Rechtssatz RS0028392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028392
Geschäftszahl
8Ob75/63; 8Ob344/65
Entscheidungsdatum
18.01.1966
Rechtssatz
Keine Haftung des Österreichischen Gewerkschaftsbundes für Ausschreitungen Dritter bei einem von ihm genehmigten Streik, keine Pflicht seinerseits dagegen einzuschreiten. Keine allgemeine Verpflichtung zum Tätigwerden zum Schutz eines überwiegenden, fremden Interesses (entgegen Klang - Wolff 2. Auflage VI S 18). Keine Haftung für Delikte eines Angestellten aus dem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand. Eine Haftung des Österreichischen Gewerkschaftsbundes für Ausschreitungen bei einem von ihm genehmigten Streik ist aber dann anzunehmen, wenn ein Kollektivvertreter des Gewerkschaftsbundes zugestimmt hat, daß die Streikposten die Ausschreitungen begehen (Unterbindung des Ausladens von Bananen). Es handelt sich dann um ein Verleiten der Streikposten zu Ausschreitungen.Keine Haftung des Österreichischen Gewerkschaftsbundes für Ausschreitungen Dritter bei einem von ihm genehmigten Streik, keine Pflicht seinerseits dagegen einzuschreiten. Keine allgemeine Verpflichtung zum Tätigwerden zum Schutz eines überwiegenden, fremden Interesses (entgegen Klang - Wolff 2. Auflage römisch sechs S 18). Keine Haftung für Delikte eines Angestellten aus dem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand. Eine Haftung des Österreichischen Gewerkschaftsbundes für Ausschreitungen bei einem von ihm genehmigten Streik ist aber dann anzunehmen, wenn ein Kollektivvertreter des Gewerkschaftsbundes zugestimmt hat, daß die Streikposten die Ausschreitungen begehen (Unterbindung des Ausladens von Bananen). Es handelt sich dann um ein Verleiten der Streikposten zu Ausschreitungen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 75/63
Entscheidungstext OGH 14.05.1963 8 Ob 75/63
Veröff: EvBl 1963/376 S 518 = ZAS 1966,161 (mit Kritik von Bydlinski, Gschnitzer und Nipperdey)
- 8 Ob 344/65
Entscheidungstext OGH 18.01.1966 8 Ob 344/65
Dritter Rechtsgang zu 8 Ob 75/63; Veröff: ZAS 1966,161 (mit Kritik von Bydlinski, Gschnitzer und Nipperdey) = JBl 1967,1 (mit Kritik von Mayer - Maly)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0028392
Dokumentnummer
JJR_19630514_OGH0002_0080OB00075_6300000_003