Mit Beschluß vom 24. Februar 1987, GZ 1 b R 18/87-9, berichtigte das Berufungsgericht sein Urteil durch den Ausspruch, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 15.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteigt und die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Da sich der Unfall in Österreich ereignet habe und die unfallsbeteiligten Fahrzeuge nicht im selben Staat zugelassen gewesen seien, komme für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes österreichisches Recht zur Anwendung (Art. 3, 4 b und 8 des Übereinkommens über das für Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, BGBl. 1975/387 unter Bedachtnahme auf § 53 IPRG). Der Verlust des sogenannten Schadenfreiheitsrabattes in der Kaskoversicherung stelle jedenfalls einen Folgeschaden dar, den der Versicherungsnehmer vom Schädiger dann ersetzt verlangen könne, wenn er nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen habe (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozeß19 336). Der Geschädigte habe alles vorzukehren, um eine unnötige Vergrößerung des Schadens hintanzuhalten. Er dürfe die Folge seiner Beschädigung nicht durch Unterlassen des erforderlich zumutbaren Verhaltens vergrößern und sei auch zu positivem Tun verpflichtet. Verschulden werde vermutet (Reischauer, ABGB, Rz 38 zu § 1304 und die dort angeführte Judikatur). Fest stehe, daß der Kläger die Reparaturkosten seines Fahrzeuges von der Kaskoversicherung habe liquidieren lassen, bevor er die Haftpflichtversicherung des Schädigers zum Schadenersatz aufgefordert habe. Ausgehend davon, daß der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, die Drittbeklagte (die lediglich aufgrund des Einheitsvertrages mit der Bearbeitung und Regulierung des Schadens beauftragt sei; MGA, VersVG2, Anm. 4 zu § 62 KFG, § 62 Abs 1 KFG) zur Schadenersatzleistung aufzufordern, sondern sich diesbezüglich direkt mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers, der W*** Versicherung in Mailand in Verbindung habe setzen können, habe er aus folgenden Gründen gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen:Mit Beschluß vom 24. Februar 1987, GZ 1 b R 18/87-9, berichtigte das Berufungsgericht sein Urteil durch den Ausspruch, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 15.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteigt und die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Da sich der Unfall in Österreich ereignet habe und die unfallsbeteiligten Fahrzeuge nicht im selben Staat zugelassen gewesen seien, komme für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes österreichisches Recht zur Anwendung (Artikel 3, 4, b und 8 des Übereinkommens über das für Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, BGBl. 1975/387 unter Bedachtnahme auf Paragraph 53, IPRG). Der Verlust des sogenannten Schadenfreiheitsrabattes in der Kaskoversicherung stelle jedenfalls einen Folgeschaden dar, den der Versicherungsnehmer vom Schädiger dann ersetzt verlangen könne, wenn er nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen habe vergleiche Geigel, Der Haftpflichtprozeß19 336). Der Geschädigte habe alles vorzukehren, um eine unnötige Vergrößerung des Schadens hintanzuhalten. Er dürfe die Folge seiner Beschädigung nicht durch Unterlassen des erforderlich zumutbaren Verhaltens vergrößern und sei auch zu positivem Tun verpflichtet. Verschulden werde vermutet (Reischauer, ABGB, Rz 38 zu Paragraph 1304 und die dort angeführte Judikatur). Fest stehe, daß der Kläger die Reparaturkosten seines Fahrzeuges von der Kaskoversicherung habe liquidieren lassen, bevor er die Haftpflichtversicherung des Schädigers zum Schadenersatz aufgefordert habe. Ausgehend davon, daß der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, die Drittbeklagte (die lediglich aufgrund des Einheitsvertrages mit der Bearbeitung und Regulierung des Schadens beauftragt sei; MGA, VersVG2, Anmerkung 4 zu Paragraph 62, KFG, Paragraph 62, Absatz eins, KFG) zur Schadenersatzleistung aufzufordern, sondern sich diesbezüglich direkt mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers, der W*** Versicherung in Mailand in Verbindung habe setzen können, habe er aus folgenden Gründen gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen:
