts der RO oder des Strafausschusses des BFV begründet ist.
Werden ordentliche Gerichte nach Ausschöpfung des verbandsinternen Instanzenzuges und Rechtskraft der ergehenden Entscheidung nicht binnen 4 Wochen nach Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung angerufen, so gilt dies als Verzicht.
...
§ 2002 Organe der Rechtsordnung und sachliche ZuständigkeitParagraph 2002, Organe der Rechtsordnung und sachliche Zuständigkeit
1. In erster Instanz sind folgende Organe zuständig:
1.1 ...
...
1.3 Der Strafausschuss des BFV für vom BFV bestellte oder ernannte Funktionäre ...
...
2. In zweiter Instanz sind folgende Organe zuständig:
2.1 ...
...
2.3 Das Schiedsgericht des BFV.
§2022 Anordnung einer Ordnungsmaßnahme, Veröffentlichung
1. ...
...
4. Ordnungsmaßnahmen mit Ausnahme der Verwarnung sind, sobald sie verbandsintern rechtskräftig geworden sind, ebenso wie vorläufige Maßnahmen, unter Angabe des Grundes in den offiziellen Mitteilungen des BFV zu veröffentlichen.
...“
Punkt XX. der Satzungen des Beklagten lautet:Punkt römisch zwanzig. der Satzungen des Beklagten lautet:
„XX. Das Schiedsgericht
Zur Schlichtung von aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht gemäß Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 berufen. Es ist eine ‘Schlichtungseinrichtung’ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht gemäß den Bestimmungen der ZPO.
Für Berufungen gegen Entscheidungen des Schiedsgerichts ist die Generalversammlung zuständig. Die Generalversammlung entscheidet über die Berufung endgültig und unter Ausschluss des Rechtsweges.“
Die Klägerin erhob am 23. 6. 2009 ein Unterlassungsbegehren und stellte gleichzeitig den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die darauf abzielt, dem Beklagten vor rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens den weiteren Vollzug der am 30. 3. 2009 verkündeten Disziplinarmaßnahme, insbesondere durch Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses, zu untersagen. Das Vereinsschiedsgericht versuche, auf sie größtmöglichen Druck auszuüben. Dies gelange dadurch zum Ausdruck, dass ein lediglich vereinsintern rechtskräftiges Disziplinarurteil vollzogen und veröffentlicht werde. Diese Vorgangsweise beruhe auf Verbandsstatuten, die dem Standard der Menschenrechtskonvention für Strafen und Disziplinarstrafen in grobem Maß widersprechen würden. Sie sei Dressurrichterin und aktive Turnierreiterin. Der Vollzug des Strafurteils und dessen Veröffentlichung begründe einen Schaden, der nicht mehr gut zu machen sei.
Der Beklagte entgegnete, der vereinsinterne Strafausschuss habe die Klägerin mit Urteil vom 30. 3. 2009 wegen Schädigung des Ansehens des Pferdesports, unreiterlichem Benehmen und unreiterlicher Behandlung eines Pferdes zu einer temporären Ordnungsstrafe verurteilt. Das Schiedsgericht habe diese Entscheidung bestätigt. Die Veröffentlichung von Ordnungsmaßnahmen nach verbandsinterner Rechtskraft sei in der ÖTO, der sich die Klägerin unterworfen habe, vorgesehen. Im Interesse des Tierschutzes sei die Veröffentlichung der rechtskräftigen Disziplinarmaßnahme unbedingt erforderlich. Die mit dem Disziplinarurteil verhängten Sperren seien seit 1. 7. 2009 beendet. Die Klägerin habe auch keine konkrete Gefährdung dargelegt.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Aus dem Vorbringen der Klägerin sei nicht ersichtlich, inwieweit eine Veröffentlichung des Straferkenntnisses die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens begründen solle. Nach Ablauf der dreimonatigen Sperre als Turnierreiterin und Turnierrichterin könne sie diese Tätigkeiten wieder ausüben.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Klägerin habe nicht dargelegt, warum eine nicht mehr gut zu machende Schädigung konkret befürchtet werden müsse. Auch mit Rücksicht auf § 1330 ABGB sei eine einstweilige Verfügung anspruchsgebunden. Aus § 7b MedienG sei abzuleiten, dass die Veröffentlichung des Straferkenntnisses nicht unzulässig sei. Zudem sei das Schiedsverfahren auch in zwei Instanzen unter Beiziehung der Klägerin durchgeführt worden. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung eines vereinsinternen Straferkenntnisses vor Ausschöpfung des zivilrechtlichen Instanzenzugs höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Über Verlangen des Obersten Gerichtshofs sprach das Rekursgericht ergänzend aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Klägerin habe nicht dargelegt, warum eine nicht mehr gut zu machende Schädigung konkret befürchtet werden müsse. Auch mit Rücksicht auf Paragraph 1330, ABGB sei eine einstweilige Verfügung anspruchsgebunden. Aus Paragraph 7 b, MedienG sei abzuleiten, dass die Veröffentlichung des Straferkenntnisses nicht unzulässig sei. Zudem sei das Schiedsverfahren auch in zwei Instanzen unter Beiziehung der Klägerin durchgeführt worden. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung eines vereinsinternen Straferkenntnisses vor Ausschöpfung des zivilrechtlichen Instanzenzugs höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Über Verlangen des Obersten Gerichtshofs sprach das Rekursgericht ergänzend aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige.
Noch vor Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts, nämlich in der Ausgabe September 2009 der Verbandszeitschrift „Pferde Revue“, in der auch die offiziellen Mitteilungen des beklagten Verbands veröffentlicht werden, erfolgte die in § 2022 Z 4 ÖTO vorgesehene Veröffentlichung des vereinsintern rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses gegen die Klägerin.Noch vor Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts, nämlich in der Ausgabe September 2009 der Verbandszeitschrift „Pferde Revue“, in der auch die offiziellen Mitteilungen des beklagten Verbands veröffentlicht werden, erfolgte die in Paragraph 2022, Ziffer 4, ÖTO vorgesehene Veröffentlichung des vereinsintern rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses gegen die Klägerin.
Gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen.
Mit seiner Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Beklagte, dem Rechtsmittel der Klägerin den Erfolg zu versagen.