Aus der Begründung:
Die in der einstweiligen Verfügung enthaltene Zeitbestimmung, "diese Verfügung gilt für die Dauer des Rechtsstreites wegen Ehescheidung bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung", kann bei Berücksichtigung des gesamten Akteninhaltes nur dahin verstanden werden, daß die einstweilige Verfügung, soweit sie den vorläufigen Unterhalt der Frau betraf, bis zur Beendigung des Unterhaltsprozesses und nicht etwa nur bis zu einer allfällig früheren Beendigung des Scheidungsprozesses Geltung haben sollte. In dem die einstweilige Verfügung erlassenden Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes wurde als Gegenstand des Rechtsstreites, in dessen Verlauf die Verfügung ergeht, Ehescheidung und Unterhalt angeführt. Anders wie die Bewilligung der abgesonderten Wohnortes war für die Frau die Bewilligung des vorläufigen Unterhaltes nicht nur für die Dauer des Scheidungsprozesses bedeutsam, sondern auch für die allenfalls darüber hinausgehende Dauer des mit dem Scheidungsprozeß verbundenen Unterhaltsprozesses. Das Umstand, daß die einstweilige Verfügung auch die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes betraf, welche Verfügung sich nur auf die Dauer des Scheidungsprozesses beziehen konnte, kann daher nicht die Bedeutung zuerkannt werden, die ihm das Rekursgericht beigelegt hat. Die Zuerkennung des vorläufigen Unterhaltes gemäß § 382 Z. 8 EO. für die Dauer des Unterhaltsprozesses nach Scheidung der Ehe ist auch nach der Rechtsprechung ohne weiteres möglich (vgl. EvBl. 1951 Nr. 93). Es haben auch nicht nur das Erstgericht und die Klägerin, sondern zunächst auch der Beklagte selbst nicht schon die Beendigung des Scheidungsprozesses als das für die Geltungsdauer der Zuerkennung des vorläufigen Unterhaltes Maßgebende Prozeßende angesehen. Hat doch der Beklagte nicht etwa gleich nach Beendigung des Scheidungsprozesses, insbesondere auch nicht in seiner Stellungnahme zum Antrag der Klägerin vom 20. Februar 1964 auf Modifizierung der einstweiligen Verfügung, Zeitablauf als Aufhebungsgrund geltend gemacht, sondern erst am 4. März 1965, also mehr als ein Jahr später.Die in der einstweiligen Verfügung enthaltene Zeitbestimmung, "diese Verfügung gilt für die Dauer des Rechtsstreites wegen Ehescheidung bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung", kann bei Berücksichtigung des gesamten Akteninhaltes nur dahin verstanden werden, daß die einstweilige Verfügung, soweit sie den vorläufigen Unterhalt der Frau betraf, bis zur Beendigung des Unterhaltsprozesses und nicht etwa nur bis zu einer allfällig früheren Beendigung des Scheidungsprozesses Geltung haben sollte. In dem die einstweilige Verfügung erlassenden Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes wurde als Gegenstand des Rechtsstreites, in dessen Verlauf die Verfügung ergeht, Ehescheidung und Unterhalt angeführt. Anders wie die Bewilligung der abgesonderten Wohnortes war für die Frau die Bewilligung des vorläufigen Unterhaltes nicht nur für die Dauer des Scheidungsprozesses bedeutsam, sondern auch für die allenfalls darüber hinausgehende Dauer des mit dem Scheidungsprozeß verbundenen Unterhaltsprozesses. Das Umstand, daß die einstweilige Verfügung auch die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes betraf, welche Verfügung sich nur auf die Dauer des Scheidungsprozesses beziehen konnte, kann daher nicht die Bedeutung zuerkannt werden, die ihm das Rekursgericht beigelegt hat. Die Zuerkennung des vorläufigen Unterhaltes gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, EO. für die Dauer des Unterhaltsprozesses nach Scheidung der Ehe ist auch nach der Rechtsprechung ohne weiteres möglich vergleiche EvBl. 1951 Nr. 93). Es haben auch nicht nur das Erstgericht und die Klägerin, sondern zunächst auch der Beklagte selbst nicht schon die Beendigung des Scheidungsprozesses als das für die Geltungsdauer der Zuerkennung des vorläufigen Unterhaltes Maßgebende Prozeßende angesehen. Hat doch der Beklagte nicht etwa gleich nach Beendigung des Scheidungsprozesses, insbesondere auch nicht in seiner Stellungnahme zum Antrag der Klägerin vom 20. Februar 1964 auf Modifizierung der einstweiligen Verfügung, Zeitablauf als Aufhebungsgrund geltend gemacht, sondern erst am 4. März 1965, also mehr als ein Jahr später.
