Rechtssatz RS0082563
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082563
Entscheidungsdatum
25.11.1994
Norm
WG Art39
WG Art47
WG Art90
Rechtssatz
Hat der Wechselgläubiger dem bezogenen Wechselschuldner den quittierten Wechsel ohne Zahlung - in der irrigen Annahme der Zahlung der Wechselschuld - übersandt und hat dieser in der Folge den Wechsel vernichtet, geht dem Wechselgläubiger nur das Beweismittel, nicht aber auch das ihm aus dem Wechsel zustehende Recht verloren. Er kann vom Wechselschuldner weiter Zahlung begehren, wenn dieser daraus nicht auf einen schlüssigen Verzicht des Wechselgläubigers schließen durfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082563
Dokumentnummer
JJR_19941125_OGH0002_0080OB00033_9400000_001