Die Revision ist nicht begründet.
Als Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit wird geltend gemacht, daß das Berufungsgericht entgegen der Beweiswürdigung des Erstgerichtes angenommen habe, eine Verbindung zwischen dem beklagten Gewerkschaftsbund und den Streikposten sei nicht festgestellt. Diese Annahme des Berufungsgerichtes sei mit den erstgerichtlichen Feststellungen insbesondere mit der Feststellung nicht vereinbar, daß der "Sprecher" des beklagten Gewerkschaftsbundes bei dem Telefongespräch vom 22. 6. 1961 die Unterbindung des Ausladens der Bananen durch die Streikenden diesen gegenüber gebilligt habe. Von aktenwidrigen Annahmen ist aber das Berufungsgericht nicht ausgegangen. Das Berufungsgericht wollte mit seinen Ausführungen lediglich zum Ausdruck bringen, daß eine Verbindung, also ein Einverständnis, zwischen dem - durch seine vertretungsbefugten Organe vertretenen - Gewerkschaftsbund und den Streikposten, die das Ausladen der Bananen verhindern wollten, nicht erwiesen sei. Eine Aktenwidrigkeit dieser Annahme des Berufungsgerichtes kann nicht mit dem Hinweis auf das Telefongespräch vom 22. 6. 1961 dargetan werden, das zwischen einem der Streikposten und seinem Sprechpartner im Gewerkschaftsbundlokal geführt wurde.
Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe es unterlassen, sich mit den im dritten Rechtsgang vom Erstgericht vorgenommenen Feststellungen auseinanderzusetzen, sondern habe diese Feststellungen mit Stillschweigen übergangen, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zugrundegelegt. Es hat sie lediglich rechtlich anders beurteilt wie das Erstgericht.
Aktenwidrig soll weiters die Annahme des Berufungsgerichtes sein, das Beweisverfahren habe keinen Anhaltspunkt für die Annahme geliefert, daß der 1. Sekretär B***** selbst das Ausladen der Bananen habe verbieten und ein solches Verbot mittels Drohungen habe durchsetzen wollen. Das Berufungsgericht habe hiebei die Zeugenaussage des 1. Sekretärs B***** unvollständig und aktenwidrig wiedergegeben. Auch dieser Vorwurf ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist bei der Darstellung des Sachverhaltes nicht von einem nicht den Tatsachen entsprechenden Inhalt der Zeugenaussage des 1. Sekretärs B***** und der auf diese Aussage gegründeten erstgerichtlichen Feststellungen ausgegangen. Es hat lediglich die Meinung des Erstgerichtes nicht geteilt, die Äußerungen des 1. Sekretärs B***** hätten durch die oben angeführte Wendung, "wenn Sie meinen", den Charakter einer Drohung erhalten. Dabei handelt es sich, wie noch auszuführen sein wird, im wesentlichen um eine Frage der rechtlichen Beurteilung und nicht um einen Akt der Beweiswürdigung oder der Tatsachenfeststellung. Von einer Aktenwidrikeit kann schon aus diesem Grunde nicht gesprochen werden.
Was die Frage anlangt, ob der beklagte Gewerkschaftsbund als ein zum Erfolg Beitragender gemäß § 1301 ABGB in Anspruch genommen werden kann, so hat der Oberste Gerichtshof bereits im Aufhebungsbeschluß vom 14. 5. 1963, 8 Ob 75/63, zum Ausdruck gebracht, daß eine Verpflichtung des beklagten Gewerkschaftsbundes, vorbeugend Vorkehrungen zu treffen, um bei dem ausgebrochenen Streik allfällige Übergriffe von Streikenden zu verhindern oder die dann bei der gegenständlichen Bananenausladung tatsächlich vorgekommenen Übergriffe von Streikenden zu unterdrücken, nicht bejaht werden kann. Die etwa bei Bydlinski in der Österreichischen Zeitschrift für öffentliches Recht Band IX (Neue Folge), S 548, dargestellten Rechtsansicht, kann, soweit sie im Gegenstandsfall dazu führen würde, daß der Beklagte seine Machtlosigkeit gegen einen Teil der Streikenden und allenfalls seine fehlgeschlagenen Bemühungen, die Streikposten von ihrem unerlaubten Vorgehen abzubringen, dartun müßte, als zu weitgehend nicht beigetreten werden.Was die Frage anlangt, ob der beklagte Gewerkschaftsbund als ein zum Erfolg Beitragender gemäß Paragraph 1301, ABGB in Anspruch genommen werden kann, so hat der Oberste Gerichtshof bereits im Aufhebungsbeschluß vom 14. 5. 1963, 8 Ob 75/63, zum Ausdruck gebracht, daß eine Verpflichtung des beklagten Gewerkschaftsbundes, vorbeugend Vorkehrungen zu treffen, um bei dem ausgebrochenen Streik allfällige Übergriffe von Streikenden zu verhindern oder die dann bei der gegenständlichen Bananenausladung tatsächlich vorgekommenen Übergriffe von Streikenden zu unterdrücken, nicht bejaht werden kann. Die etwa bei Bydlinski in der Österreichischen Zeitschrift für öffentliches Recht Band römisch neun (Neue Folge), S 548, dargestellten Rechtsansicht, kann, soweit sie im Gegenstandsfall dazu führen würde, daß der Beklagte seine Machtlosigkeit gegen einen Teil der Streikenden und allenfalls seine fehlgeschlagenen Bemühungen, die Streikposten von ihrem unerlaubten Vorgehen abzubringen, dartun müßte, als zu weitgehend nicht beigetreten werden.
