Begründung:
Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. 6. 1999, 18 Cga 26/99k, stehen dem Antragsteller gegen seine ehemalige Dienstgeberin, die im Spruch als Antragsgegnerin genannten GmbH iL S 197.722,73 sA zu.
Am 6. 9. 1999 brachte der Antragsteller gegen die GmbH iL einen Konkureröffnungsantrag ein, der vom Erstgericht a limine zurückgewiesen wurde, weil die Existenz der Antragsgegnerin beendet worden sei, nachdem das Vermögen verteilt, die Firma im Firmenbuch gelöscht und kein neues Vermögen hervorgekommen sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, dass die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der genannten GmbH iL "gemäß § 68 KO abgelehnt" wird.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, dass die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der genannten GmbH iL "gemäß Paragraph 68, KO abgelehnt" wird.
Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es zu, weil zur Frage, wie das Konkursgericht im Falle einer vermögenslosen und im Firmenbuch gelöschten GmbH zu entscheiden habe (Ablehnung des Konkursantrages gemäß § 68 KO - Voraussetzung für einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach § 1 Abs 1 Z 4 IESG [so OLG Linz] oder Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens - § 1 Abs 1 Z 3 IESG [so Griesser, ZIK 1997, 37] oder Zurückweisung mangels Parteifähigkeit, die dem Fall des § 1 Abs 1 Z 4 IESG gleichzuhalten sei [so OLG Wien 28 R 78/96]) oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es zu, weil zur Frage, wie das Konkursgericht im Falle einer vermögenslosen und im Firmenbuch gelöschten GmbH zu entscheiden habe (Ablehnung des Konkursantrages gemäß Paragraph 68, KO - Voraussetzung für einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, IESG [so OLG Linz] oder Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens - Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG [so Griesser, ZIK 1997, 37] oder Zurückweisung mangels Parteifähigkeit, die dem Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, IESG gleichzuhalten sei [so OLG Wien 28 R 78/96]) oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Dagegen erhob die Antragsgegnerin Revisionsrekurs wegen Nichtigkeit, weil sie vom Rekursgericht nicht dem Verfahren beigezogen worden sei und beantragte die Abänderung im Sinn des erstgerichtlichen Beschlusses.
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.