So wie der Geschädigte höherer als die gesetzlichen Verzugszinsen nur dann fordern könne, wenn er den Schädiger bzw. den Haftpflichtversicherer vergeblich zur Zahlung eines Vorschusses auf die Schadenersatzforderung aufgefordert hätte (MGA, ABGB32, E 60 und E 61 zu § 1323), könne er die durch Rückstufung bedingte Prämienerhöhung nur dann als Schaden geltend machen, wenn er den Schädiger bzw. den Haftpflichtversicherer vor Inanspruchnahme der Kaskoversicherung erfolglos zur Vorschußleistung aufgefordert habe. Der Kläger habe gar nicht behauptet, daß er die Haftpflichtversicherung W*** Milano vor der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung zur Schadenersatzleistung aufgefordert habe. Im übrigen ergäbe sich aus dem Schreiben vom 26. August 1985, daß dies nicht der Fall gewesen sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor - und seien auch nicht behauptet worden -, daß es dem Kläger nicht zumutbar gewesen sei, zunächst den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zur Schadenersatzleistung bzw. Vorschußleistung aufzufordern. Die Annahme, daß die Regulierung über die Haftpflichtversicherung W*** in Mailand längere Zeit in Anspruch nehme, rechtfertige jedenfalls nicht die Unterlassung zur Aufforderung zur Vorschußleistung. Der Kläger habe den Beweis nicht erbracht, daß ihn an dieser objektiven Sorgfaltsverletzung kein Verschulden treffe, sodaß er den durch Rückstufung bedingten Schaden selbst zu tragen habe. Auf das Vorbringen hinsichtlich des Teilungsabkommens sei schon deshalb nicht einzugehen, weil es sich diesbezüglich um eine unzulässige Neuerung handle. Der Kläger vertrete unter Hinweis auf Punkt 16 Abs 5 der Tarifbestimmungen die Ansicht, daß eine Prämienerhöhung nicht eingetreten wäre, wenn der Drittbeklagte im Sinne des Forderungsschreibens vom 12. Februar 1986 ua den Fahrzeugschaden ersetzt hätte. Hiebei übersehe er jedoch, daß - wie er selbst vorbringe - er zur Geltendmachung dieses Schadenersatzbetrages nicht mehr legitimiert gewesen sei, weil gemäß § 67 VersVG der diesbezügliche Schadenersatzanspruch auf die Kaskoversicherung (ex lege) übergegangen sei. Die Drittbeklagte sei daher grundsätzlich nicht berechtigt gewesen, im Umfang der Legalzession an den Kläger Zahlungen zu leisten. Im übrigen sei der Schädiger nicht verpflichtet, einen bereits eingetretenen und von ihm nicht verschuldeten Schaden (die Prämienrückstufung sei bereits per 1. Jänner 1986 erfolgt) zu beseitigen, zumal sie auch nicht auf diese Möglichkeit im Forderungsschreiben hingewiesen worden sei. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes komme es nicht darauf an, ob die Drittbeklagte durch Inanspruchnahme der Kaskoversicherung allenfalls weniger vom ursprünglich geltend gemachten Schaden bezahlen müsse, sondern darauf, ob der nun geltend gemachte Schade überhaupt eingetreten wäre, wenn der Kläger nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen hätte. Aus den angeführten Gründen sei daher der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung der Klage abzuändern gewesen. Seinen auf § 500 Abs 2 ZPO gestützten Ausspruch begründete das Berufungsgericht im wesentlichen damit, daß - soweit ersichtlich - keine oberstgerichtliche Entscheidung darüber bestehe, ob der Verlust des sogenannten Schadenfreiheitsrabattes (Malus) in der Kaskoversicherung einen ersatzfähigen (unmittelbaren) Schaden darstelle und die Eröffnung des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof auch für die Beurteilung der Frage gerechtfertigt sei, ob der Geschädigte vor Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung verpflichtet sei, die Haftpflichtversicherung des Schädigers, die zudem ihren Sitz in Italien habe, zur Schadensliquidierung aufzufordern bzw. ob er sich jedenfalls mit dem V*** DER V*** Ö*** diesbezüglich in VerbindungSo wie der Geschädigte höherer als die gesetzlichen Verzugszinsen nur dann fordern könne, wenn er den Schädiger bzw. den Haftpflichtversicherer vergeblich zur Zahlung eines Vorschusses auf die Schadenersatzforderung aufgefordert hätte (MGA, ABGB32, E 60 und E 61 zu Paragraph 1323,), könne er die durch Rückstufung bedingte Prämienerhöhung nur dann als Schaden geltend machen, wenn er den Schädiger bzw. den Haftpflichtversicherer vor Inanspruchnahme der Kaskoversicherung erfolglos zur Vorschußleistung aufgefordert habe. Der Kläger habe gar nicht behauptet, daß er die Haftpflichtversicherung W*** Milano vor der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung zur Schadenersatzleistung aufgefordert habe. Im übrigen ergäbe sich aus dem Schreiben vom 26. August 1985, daß dies nicht der Fall gewesen sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor - und seien auch nicht behauptet worden -, daß es dem Kläger nicht zumutbar gewesen sei, zunächst den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zur Schadenersatzleistung bzw. Vorschußleistung aufzufordern. Die Annahme, daß die Regulierung über die Haftpflichtversicherung W*** in Mailand längere Zeit in Anspruch nehme, rechtfertige jedenfalls nicht die Unterlassung zur Aufforderung zur Vorschußleistung. Der