Begründung:
Der Schuldner stellte am 11. September 2003 den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens. Er betreibe kein Unternehmen. Sein Vermögen reiche zur Deckung der Verfahrenskosten nicht aus. Unter Anschluss eines Vermögensverzeichnisses beantragte der Schuldner die Annahme eines Zahlungsplanes, wonach die Konkursgläubiger eine Quote von 50 %, zahlbar in 60 Monatsraten jeweils bis zum 10. eines Monats, erstmals in jenem Monat, der dem Monat des Eintritts der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplanes und der Aufhebung des Konkursverfahrens folge, erhalten sollten. Gleichzeitig mit dem Eröffnungsantrag wurde die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragt. Die Erteilung der Restschuldbefreiung sei zu erwarten. Einleitungshindernisse lägen nicht vor. Es wurde ausdrücklich erklärt, dass der Schuldner den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die Zeit von sieben Jahren an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abtrete. Ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch sei gescheitert. Der Schuldner verfüge über ein monatliches Arbeitseinkommen von ca 1.500 EUR. Pfändbares Vermögen sei nicht vorhanden. Schulden bestünden in Höhe von 40.000 EUR. Der Schuldner sei ledig und für ein uneheliches Kind sorgepflichtig. Mit Beschluss vom 16. 9. 2003 eröffnete das Erstgericht das Schuldenregulierungsverfahren, wobei dem Schuldner die Eigenverwaltung nicht entzogen wurde. Das Erstgericht beraumte die allgemeine Prüfungstagsatzung für den 17. November 2003 an und gab bekannt, bei dieser Tagsatzung werde über die Annahme des Zahlungsplanes sowie die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens entschieden. Die Konkursvoraussetzungen lägen vor. Der Schuldner habe die Erfolglosigkeit bzw Aussichtslosigkeit eines außergerichtlichen Ausgleichsversuchs dargetan, ein genaues Vermögensverzeichnis sowie einen zulässigen Zahlungsplan vorgelegt, wobei sich aus den vorgelegten Urkunden ergebe, dass der Schuldner den Zahlungsplan erfüllen werde.
Dieser Beschluss blieb unangefochten.
In der Tagsatzung am 17. 11. 2003 wurde über den Zahlungsplan des Schuldners abgestimmt. Die anwesende Konkursgläubigerin (und spätere Rekurswerberin) stimmte dem Zahlungsplan nicht zu.
In der Tagsatzung fasste das Erstgericht den Beschluss auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, nachdem die anwesende Konkursgläubigerin zuvor aufgefordert wurde, eventuelle Einleitungshindnernisse (§ 201 KO) aufzuzeigen und glaubhaft zu machen. Die anwesende Konkursgläubigerin äußerte sich nicht.In der Tagsatzung fasste das Erstgericht den Beschluss auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, nachdem die anwesende Konkursgläubigerin zuvor aufgefordert wurde, eventuelle Einleitungshindnernisse (Paragraph 201, KO) aufzuzeigen und glaubhaft zu machen. Die anwesende Konkursgläubigerin äußerte sich nicht.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gläubigerin gegen den Beschluss auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass der Antrag abgewiesen wurde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Rechtsansicht des Rekursgerichtes in Widerspruch zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (8 Ob 81/02y = ZIK 2002/296) stehe. Rechtlich ging das Rekursgericht davon aus, dass vom Schuldner ein unzulässiger Zahlungsplan angeboten worden sei, weil ausgehend von dem monatlichen Nettoeinkommen des Schuldners von 1.545,05 EUR und unter Berücksichtigung selbst zweier Unterhaltspflichten das pfändbare Einkommen im Zeitraum von fünf Jahren 19.670,20 EUR betrage. Der Schuldner habe jedoch lediglich eine Quote von 50 % angeboten, was ausgehend von den festgestellten Forderungen von 33.283,99 EUR einem Betrag von 16.641,99 EUR entspreche. Selbst bei der für den Schuldner günstigeren Variante (pfändbares Einkommen 19.670,20 EUR) betrage jedoch die Mindestquote 59 %. Die Unzulässigkeit des Zahlungsplanes sei vor Entscheidung über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens von Amts wegen zu prüfen. Nur die Einleitungshindernisse des § 201 Abs 1 KO seien nur über Antrag eines Gläubigers wahrzunehmen. Es schade daher nicht, dass die Gläubigerin sich nicht gegen die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ausgesprochen habe.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gläubigerin gegen den Beschluss auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass der Antrag abgewiesen wurde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Rechtsansicht des Rekursgerichtes in Widerspruch zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (8 Ob 81/02y = ZIK 2002/296) stehe. Rechtlich ging das Rekursgericht davon aus, dass vom Schuldner ein unzulässiger Zahlungsplan angeboten worden sei, weil ausgehend von dem monatlichen Nettoeinkommen des Schuldners von 1.545,05 EUR und unter Berücksichtigung selbst zweier Unterhaltspflichten das pfändbare Einkommen im Zeitraum von fünf Jahren 19.670,20 EUR betrage. Der Schuldner habe jedoch lediglich eine Quote von 50 % angeboten, was ausgehend von den festgestellten Forderungen von 33.283,99 EUR einem Betrag von 16.641,99 EUR entspreche. Selbst bei der für den Schuldner günstigeren Variante (pfändbares Einkommen 19.670,20 EUR) betrage jedoch die Mindestquote 59 %. Die Unzulässigkeit des Zahlungsplanes sei vor Entscheidung über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens von Amts wegen zu prüfen. Nur die Einleitungshindernisse des Paragraph 201, Absatz eins, KO seien nur über Antrag eines Gläubigers wahrzunehmen. Es schade daher nicht, dass die Gläubigerin sich nicht gegen die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ausgesprochen habe.