Im Vordergrund steht die Frage, ob in dem Verhalten des B*****, insbesondere in dessen Äußerungen bei dem Telefongespräch vom 23. 6. 1961, ungeachtet des Eingeständnisses, die Leute nicht in der Hand zu haben, eine Drohung oder Einschüchterung oder Beihilfe zu den bei der gegenständlichen Bananenausladung vorgekommenen Übergriffen von Streikposten und der darin liegenden Drohung oder Einschüchterung zu erblicken ist. Der Meinung der Klägerin, bei der Annahme des Erstgerichtes, B***** habe selbst durch drohende Äußerungen dem Angestellten M***** gegenüber bewirkt, daß sich die arbeitswilligen Angestellten der Klägerin vom Ausladen der Bananen hätten abhalten lassen, handle es sich um eine Tatsachenfeststellung, kann insoweit, als es darum geht, ob die Äußerungen B*****´s eine Drohung oder eine Einschüchterung oder eine Beihilfe zu diesen Delikten darstellten, nicht beigepflichtet werden. Das Wesen einer Drohung besteht in der Inaussichtstellung von Übeln, deren Eintritt von dem Willen des Drohenden abhängig ist. Im vorliegenden Falle könnte eine Drohung oder eine Einschüchterung oder die Beihilfe zu einem solchen Delikt nur angenommen werden, wenn den Worten des B***** der Sinn unterlegt werden müßte, daß es in seiner Macht stünde, die Übergriffe der Streikposten zu unterdrücken, zumindest aber, daß er diese Übergriffe selber billige und deren Erfolg begünstigen wolle. Gerade diesen Sinn seiner Äußerungen hat aber B*****, der nicht etwa von sich aus an die Klägerin herangetreten ist, sondern von der Klägerin um Intervention angegangen worden ist, dadurch ausdrücklich ausgeschlossen, daß er die nach dem unpassenden Hinweis auf das in der Nähe befindliche Spital wiederholte Bitte um Intervention mit der bedauernden Bemerkung abschlug, er habe die Leute nicht in der Hand. Wenn B***** den auf diese Erklärung seiner Passivität nicht recht passenden Vorwurf einer Drohung seitens M***** mit der Bemerkung "wenn Sie meinen", beantwortete und das Telefongespräch damit abschloß, so kann auch dieser zur Abschließung eines unerwünscht verlaufenden Gespräches üblichen Wendung nicht die vom Erstgericht gegebene Bedeutung zuerkannt werden. Unter diesen Umständen können die Äußerungen B*****´s, insbesondere der Hinweis auf das in der Nähe befindliche Spital, nur als eine wenn auch in eine unpassende Form gekleidete Warnung vor allenfalls zu befürchtenden Übergriffen der Streikenden gewertet werden. Ob die Äußerungen B*****´s auch richtig in diesem Sinn von den Leuten der Klägerin verstanden wurden, ist nicht entscheidend. Die für das Vertragsrecht geltenden Bestimmungen der §§ 869, 915 ABGB kommen hier entgegen der Meinung der Klägerin nicht zur Anwendung, weil es hier nur darum geht, ob der beklagte Gewerkschaftsbund für ein von einem Vertrag unabhängiges deliktisches Verhalten seiner Organe haftet. Auf eine Warnung kann aber mangels Rechtswidrigkeit eine Haftung des beklagten Gewerkschaftsbundes für die Folgen der Übergriffe der Streikposten nicht gegründet werden, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, daß es die Angestellten der Klägerin, nachdem sie von dem Fehlschlagen der Bemühungen um eine Intervention B*****´s und von dem Wortlaut der Äußerungen B*****´s Kenntnis erlangten, endgültig unterließen, die Bananen auszuladen, wodurch die Bananen dem Verderb preisgegeben wurden.Im Vordergrund steht die Frage, ob in dem Verhalten des B*****, insbesondere in dessen Äußerungen bei dem Telefongespräch vom 23. 