Rechtssatz RS0005292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005292
Entscheidungsdatum
07.12.1965
Rechtssatz
Der im Rechtsstreit der Frau auf Scheidung und Unterhalt "für die Dauer des Rechtsstreites wegen Ehescheidung bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung" bewilligte einstweilige Unterhalt für Frau und Kinder läuft - vorbehaltlich der Geltendmachung der Einschränkung der Unterhaltspflicht durch den Mann infolge Rechtskraft der Scheidung durch Antragstellung nach § 399 Abs 1 Z 2 EO - bezüglich der Frau bis zur rechtskräftigen Beendigung des Unterhaltsstreites, bezüglich der Kinder aber nur bis zur rechtskräftigen Scheidung.Der im Rechtsstreit der Frau auf Scheidung und Unterhalt "für die Dauer des Rechtsstreites wegen Ehescheidung bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung" bewilligte einstweilige Unterhalt für Frau und Kinder läuft - vorbehaltlich der Geltendmachung der Einschränkung der Unterhaltspflicht durch den Mann infolge Rechtskraft der Scheidung durch Antragstellung nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO - bezüglich der Frau bis zur rechtskräftigen Beendigung des Unterhaltsstreites, bezüglich der Kinder aber nur bis zur rechtskräftigen Scheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0005292
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19651207_OGH0002_0080OB00349_6500000_001