Kläger habe den Beweis nicht erbracht, daß ihn an dieser objektiven Sorgfaltsverletzung kein Verschulden treffe, sodaß er den durch Rückstufung bedingten Schaden selbst zu tragen habe. Auf das Vorbringen hinsichtlich des Teilungsabkommens sei schon deshalb nicht einzugehen, weil es sich diesbezüglich um eine unzulässige Neuerung handle. Der Kläger vertrete unter Hinweis auf Punkt 16 Absatz 5, der Tarifbestimmungen die Ansicht, daß eine Prämienerhöhung nicht eingetreten wäre, wenn der Drittbeklagte im Sinne des Forderungsschreibens vom 12. Februar 1986 ua den Fahrzeugschaden ersetzt hätte. Hiebei übersehe er jedoch, daß - wie er selbst vorbringe - er zur Geltendmachung dieses Schadenersatzbetrages nicht mehr legitimiert gewesen sei, weil gemäß Paragraph 67, VersVG der diesbezügliche Schadenersatzanspruch auf die Kaskoversicherung (ex lege) übergegangen sei. Die Drittbeklagte sei daher grundsätzlich nicht berechtigt gewesen, im Umfang der Legalzession an den Kläger Zahlungen zu leisten. Im übrigen sei der Schädiger nicht verpflichtet, einen bereits eingetretenen und von ihm nicht verschuldeten Schaden (die Prämienrückstufung sei bereits per 1. Jänner 1986 erfolgt) zu beseitigen, zumal sie auch nicht auf diese Möglichkeit im Forderungsschreiben hingewiesen worden sei. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes komme es nicht darauf an, ob die Drittbeklagte durch Inanspruchnahme der Kaskoversicherung allenfalls weniger vom ursprünglich geltend gemachten Schaden bezahlen müsse, sondern darauf, ob der nun geltend gemachte Schade überhaupt eingetreten wäre, wenn der Kläger nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen hätte. Aus den angeführten Gründen sei daher der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung der Klage abzuändern gewesen. Seinen auf Paragraph 500, Absatz 2, ZPO gestützten Ausspruch begründete das Berufungsgericht im wesentlichen damit, daß - soweit ersichtlich - keine oberstgerichtliche Entscheidung darüber bestehe, ob der Verlust des sogenannten Schadenfreiheitsrabattes (Malus) in der Kaskoversicherung einen ersatzfähigen (unmittelbaren) Schaden darstelle und die Eröffnung des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof auch für die Beurteilung der Frage gerechtfertigt sei, ob der Geschädigte vor Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung verpflichtet sei, die Haftpflichtversicherung des Schädigers, die zudem ihren Sitz in Italien habe, zur Schadensliquidierung aufzufordern bzw. ob er sich jedenfalls mit dem V*** DER V*** Ö*** diesbezüglich in Verbindung
zu setzen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 ZPO gestützte Revision des Klägers, in der die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichtes, hilfsweise der Entscheidungen der Vorinstanzen und Rückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung beantragt und in letzter Linie ein Abänderungsantrag im Sinne des erstinstanzlichen Urteils gestellt wird.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO gestützte Revision des Klägers, in der die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichtes, hilfsweise der Entscheidungen der Vorinstanzen und Rückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung beantragt und in letzter Linie ein Abänderungsantrag im Sinne des erstinstanzlichen Urteils gestellt wird.
Die drittbeklagte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben. Die Revision ist aus den im Berufungsurteil angeführten Gründen zulässig, und auch berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß der am Verfahren als beklagte Partei allein beteiligte Versicherungsverband (Drittbeklagte) die Feststellung des Erstgerichtes, durch Inanspruchnahme der Kaskoversicherung des Klägers sei es in dieser Versicherung zu einer Prämienrückstufung gekommen, die zu einer Prämiendifferenz für das Jahr 1986 von S 3.581,08 geführt habe, nicht bekämpft hat und daher eine solche Bekämpfung im Revisionsverfahren nicht mehr nachholen kann, zumal der Oberste Gerichtshof ausschließlich Rechts-, nicht aber auch Tatsacheninstanz ist. Der in der Revisionsbeantwortung zuletzt gebrachte Hinweis, daß die im Verfahren vorgelegten "Tarifbestimmungen" (Beilage A) nicht die Kaskoversicherung, sondern die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung betreffen, geht daher ins Leere. Im Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß der Kläger wegen Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung zur Regulierung des ihm anläßlich des Verkehrsunfalles vom 10. Juli 1985 entstandenen Schadens höhere Versicherungsprämien bezahlen muß und die höheren Versicherungsaufwendungen für das Jahr 1986 S 3.581,08 betrugen.