6. 1961, ungeachtet des Eingeständnisses, die Leute nicht in der Hand zu haben, eine Drohung oder Einschüchterung oder Beihilfe zu den bei der gegenständlichen Bananenausladung vorgekommenen Übergriffen von Streikposten und der darin liegenden Drohung oder Einschüchterung zu erblicken ist. Der Meinung der Klägerin, bei der Annahme des Erstgerichtes, B***** habe selbst durch drohende Äußerungen dem Angestellten M***** gegenüber bewirkt, daß sich die arbeitswilligen Angestellten der Klägerin vom Ausladen der Bananen hätten abhalten lassen, handle es sich um eine Tatsachenfeststellung, kann insoweit, als es darum geht, ob die Äußerungen B*****´s eine Drohung oder eine Einschüchterung oder eine Beihilfe zu diesen Delikten darstellten, nicht beigepflichtet werden. Das Wesen einer Drohung besteht in der Inaussichtstellung von Übeln, deren Eintritt von dem Willen des Drohenden abhängig ist. Im vorliegenden Falle könnte eine Drohung oder eine Einschüchterung oder die Beihilfe zu einem solchen Delikt nur angenommen werden, wenn den Worten des B***** der Sinn unterlegt werden müßte, daß es in seiner Macht stünde, die Übergriffe der Streikposten zu unterdrücken, zumindest aber, daß er diese Übergriffe selber billige und deren Erfolg begünstigen wolle. Gerade diesen Sinn seiner Äußerungen hat aber B*****, der nicht etwa von sich aus an die Klägerin herangetreten ist, sondern von der Klägerin um Intervention angegangen worden ist, dadurch ausdrücklich ausgeschlossen, daß er die nach dem unpassenden Hinweis auf das in der Nähe befindliche Spital wiederholte Bitte um Intervention mit der bedauernden Bemerkung abschlug, er habe die Leute nicht in der Hand. Wenn B***** den auf diese Erklärung seiner Passivität nicht recht passenden Vorwurf einer Drohung seitens M***** mit der Bemerkung "wenn Sie meinen", beantwortete und das Telefongespräch damit abschloß, so kann auch dieser zur Abschließung eines unerwünscht verlaufenden Gespräches üblichen Wendung nicht die vom Erstgericht gegebene Bedeutung zuerkannt werden. Unter diesen Umständen können die Äußerungen B*****´s, insbesondere der Hinweis auf das in der Nähe befindliche Spital, nur als eine wenn auch in eine unpassende Form gekleidete Warnung vor allenfalls zu befürchtenden Übergriffen der Streikenden gewertet werden. Ob die Äußerungen B*****´s auch richtig in diesem Sinn von den Leuten der Klägerin verstanden wurden, ist nicht entscheidend. Die für das Vertragsrecht geltenden Bestimmungen der Paragraphen 869, 915, ABGB kommen hier entgegen der Meinung der Klägerin nicht zur Anwendung, weil es hier nur darum geht, ob der beklagte Gewerkschaftsbund für ein von einem Vertrag unabhängiges deliktisches Verhalten seiner Organe haftet. Auf eine Warnung kann aber mangels Rechtswidrigkeit eine Haftung des beklagten Gewerkschaftsbundes für die Folgen der Übergriffe der Streikposten nicht gegründet werden, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, daß es die Angestellten der Klägerin, nachdem sie von dem Fehlschlagen der Bemühungen um eine Intervention B*****´s und von dem Wortlaut der Äußerungen B*****´s Kenntnis erlangten, endgültig unterließen, die Bananen auszuladen, wodurch die Bananen dem Verderb preisgegeben wurden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.