Die Revision ist aus dem vom Revisionswerber aufgezeigten Grund gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, aber sachlich nicht berechtigt.Die Revision ist aus dem vom Revisionswerber aufgezeigten Grund gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, aber sachlich nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin beruft sich auf Art. 16 Abs 1 WG und bringt vor, sie sei auf Grund des Prinzips der Wechselstrenge durch die Übergabe des Wechsels, der an letzter Stelle ein Blankoindossament getragen habe, legitimierte Inhaberin des Papiers und somit legitimierte Wechselgläubigerin geworden. Erst in weiterer Folge sei dann durch die Vernichtung des Wechsels und Vereinigung von Gläubiger und Schuldner das darin verbriefte Recht untergegangen. Sie sei nämlich nicht unrechtmäßig in den Besitz der Wechselurkunde gelangt, weil die klagende Partei ihr den Wechsel wissentlich und willentlich übersandt habe. Der Irrtum der klagenden Partei betreffe nicht die Übersendung des Wechsels, sondern sei zeitlich vorgelagert gewesen; sie habe nämlich den Wechsel in der von ihr selbst (durch Schlamperei der Bediensteten) verschuldeten irrigen Annahme übersandt, daß die Wechselforderung bezahlt worden sei. Die Revisionswerberin beruft sich auf Artikel 16, Absatz eins, WG und bringt vor, sie sei auf Grund des Prinzips der Wechselstrenge durch die Übergabe des Wechsels, der an letzter Stelle ein Blankoindossament getragen habe, legitimierte Inhaberin des Papiers und somit legitimierte Wechselgläubigerin geworden. Erst in weiterer Folge sei dann durch die Vernichtung des Wechsels und Vereinigung von Gläubiger und Schuldner das darin verbriefte Recht untergegangen. Sie sei nämlich nicht unrechtmäßig in den Besitz der Wechselurkunde gelangt, weil die klagende Partei ihr den Wechsel wissentlich und willentlich übersandt habe. Der Irrtum der klagenden Partei betreffe nicht die Übersendung des Wechsels, sondern sei zeitlich vorgelagert gewesen; sie habe nämlich den Wechsel in der von ihr selbst (durch Schlamperei der Bediensteten) verschuldeten irrigen Annahme übersandt, daß die Wechselforderung bezahlt worden sei.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Auszugehen ist von dem unstrittigen Umstand, daß die klagende Partei rechtmäßige Wechselinhaberin war und die Wechselsumme weder vom Aussteller noch vom Bezogenen (Zweitbeklagten) bezahlt wurde, die klagende Partei aber der zweitbeklagten Partei den Wechsel in der irrigen Annahme, diese habe die Wechselschuld bezahlt, quittierte und übersandte und die zweitbeklagte Partei den Wechsel in der Folge vernichtete.
Gemäß Art. 39 Abs 1 WG braucht der Bezogene grundsätzlich nur gegen Aushändigung des quittierten Wechsels zu bezahlen; dadurch soll vor allem verhütet werden, daß der bereits bezahlte Wechsel weiter übertragen und von einem gutgläubigen Erwerber (Art. 16 WG) nochmals geltend gemacht werden kann. Die in Art. 39 Abs 1 WG zum Schutz des Schuldners vor erneuter Inanspruchnahme statuierte Pflicht zur Aushändigung des Wechsels gilt auch für einen Blankowechsel.Gemäß Artikel 39, Absatz eins, WG braucht der Bezogene grundsätzlich nur gegen Aushändigung des quittierten Wechsels zu bezahlen; dadurch soll vor allem verhütet werden, daß der bereits bezahlte Wechsel weiter übertragen und von einem gutgläubigen Erwerber (Artikel 16, WG) nochmals geltend gemacht werden kann. Die in Artikel 39, Absatz eins, WG zum Schutz des Schuldners vor erneuter Inanspruchnahme statuierte Pflicht zur Aushändigung des Wechsels gilt auch für einen Blankowechsel.
Aus dieser Aushändigungspflicht folgt umgekehrt, daß der die Zahlung beanspruchende Gläubiger grundsätzlich im Besitz des Wechsels sein und bis zur Erlassung des Urteiles imstande bleiben muß, den Wechsel vorzulegen (RZ 1956,128; Kapfer, Handkomm WG 170 f). Nur dann, wenn der Bezogene den Wechsel - aus welchen Gründen auch immer - bereits in Händen hat, entfällt die Pflicht zur Ausfolgung; es genügt die Quittierung des Wechsels.
