Die vom Zweitbeklagten gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.Die vom Zweitbeklagten gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Im Wesentlichen macht der Zweitbeklagte geltend, dass zwar der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gelte, dass es hier aber doch des Nachweises durch das Protokoll über das Vaterschaftsanerkenntnis vor dem Jugendamt bedurft hätte. Dieses stelle die einzige öffentliche Urkunde dar, durch die der Nachweis erfolgen könne. So wie etwa bei einer Geburts-, Sterbe- oder Heiratsurkunde könnten die darin beurkundeten Tatsachen nur durch diese Urkunden nachgewiesen werden.
Es kann aber nicht zweifelhaft sein, dass etwa die Geburt eines Menschen auch anders als durch die Geburtsurkunde nachgewiesen werden kann. Hier geht es ja im Ergebnis auch gar nicht um den ohnehin festgestellten Umstand, dass der Erblasser der leibliche Vater des Klägers war, sondern darum, ob die Vaterschaft zu Lebzeiten in der dafür vorgesehen Form (vgl RIS-Justiz RS0013525 mwN; etwa 7 Ob 178/04h; RIS-Justiz RS0013524 mwN; etwa 1 Ob 33/00k) im Sinne des § 730 Abs 2 ABGB idF vor der Novelle BGBl I 2004/58 festgestellt war (vgl Eccher in Schwimann ABGB2 § 730 Rz 12 ff mwN; Welser in Rummel ABGB3 §§ 730, 731 Rz 4; zu den Gründen für die Aufhebung dieser Bestimmung Apathy in KBB2 § 730 Rz 3). Dass dem hier festgestellten Vaterschaftsanerkenntnis vor dem Jugendamt nach der 1941 bereits geltenden Rechtslage Wirksamkeit zukam, ist ebenfalls nicht strittig (vgl Eccher aaO; Wentzel/Plessl in Klang2 I/2 § 164 Anm III.1.; BGBl 103/1933 zur erweiterten Vormundschaft der Amtsstelle Judenburg). Die Frage, ob hier die Feststellung zutrifft, dass es ein solches Anerkenntnis vor dem Jugendamt gegeben hat, ist aber eine Frage der Beweiswürdigung (vgl etwa Rechberger in Fasching/Konecny2, vor § 266 ZPO Rz 55; RIS-Justiz RS0043521 mwN; RIS-Justiz RS0040278; zur Abgrenzung vom Anscheinsbeweis RIS-Justiz RS0040290 mwN). Im Ergebnis bekämpft der Kläger damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043136; 2 Ob 226/05g; RIS-Justiz RS0043162 mwN uva) und kann daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen.Es kann aber nicht zweifelhaft sein, dass etwa die Geburt eines Menschen auch anders als durch die Geburtsurkunde nachgewiesen werden kann. Hier geht es ja im Ergebnis auch gar nicht um den ohnehin festgestellten Umstand, dass der Erblasser der leibliche Vater des Klägers war, sondern darum, ob die Vaterschaft zu Lebzeiten in der dafür vorgesehen Form vergleiche RIS-Justiz RS0013525 mwN; etwa 7 Ob 178/04h; RIS-Justiz RS0013524 mwN; etwa 1 Ob 33/00k) im Sinne des Paragraph 730, Absatz 2, ABGB in der Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 2004/58 festgestellt war vergleiche Eccher in Schwimann ABGB2 Paragraph 730, Rz 12 ff mwN; Welser in Rummel ABGB3 Paragraphen 730, 731, Rz 4; zu den Gründen für die Aufhebung dieser Bestimmung Apathy in KBB2 Paragraph 730, Rz 3). Dass dem hier festgestellten Vaterschaftsanerkenntnis vor dem Jugendamt nach der 1941 bereits geltenden Rechtslage Wirksamkeit zukam, ist ebenfalls nicht strittig vergleiche Eccher aaO; Wentzel/Plessl in Klang2 I/2 Paragraph 164, Anmerkung römisch drei.1.; Bundesgesetzblatt 103 aus 1933, zur erweiterten Vormundschaft der Amtsstelle Judenburg). Die Frage, ob hier die Feststellung zutrifft, dass es ein solches Anerkenntnis vor dem Jugendamt gegeben hat, ist aber eine Frage der Beweiswürdigung vergleiche etwa Rechberger in Fasching/Konecny2, vor Paragraph 266, ZPO Rz 55; RIS-Justiz RS0043521 mwN; RIS-Justiz RS0040278; zur Abgrenzung vom Anscheinsbeweis RIS-Justiz RS0040290 mwN). Im Ergebnis bekämpft der Kläger damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043136; 2 Ob 226/05g; RIS-Justiz RS0043162 mwN uva) und kann daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen.
Geht man aber vom Vaterschaftsanerkenntnis zu Lebzeiten des Erblassers aus, hat die weiters relevierte Frage, inwieweit die Rechtsprechung zur Einschränkung auf „festgestellte" Vaterschaften bei der hier noch anzuwendenden Fassung des § 730 Abs 2 ABGB im Hinblick auf dessen Aufhebung neu zu überprüfen wäre, keine Relevanz.Geht man aber vom Vaterschaftsanerkenntnis zu Lebzeiten des Erblassers aus, hat die weiters relevierte Frage, inwieweit die Rechtsprechung zur Einschränkung auf „festgestellte" Vaterschaften bei der hier noch anzuwendenden Fassung des Paragraph 730, Absatz 2, ABGB im Hinblick auf dessen Aufhebung neu zu überprüfen wäre, keine Relevanz.
Insgesamt vermögen jedenfalls die konkreten Ausführungen der Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Insgesamt vermögen jedenfalls die konkreten Ausführungen der Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO; der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.