[3] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[4] 1. Der EuGH leitet den Schutz von Einzelinteressen des individuellen Käufers durch Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG maßgeblich aus den genannten Vorschriften über die Übereinstimmungsbescheinigung ab, weil ein Käufer aus dem Inhalt der Übereinstimmungsbescheinigung vernünftiger Weise erwarten kann, dass die unionsrechtlichen Vorschriften bei diesen Fahrzeugen eingehalten wurden (EuGH C-100/21, QB gegen Mercedes Benz Group AG, Rz 78–81). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann deshalb nur jener Person oder Stelle eine Verletzung des Art 5 Abs 2 der VO 715/2007/EG zur Last gelegt werden, die im Typengenehmigungsverfahren als Hersteller des Fahrzeugs auftrat und die Übereinstimmungsbescheinigung ausstellte (RS0134616). Der Motorenhersteller, der nicht als Fahrzeughersteller auftritt und dementsprechend auch keine Übereinstimmungsbescheinigung ausstellt, ist folglich nicht Adressat dieses Schutzgesetzes (so auch BGH VIa ZR 1119/22 NJW 2023, 3580). [4] 1. Der EuGH leitet den Schutz von Einzelinteressen des individuellen Käufers durch Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EG maßgeblich aus den genannten Vorschriften über die Übereinstimmungsbescheinigung ab, weil ein Käufer aus dem Inhalt der Übereinstimmungsbescheinigung vernünftiger Weise erwarten kann, dass die unionsrechtlichen Vorschriften bei diesen Fahrzeugen eingehalten wurden (EuGH C-100/21, QB gegen Mercedes Benz Group AG, Rz 78–81). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann deshalb nur jener Person oder Stelle eine Verletzung des Artikel 5, Absatz 2, der VO 715/2007/EG zur Last gelegt werden, die im Typengenehmigungsverfahren als Hersteller des Fahrzeugs auftrat und die Übereinstimmungsbescheinigung ausstellte (RS0134616). Der Motorenhersteller, der nicht als Fahrzeughersteller auftritt und dementsprechend auch keine Übereinstimmungsbescheinigung ausstellt, ist folglich nicht Adressat dieses Schutzgesetzes (so auch BGH VIa ZR 1119/22 NJW 2023, 3580).
[5] 2. Die Klägerin macht geltend, dass das Bezirksgericht für Handelssachen Wien dem EuGH zu C-751/24 die Frage zur Vorabentscheidung vorlegte, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG iVm Art 5 Abs 2 der VO 715/2007/EG dahin auszulegen sind, dass sie die Einzelinteressen des Käufers eines Fahrzeugs gegenüber dem Hersteller des darin verbauten Motors schützen, wenn der Fahrzeughersteller eine zu 100 % im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft ist. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren aber gar nicht behauptet, dass die Fahrzeugherstellerin eine Tochtergesellschaft der Beklagten wäre, sodass das vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren für den vorliegenden Rechtsstreit nicht präjudiziell ist. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass aus der bloßen Zugehörigkeit zum selben Konzern noch nicht die Haftung eines Konzernunternehmens für die Handlungen eines anderen rechtlich selbständigen Unternehmens im Konzern abgeleitet werden kann (4 Ob 106/08d; 4 Ob 34/20h). [5] 2. Die Klägerin macht geltend, dass das Bezirksgericht für Handelssachen Wien dem EuGH zu C-751/24 die Frage zur Vorabentscheidung vorlegte, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, der VO 715/2007/EG dahin auszulegen sind, dass sie die Einzelinteressen des Käufers eines Fahrzeugs gegenüber dem Hersteller des darin verbauten Motors schützen, wenn der Fahrzeughersteller eine zu 100 % im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft ist. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren aber gar nicht behauptet, dass die Fahrzeugherstellerin eine Tochtergesellschaft der Beklagten wäre, sodass das vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren für den vorliegenden Rechtsstreit nicht präjudiziell ist. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass aus der bloßen Zugehörigkeit zum selben Konzern noch nicht die Haftung eines Konzernunternehmens für die Handlungen eines anderen rechtlich selbständigen Unternehmens im Konzern abgeleitet werden kann (4 Ob 106/08d; 4 Ob 34/20h).
[6] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [6] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.