Ist der Wechsel abhanden gekommen oder vernichtet worden, kann der Wechselgläubiger daher grundsätzlich nicht Zahlung verlangen; ihm ist nur mittels dessen Kraftloserklärung zu helfen. Der Kraftloserklärungsbeschluß tritt an Stelle des Wechsels. Der Schuldner kann und muß nun bezahlen, weil er nicht mehr der Gefahr ausgesetzt ist, gegen Vorlage des noch vorhandenen Wechsels ein zweites Mal zahlen zu müssen (QuHGZ 1974 H 1/116, 429). Ist der Wechsel, wie hier, mit Willen des klagenden Wechselgläubigers in die Hände des beklagten Wechselschuldners gelangt und von diesem absichtlich vernichtet worden, kann der Kläger nicht auf das Kraftloserklärungsverfahren verwiesen werden; ein solches hat vielmehr zu unterbleiben (SZ 59/173 mwN ua, zuletzt 6 Ob 1567/92 betreffend den klagsgegenständlichen Wechsel). In einem solchen Fall bedarf der Bezogene ja nicht des Schutzes vor einer nochmaligen Inanspruchnahme; der Wechselgläubiger kann daher auch ohne Vorlage des Wechsels Zahlung begehren. Durch den Verlust oder die Vernichtung des Wechsels geht nämlich dem Gläubiger nur das Beweismittel verloren; es wird aber nicht auch das ihm aus dem Wechsel zustehende Recht vernichtet (so schon GH 1878, 259). Braucht der Wechselschuldner - wie im vorliegenden Fall - nicht zu befürchten, daß er nochmals von einem gutgläubigen Erwerber des Wechsels (Art 16 Abs 2 WG) in Anspruch genommen wird, bleibt dem Wechselgläubiger sein Recht aus dem Wechsel erhalten und er kann dieses auf andere Art und Weise als durch Vorlage der Wechselurkunde nachweisen.Ist der Wechsel abhanden gekommen oder vernichtet worden, kann der Wechselgläubiger daher grundsätzlich nicht Zahlung verlangen; ihm ist nur mittels dessen Kraftloserklärung zu helfen. Der Kraftloserklärungsbeschluß tritt an Stelle des Wechsels. Der Schuldner kann und muß nun bezahlen, weil er nicht mehr der Gefahr ausgesetzt ist, gegen Vorlage des noch vorhandenen Wechsels ein zweites Mal zahlen zu müssen (QuHGZ 1974 H 1/116, 429). Ist der Wechsel, wie hier, mit Willen des klagenden Wechselgläubigers in die Hände des beklagten Wechselschuldners gelangt und von diesem absichtlich vernichtet worden, kann der Kläger nicht auf das Kraftloserklärungsverfahren verwiesen werden; ein solches hat vielmehr zu unterbleiben (SZ 59/173 mwN ua, zuletzt 6 Ob 1567/92 betreffend den klagsgegenständlichen Wechsel). In einem solchen Fall bedarf der Bezogene ja nicht des Schutzes vor einer nochmaligen Inanspruchnahme; der Wechselgläubiger kann daher auch ohne Vorlage des Wechsels Zahlung begehren. Durch den Verlust oder die Vernichtung des Wechsels geht nämlich dem Gläubiger nur das Beweismittel verloren; es wird aber nicht auch das ihm aus dem Wechsel zustehende Recht vernichtet (so schon GH 1878, 259). Braucht der Wechselschuldner - wie im vorliegenden Fall - nicht zu befürchten, daß er nochmals von einem gutgläubigen Erwerber des Wechsels (Artikel 16, Absatz 2, WG) in Anspruch genommen wird, bleibt dem Wechselgläubiger sein Recht aus dem Wechsel erhalten und er kann dieses auf andere Art und Weise als durch Vorlage der Wechselurkunde nachweisen.
Dies ist der klagenden Partei gelungen, weil feststeht, daß sie berechtigte Wechselgläubigerin war und die zweitbeklagte Partei den ihr von der klagenden Partei irrtümlich - dh ohne daß diese Zahlung erhalten hätte - quittierten und übersandten Wechsel vernichtet hat.
Die Ansicht der zweitbeklagten Partei ist unzutreffend, daß sie durch die Aushändigung des quittierten Wechsels neue Wechselinhaberin iSd Art 16 Abs 1 WG wurde und die klagende Partei diese Stellung verlor. Art 16 WG geht - wie sich aus der Einordnung dieser Bestimmung ergibt - davon aus, daß der neue Inhaber einen noch im Umlauf befindlichen und nicht einen Wechsel erwirbt, auf dem bereits die Zahlung durch den Akzeptanten bestätigt ist; anderenfalls wäre diese Bestimmung in den Art 38 ff einzuordnen gewesen. Mit der Zahlung erfüllt der Akzeptant seine Verbindlichkeit; alle Regreßpflichtigen werden befreit und die Wechselobligation hört auf (JBl 1903, 609 ua; s. MGA WG9 Art 47/8). Art 16 WG ist daher auf solche Fälle überhaupt nicht anwendbar (OLG Düsseldorf NJW 1955, 1153), sodaß es dahingestellt bleiben kann, ob die zweitbeklagte Partei "unrechtmäßig" in den Besitz der Wechselurkunde gelangte (was, übereinstimmend mit der Revisionswerberin zu verneinen wäre) bzw ob sie ihn grob fahrlässig (als "neuer Inhaber" iSd Art 16 Abs 2 WG ) erworben hatte.Die Ansicht der zweitbeklagten Partei ist unzutreffend, daß sie durch die Aushändigung des quittierten Wechsels neue Wechselinhaberin iSd Artikel 16, Absatz eins, WG wurde und die klagende Partei diese Stellung verlor. Artikel 16, WG geht - wie sich aus der Einordnung dieser Bestimmung ergibt - davon aus, daß der neue Inhaber einen noch im Umlauf befindlichen und nicht einen Wechsel erwirbt, auf dem bereits die Zahlung durch den Akzeptanten bestätigt ist; anderenfalls wäre diese Bestimmung in den Artikel 38, ff einzuordnen gewesen. Mit der Zahlung erfüllt der Akzeptant seine Verbindlichkeit; alle Regreßpflichtigen werden befreit und die Wechselobligation hört auf (JBl 1903, 609 ua; s. MGA WG9 Artikel 47 /, 8,). Artikel 16, WG ist daher auf solche Fälle überhaupt nicht anwendbar (OLG Düsseldorf NJW 1955, 1153), sodaß es dahingestellt bleiben kann, ob die zweitbeklagte Partei "unrechtmäßig" in den Besitz der Wechselurkunde gelangte (was, übereinstimmend mit der Revisionswerberin zu verneinen wäre) bzw ob sie ihn grob fahrlässig (als "neuer Inhaber" iSd Artikel 16, Absatz 2, WG ) erworben hatte.
