Über die vorliegenden Rechtsmittel kann derzeit nicht abgesprochen werden, weil ihre Zulässigkeit nicht erschöpfend beurteilt werden kann.
Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000S übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 oder Z 2 ZPO ergibt, dass dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstands zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO). Ferner hat das Berufungsgericht, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs 2 oder Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 500 Abs 3 ZPO).Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, ZPO ergibt, dass dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstands zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Ferner hat das Berufungsgericht, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, oder Absatz 3, ZPO jedenfalls unzulässig oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO).
Aussprüche im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 und Z 2 ZPO sind im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil der von der Stattgebung der Berufung betroffene Streitgegenstand nur in einem Geldbetrag besteht, der 15.000 S übersteigt und der in Geld bestehende von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstands den Betrag von 60.000 S übersteigt und das Feststellungsbegehren des Klägers mit seinem Leistungsbegehren in einem engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang steht (vgl SZ 51/2; RZ 1978/95; 8 Ob 218/ 219/83, 8 Ob 11/94 ua).Aussprüche im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ZPO sind im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil der von der Stattgebung der Berufung betroffene Streitgegenstand nur in einem Geldbetrag besteht, der 15.000 S übersteigt und der in Geld bestehende von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstands den Betrag von 60.000 S übersteigt und das Feststellungsbegehren des Klägers mit seinem Leistungsbegehren in einem engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang steht vergleiche SZ 51/2; RZ 1978/95; 8 Ob 218/ 219/83, 8 Ob 11/94 ua).
Wohl aber ist im Sinne des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ein Ausspruch erforderlich, ob der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht (insgesamt) entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt, weil nur aufgrund eines solchen Ausspruchs beurteilt werden kann, ob die Revison im Sinne des § 502 Abs 4 Z 2 ZPO ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig ist oder nicht.Wohl aber ist im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ein Ausspruch erforderlich, ob der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht (insgesamt) entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt, weil nur aufgrund eines solchen Ausspruchs beurteilt werden kann, ob die Revison im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO ohne die im Paragraph 503, Absatz 2, ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig ist oder nicht.
Bejahendenfalls ist ein weiterer Ausspruch nicht erforderlich.
Verneinendenfalls wird im Sinne des § 500 Abs 3 ZPO auszusprechen sein, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Verneinendenfalls wird im Sinne des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO auszusprechen sein, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da das Berufungsgericht diese erforderlichen Aussprüche unterlassen hat, ist ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruchs und auch durch Nachtragung einer allenfalls erforderlichen Begründung aufzutragen (1 Ob 731/83 ua).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, wären die bereits erstatteten Revisionen den Parteienvertretern zur allfälligen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zurückzustellen.Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, wären die bereits erstatteten Revisionen den Parteienvertretern zur allfälligen Ergänzung im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zurückzustellen.