Soweit die einstweilige Verfügung den vorläufigen Unterhalt der Frau betraf, muß demnach als maßgebende Geltungsdauer die Zeit bis zur Beendigung des mit dem Ehescheidungsprozeß verbundenen Unterhaltsprozesses angesehen werden (vgl. die nicht veröffentlichte Entscheidung 1 Ob 860/54). Daß hinsichtlich der Grundlage des einstweiligen Unterhaltes mit Beendigung des Scheidungsprozesses insofern eine Änderung eingetreten ist, als damit an die Stelle des Unterhaltsanspruches nach § 91 ABGB. der Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG. trat, vermag daran nichts zu ändern, weil dies den Charakter des zu sichernden Anspruches als eines Unterhaltsanspruches der Ehefrau unberührt gelassen hat. Diese Änderung der gesetzlichen Grundlage des Unterhaltsanspruches der Ehefrau nach Scheidung der Ehe könnte allenfalls zur Aufhebung oder Einschränkung der während des Bestehens der Ehe erlassenen einstweiligen Verfügung gemäß § 399 (1) Z. 2 EO. führen, insbesondere wenn die Frau in der Lage sein sollte, sich ihren Unterhalt unter Heranziehung von Einkünften aus einem vorhandenen Vermögen oder aus einer Erwerbstätigkeit, die von der Frau den Umständen nach erwartet werden kann, zu verschaffen. Der Eintritt solcher Änderungen als Grund für die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung ist vom Mann zu bescheinigen. Der Mann hat nun zwar im Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung selbst Behauptungen in dieser Richtung nicht aufgestellt. Es geht jedoch schon sein Prozeßstandpunkt im Unterhaltsprozeß dahin, die Frau sei in der Lage, sich ihren Unterhalt selbst zu verschaffen. Zu dieser Frage wurde bei der Entscheidung über den Antrag des Mannes auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht Stellung genommen. Es mußte daher der angefochtene Beschluß, soweit es sich um den Unterhalt der Frau handelt, aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs des Mannes gegen den Beschluß der I. Instanz aufgetragen werden.Soweit die einstweilige Verfügung den vorläufigen Unterhalt der Frau betraf, muß demnach als maßgebende Geltungsdauer die Zeit bis zur Beendigung des mit dem Ehescheidungsprozeß verbundenen Unterhaltsprozesses angesehen werden vergleiche die nicht veröffentlichte Entscheidung 1 Ob 860/54). Daß hinsichtlich der Grundlage des einstweiligen Unterhaltes mit Beendigung des Scheidungsprozesses insofern eine Änderung eingetreten ist, als damit an die Stelle des Unterhaltsanspruches nach Paragraph 91, ABGB. der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 66, EheG. trat, vermag daran nichts zu ändern, weil dies den Charakter des zu sichernden Anspruches als eines Unterhaltsanspruches der Ehefrau unberührt gelassen hat. Diese Änderung der gesetzlichen Grundlage des Unterhaltsanspruches der Ehefrau nach Scheidung der Ehe könnte allenfalls zur Aufhebung oder Einschränkung der während des Bestehens der Ehe erlassenen einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 399, (1) Ziffer 2, EO. führen, insbesondere wenn die Frau in der Lage sein sollte, sich ihren Unterhalt unter Heranziehung von Einkünften aus einem vorhandenen Vermögen oder aus einer Erwerbstätigkeit, die von der Frau den Umständen nach erwartet werden kann, zu verschaffen. Der Eintritt solcher Änderungen als Grund für die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung ist vom Mann zu bescheinigen. Der Mann hat nun zwar im Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung selbst Behauptungen in dieser Richtung nicht aufgestellt. Es geht jedoch schon sein Prozeßstandpunkt im Unterhaltsprozeß dahin, die Frau sei in der Lage, sich ihren Unterhalt selbst zu verschaffen. Zu dieser Frage wurde bei der Entscheidung über den Antrag des Mannes auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht Stellung genommen. Es mußte daher der angefochtene Beschluß, soweit es sich um den Unterhalt der Frau handelt, aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs des Mannes gegen den Beschluß der römisch eins. Instanz aufgetragen werden.
Hinsichtlich des Unterhaltes der beiden ehelichen Kinder muß allerdings - anders wie hinsichtlich des einstweiligen Unterhaltes der Frau - das Ende des Scheidungsprozesses als das für die Dauer der einstweiligen Verfügung maßgebende Prozeßende angesehen werden. Kommt doch eine Zuständigkeit des Prozeßgerichtes für derartige Verfügungen nur während der Dauer des Scheidungsprozesses in Betracht. Über den Antrag der Mutter, im Hinblick auf den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit eines der beiden Kinder den Unterhalt für das andere Kind zu erhöhen, wird daher das zuständige Pflegschaftsgericht zu entscheiden haben. In diesem Belange war demnach die vom Rekursgericht verfügte Aufhebung der während des Scheidungsprozesses erlassenen einstweiligen Verfügung zu bestätigen.