Rechtssatz RS0030474
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030474
Entscheidungsdatum
21.05.1987
Norm
ABGB §1323 D
V des BMF 1977 betr Änderung der V des BMF über die Festsetzung eines Tarifes für die Kfz-Haftpflichtverischerung - Bonus - Malus allg
Rechtssatz
Die - nach dem zur Zeit des Unfalles aufrecht bestehenden Versicherungsvertrag durch Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ausgelöste - Verpflichtung des Geschädigten zur Bezahlung einer höheren Versicherungsprämie bedeutet - unabhängig von der Fälligkeit oder Bezahlung der erhöhten Prämie - das Entstehen einer weiteren bzw die Erhöhung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit und stellt damit einen positiven Schaden dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030474
Dokumentnummer
JJR_19870521_OGH0002_0080OB00033_8700000_001