Der am 18. Jänner 1965 verstorbene Richard W. widmete in seiner letztwilligen Verfügung vom 10. Juli 1964 sein ganzes Vermögen einer zu errichtenden, seinen Namen tragenden Stiftung zum Zweck der Unterstützung von Bediensteten der Firma H., die als Verwalterin des Stiftungsvermögens tätig sein solle. Von diesem Vermögen ausgenommen war das ihm gehörige Inventar, welches dem Alfred K. zufallen sollte. Dieser wurde berechtigt, sich die Möbel um den Betrag von 50.000 S von der Firma H. als Verwalterin der Stiftung ablösen zu lassen.
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung nahm am 14. April 1965 als Stiftungsbehörde die Stiftung an, die mittels Willbriefes errichtet werde, sobald die Höhe des Reinvermögens feststehe. Am 28. September 1966 nahm das Verlassenschaftsgericht die von der Finanzprokuratur namens der Stiftung zum Nachlaß bedingt abgegebene Erbserklärung an. Alfred K. hatte bereits am 3. Juni 1966 den Antrag gestellt, zur Vertretung der Stiftung in dem von ihm gegen diese beabsichtigten Prozeß wegen Zahlung von 50.000 S die Firma H. zur Kuratorin zu bestellen.
Das Erstgericht hat zum Kurator der Stiftung für den genannten Prozeß Erich H., Gesellschafter der Firma H., bestellt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Finanzprokuratur dahin Folge, daß sie in Abänderung des erstrichterlichen Beschlusses den Antrag des Alfred K., die Firma H. zur Entgegennahme der von Alfred K. einzubringenden Klage als Kuratorin der Stiftung zu bestellen, abwies.
Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, durch die Erklärung der Stiftungsbehörde vom 14. April 1965 habe die Stiftung bereits Rechtspersönlichkeit erlangt, doch befinde sie sich noch im Stadium der Konstituierung, weil noch kein Stiftbrief errichtet sei, der das maßgebliche Statut der Stiftung zu enthalten habe. Der Gesetzgeber habe für die Zeit, bis Stiftungsorgane vorhanden seien, der Finanzprokuratur gemäß § 2 (1) Z. 3 ProkG. die ausschließliche Vertretungsbefugnis zuerkannt.Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, durch die Erklärung der Stiftungsbehörde vom 14. April 1965 habe die Stiftung bereits Rechtspersönlichkeit erlangt, doch befinde sie sich noch im Stadium der Konstituierung, weil noch kein Stiftbrief errichtet sei, der das maßgebliche Statut der Stiftung zu enthalten habe. Der Gesetzgeber habe für die Zeit, bis Stiftungsorgane vorhanden seien, der Finanzprokuratur gemäß Paragraph 2, (1) Ziffer 3, ProkG. die ausschließliche Vertretungsbefugnis zuerkannt.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Alfred K. nicht Folge.