Der klagenden Partei steht daher noch immer die sich aus der vernichteten Wechselurkunde ergebende Forderung zu, weil sie nachgewiesenermaßen nicht durch Zahlung, aber auch nicht auf andere Weise, etwa durch eine Tilgungsvereinbarung, erloschen ist. Die zweitbeklagte Partei kann sich auch nicht - wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - auf einen schlüssigen Verzicht der klagenden Partei berufen: Sie durfte bei dem vorhergehenden Verhalten der klagenden Partei, die trotz mehrerer Vergleichsversuche auf Zahlung der gesamten Wechselsumme beharrte, nicht annehmen, diese habe ihr den quittierten Wechsel, auf dem sie die Zahlung durch die zweitbeklagte Partei bestätigte, aus anderen - auf der Quittung nicht angeführten - Gründen als infolge irrtümlich angenommener Zahlung übersandt und dadurch zum Ausdruck bringen wollen, daß sie auf ihre Wechselforderung verzichten wolle. Dieser offensichtliche Irrtum der klagenden Partei hätte ihr bzw ihrem Vertreter auffallen müssen, insbesondere wenn sie bzw ihr Vertreter auch den quittierten Wechsel und nicht nur das Begleitschreiben, das den Zahler nicht nannte, betrachtet hätte; auf das Ausmaß der Sorglosigkeit beim Nichterkennen des Irrtums des Irrenden und darauf, ob der Irrende seinen Irrtum selbst schuldhaft verursacht hat - die klagende Partei muß die sorglose Bearbeitung des Falls durch ihre Mitarbeiter selbstverständlich vertreten - (für alle Rummel in Rummel ABGB I2 RZ 16 zu § 871 mwN) kommt es hiebei nicht an.Der klagenden Partei steht daher noch immer die sich aus der vernichteten Wechselurkunde ergebende Forderung zu, weil sie nachgewiesenermaßen nicht durch Zahlung, aber auch nicht auf andere Weise, etwa durch eine Tilgungsvereinbarung, erloschen ist. Die zweitbeklagte Partei kann sich auch nicht - wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - auf einen schlüssigen Verzicht der klagenden Partei berufen: Sie durfte bei dem vorhergehenden Verhalten der klagenden Partei, die trotz mehrerer Vergleichsversuche auf Zahlung der gesamten Wechselsumme beharrte, nicht annehmen, diese habe ihr den quittierten Wechsel, auf dem sie die Zahlung durch die zweitbeklagte Partei bestätigte, aus anderen - auf der Quittung nicht angeführten - Gründen als infolge irrtümlich angenommener Zahlung übersandt und dadurch zum Ausdruck bringen wollen, daß sie auf ihre Wechselforderung verzichten wolle. Dieser offensichtliche Irrtum der klagenden Partei hätte ihr bzw ihrem Vertreter auffallen müssen, insbesondere wenn sie bzw ihr Vertreter auch den quittierten Wechsel und nicht nur das Begleitschreiben, das den Zahler nicht nannte, betrachtet hätte; auf das Ausmaß der Sorglosigkeit beim Nichterkennen des Irrtums des Irrenden und darauf, ob der Irrende seinen Irrtum selbst schuldhaft verursacht hat - die klagende Partei muß die sorglose Bearbeitung des Falls durch ihre Mitarbeiter selbstverständlich vertreten - (für alle Rummel in Rummel ABGB I2 RZ 16 zu Paragraph 871, mwN) kommt es hiebei nicht an.
Aus allen diesen Gründen wurde die Zweitbeklagte zu Recht zur Zahlung der noch offenen Wechselverbindlichkeit verurteilt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.