Im übrigen ist bedeutsam, daß die von den Vorinstanzen - vom Berufungsgericht unter Hinweis auf Geigel, Der Haftpflichtprozeß19, 336 - vertretene Ansicht, der mit der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung verbundene Verlust des sogenannten Schadenfreiheitsrabattes in dieser Versicherung stelle einen ersatzfähigen Folgeschaden dar, im Revisionsverfahren mit Recht nicht mehr bekämpft wird. Denn die nach dem zur Zeit des Unfalles aufrecht bestehenden Versicherungsvertrag durch Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ausgelöste Verpflichtung des Geschädigten zur Bezahlung einer höheren Versicherungsprämie bedeutet - unabhängig von der Fälligkeit oder Bezahlung der erhöhten Prämie - das Entstehen einer weiteren bzw. die Erhöhung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit und stellt damit einen positiven Schaden dar, weil dadurch das Vermögen des Geschädigten vermindert wird (vgl. Wolff in Klang2 VI 1; Koziol, Haftpflichtrecht2 15 f; Koziol-Welser7 I 384 mit Literaturund Judikaturhinweisen; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1293 mit weiterem Rechtsprechungsnachweis). Unter sämtlichen Anfechtungsgründen wendet sich der Revisionswerber gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, er habe den geltend gemachten Ersatzanspruch wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht verloren.Im übrigen ist bedeutsam, daß die von den Vorinstanzen - vom Berufungsgericht unter Hinweis auf Geigel, Der Haftpflichtprozeß19, 336 - vertretene Ansicht, der mit der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung verbundene Verlust des sogenannten Schadenfreiheitsrabattes in dieser Versicherung stelle einen ersatzfähigen Folgeschaden dar, im Revisionsverfahren mit Recht nicht mehr bekämpft wird. Denn die nach dem zur Zeit des Unfalles aufrecht bestehenden Versicherungsvertrag durch Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ausgelöste Verpflichtung des Geschädigten zur Bezahlung einer höheren Versicherungsprämie bedeutet - unabhängig von der Fälligkeit oder Bezahlung der erhöhten Prämie - das Entstehen einer weiteren bzw. die Erhöhung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit und stellt damit einen positiven Schaden dar, weil dadurch das Vermögen des Geschädigten vermindert wird vergleiche Wolff in Klang2 römisch sechs 1; Koziol, Haftpflichtrecht2 15 f; Koziol-Welser7 römisch eins 384 mit Literaturund Judikaturhinweisen; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1293, mit weiterem Rechtsprechungsnachweis). Unter sämtlichen Anfechtungsgründen wendet sich der Revisionswerber gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, er habe den geltend gemachten Ersatzanspruch wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht verloren.
Unter dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 3 ZPO macht der Revisionswerber geltend, daß die Annahme des Berufungsgerichtes, er habe nicht behauptet, die Haftpflichtversicherung D***, die "W*** in Mailand" vor Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung zur Schadenersatzleistung aufgefordert zu haben, aktenwidrig sei. Ob hier eine Aktenwidrigkeit im Hinblick auf das bereits in der Klage erstattete Vorbringen, die dem Kläger von der Drittbeklagten als Versicherungsgesellschaft namhaft gemachte W*** Versicherung habe die Liquidierung des Schadens abgelehnt (vgl. AS 3), tatsächlich vorliegt, kann ebenso dahingestellt bleiben, wie die Beantwortung der Frage, ob die unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO als Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemachte Überraschung des Klägers durch das Berufungsgericht mit der Rechtsansicht, er hätte sich mit der italienischen Haftpflichtversicherung in Verbindung setzen müssen, wirklich gegeben ist. Auf diese in der Revision relevierten Fragen kommt es nämlich rechtlich gar nicht an (§ 510 Abs 3 ZPO).Unter dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO macht der Revisionswerber geltend, daß die Annahme des Berufungsgerichtes, er habe nicht behauptet, die Haftpflichtversicherung D***, die "W*** in Mailand" vor Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung zur Schadenersatzleistung aufgefordert zu haben, aktenwidrig sei. Ob hier eine Aktenwidrigkeit im Hinblick auf das bereits in der Klage erstattete Vorbringen, die dem Kläger von der Drittbeklagten als Versicherungsgesellschaft namhaft gemachte W*** Versicherung habe die Liquidierung des Schadens abgelehnt vergleiche AS 3), tatsächlich vorliegt, kann ebenso dahingestellt bleiben, wie die Beantwortung der Frage, ob die unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO als Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemachte Überraschung des Klägers durch das Berufungsgericht mit der Rechtsansicht, er hätte sich mit der italienischen Haftpflichtversicherung in Verbindung setzen müssen, wirklich gegeben ist. Auf diese in der Revision relevierten Fragen kommt es nämlich rechtlich gar nicht an (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Das Berufungsgericht hat den Inhalt der Schadensminderungspflicht richtig erkannt. Was dem Geschädigten aber im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs; es kommt daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalles an (EvBl 1972/318; ZVR 1975/61 und 145; ZVR 1985/114 ua).
