Aus der Begründung:
Der Beklagte hat mit der Begründung Rekurs erhoben, die Frage der Erteilung des Armenrechtes und das Verfahren hierüber sei eine Angelegenheit des außerstreitigen Verfahrens, weshalb auch die Rechtsmittel dieses Verfahrens zulässig sein müßten. Die Zurückweisung des gemäß § 16 AußStrG. eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurses sei daher nicht gerechtfertigt.Der Beklagte hat mit der Begründung Rekurs erhoben, die Frage der Erteilung des Armenrechtes und das Verfahren hierüber sei eine Angelegenheit des außerstreitigen Verfahrens, weshalb auch die Rechtsmittel dieses Verfahrens zulässig sein müßten. Die Zurückweisung des gemäß Paragraph 16, AußStrG. eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurses sei daher nicht gerechtfertigt.
Es ist richtig, daß Neumann in seinem Kommentar zu den ZPGes. als Beispiel für außerstreitige Verfügungen im Laufe eines Prozeßverfahrens das Verfahren wegen Erteilung des Armenrechtes anführt (4. Aufl., I. Band, zu § 50 ZPO., S. 556). Demgegenüber hat der Oberste Gerichtshof schon sehr früh ausgesprochen, daß sowohl die Bestellung als auch die Enthebung des Armenvertreters in den Bereich der ZPO. fällt, weshalb auf die Rechtsmittel gegen die in diesen Angelegenheiten ergehenden Beschlüsse auch die Bestimmungen der Prozeßordnung Anwendung zu finden haben (E. v. 30. Mai 1899, GlUNF. 628, und v. 30. Juli 1907, GlUNF. 3864). Dasselbe muß auch für die Bewilligung des Armenrechtes überhaupt gelten. Daß diese Ansicht zutrifft, geht auch daraus hervor, daß die ZPO. im § 72 (2) und (3) Sonderregelungen für die Anfechtung von Beschlüssen über die Erteilung des Armenrechtes und die Bestellung des Armenvertreters trifft. Es besteht kein Anlaß, von dieser Ansicht abzugehen, zumal mit ihr auch die neuere Lehre darin übereinstimmt, daß das Verfahren in Armenrechtssachen kein außerstreitiges Verfahren, sondern ein Zwischenverfahren im Zivilprozeß sei (Fasching, Komm. zu den ZP-Ges., II. Band, zu § 72 ZPO., Anm. 1 S. 453). Für Rechtsmittel in dem Zwischenverfahren über die Erteilung des Armenrechtes gilt daher auch die Vorschrift des § 528 (I) ZPO., die einen Rekurs gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wird, ausschließt. Eine weitere Anfechtung des Beschlusses des Rekursgerichtes, durch den die Zurückweisung des nach § 16 AußStrG. erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses gegen die Abweisung des Antrages auf Bewilligung des Armenrechtes bestätigt wurde, ist daher nicht zulässig.Es ist richtig, daß Neumann in seinem Kommentar zu den ZPGes. als Beispiel für außerstreitige Verfügungen im Laufe eines Prozeßverfahrens das Verfahren wegen Erteilung des Armenrechtes anführt (4. Aufl., römisch eins. Band, zu Paragraph 50, ZPO., S. 556). Demgegenüber hat der Oberste Gerichtshof schon sehr früh ausgesprochen, daß sowohl die Bestellung als auch die Enthebung des Armenvertreters in den Bereich der ZPO. fällt, weshalb auf die Rechtsmittel gegen die in diesen Angelegenheiten ergehenden Beschlüsse auch die Bestimmungen der Prozeßordnung Anwendung zu finden haben (E. v. 30. Mai 1899, GlUNF. 628, und v. 30. Juli 1907, GlUNF. 3864). Dasselbe muß auch für die Bewilligung des Armenrechtes überhaupt gelten. Daß diese Ansicht zutrifft, geht auch daraus hervor, daß die ZPO. im Paragraph 72, (2) und (3) Sonderregelungen für die Anfechtung von Beschlüssen über die Erteilung des Armenrechtes und die Bestellung des Armenvertreters trifft. Es besteht kein Anlaß, von dieser Ansicht abzugehen, zumal mit ihr auch die neuere Lehre darin übereinstimmt, daß das Verfahren in Armenrechtssachen kein außerstreitiges Verfahren, sondern ein Zwischenverfahren im Zivilprozeß sei (Fasching, Komm. zu den ZP-Ges., römisch zwei. Band, zu Paragraph 72, ZPO., Anmerkung 1 S. 453). Für Rechtsmittel in dem Zwischenverfahren über die Erteilung des Armenrechtes gilt daher auch die Vorschrift des Paragraph 528, (römisch eins) ZPO., die einen Rekurs gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wird, ausschließt. Eine weitere Anfechtung des Beschlusses des Rekursgerichtes, durch den die Zurückweisung des nach Paragraph 16, AußStrG. erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses gegen die Abweisung des Antrages auf Bewilligung des Armenrechtes bestätigt wurde, ist daher nicht zulässig.