Der Klage liegt ein Auffahrunfall zugrunde, an dem mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt waren. Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers stieß der Erstbeklagte mit dem in Italien zugelassenen PKW des Zweitbeklagten gegen das vor ihm fahrende in Österreich zugelassene Kraftfahrzeug der B*** GesmbH, wodurch dieses gegen den PKW des Klägers gestoßen wurde. Berücksichtigt man die bei solchen Auffahrunfällen erfahrungsgemäß auftretenden Fragen der Verursachung und Zurechnung des Auffahrschadens durch bzw. an den Lenker des einen oder jenen des anderen nachfolgenden Fahrzeuges oder gar die Lenker aller beteiligten Kraftfahrzeuge und die dabei allenfalls auftretenden Beweisschwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, und die Tatsache, daß die vom Kläger in Anspruch zu nehmenden Personen und Haftpflichtversicherer im Ausland ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, so erscheint es nicht vertretbar, vom Geschädigten aus seiner Verpflichtung, den Schaden möglichst niedrig zu halten, zu verlangen, sich vor Abwicklung seines Schadens mit seinem Kaskoversicherer mit dem Bestehen und allenfalls dem Umfang der Haftung der Lenker, Halter und damit auch Haftpflichtversicherer der anderen am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge bis ins Detail auseinanderzusetzen und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine allfällige Haftung des V*** DER V***
Ö*** (§ 62 KFG 1962) zu prüfen und so dann die danach in Frage kommenden Personen zum Schadenersatz oder zumindest zur Leistung eines Vorschusses aufzufordern. Solche Maßnahmen und insbesondere die erfahrungsgemäß mit der Notwendigkeit der Abwicklung eines Schriftverkehrs mit im Ausland befindlichen Personen, teilweise auch unter Überwindung von Sprachschwierigkeiten verbundenen Verzögerungen können aber einem Geschädigten, der zur Deckung seiner eigenen Schäden unabhängig vom Verschulden an dem Verkehrsunfall eine Kaskoversicherung eingegangen ist und dafür auch die entsprechenden Prämien geleistet hat, nicht zugemutet werden. Waren solche Maßnahmen dem Kläger aber unter den gegebenen Umständen unzumutbar, so liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht überhaupt berechtigt war, auf die tatsächlich vorgenommene und vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligte Prüfung einer Verletzung der Schadenminderungspflicht des Klägers einzugehen.Ö*** (Paragraph 62, KFG 1962) zu prüfen und so dann die danach in Frage kommenden Personen zum Schadenersatz oder zumindest zur Leistung eines Vorschusses aufzufordern. Solche Maßnahmen und insbesondere die erfahrungsgemäß mit der Notwendigkeit der Abwicklung eines Schriftverkehrs mit im Ausland befindlichen Personen, teilweise auch unter Überwindung von Sprachschwierigkeiten verbundenen Verzögerungen können aber einem Geschädigten, der zur Deckung seiner eigenen Schäden unabhängig vom Verschulden an dem Verkehrsunfall eine Kaskoversicherung eingegangen ist und dafür auch die entsprechenden Prämien geleistet hat, nicht zugemutet werden. Waren solche Maßnahmen dem Kläger aber unter den gegebenen Umständen unzumutbar, so liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht überhaupt berechtigt war, auf die tatsächlich vorgenommene und vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligte Prüfung einer Verletzung der Schadenminderungspflicht des Klägers einzugehen.
Da die Haftung für die Unfallsfolgen von der (Dritt-)Beklagten nicht bestritten wurde, erweist sich somit die Revision als berechtigt, weshalb ihr Folge zu geben und die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern war.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.