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Entscheidung 8 Ob 36/26s×

Entscheidung 8 Ob 36/26s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

8Ob36/26s

Entscheidungsdatum

20.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Antragstellerinnen 1. mj L*, und 2. mj M*, beide vertreten durch S*, als Kollisionskuratorin, diese vertreten durch die Reisenberger Rechtsanwalts FlexKapG in Ohlsdorf, wegen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 18. Jänner 2026, GZ 21 R 187/25m-14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 4. September 2025, GZ 17 Pg 15/25p-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]              Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des von der bestellten Kollisionskuratorin namens der beiden Kinder des Verstorbenen gestellten Antrags auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ihrer unbedingten Erbantrittserklärungen und auf Genehmigung des von ihnen mit der Mutter (unter Beitritt zweier Großelternteile) geschlossenen Erbteilungsübereinkommens.

[2]              Eine Zustellung der im Verfahren über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung gefassten Beschlüsse erfolgte weder an die mündige Erstantragstellerin noch an die derzeit noch unmündige Zweitantragstellerin, sondern nur an die Kollisionskuratorin.

Rechtliche Beurteilung

[3]              Die Vorlage des Aktes zur Entscheidung über den namens der Antragstellerinnen von der Kollisionskuratorin erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem die Stattgebung des Genehmigungsantrags angestrebt wird, an den Obersten Gerichtshof durch das Erstgericht ist verfrüht:

[4]         1. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Genehmigung von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge finden sich in Paragraph 132, AußStrG, sohin im 10. Abschnitt des römisch zwei. Hauptstücks des AußStrG unter der Überschrift „Vermögensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung“ (Paragraphen 132 bis 139 AußStrG).

[5]         2. Unter der Überschrift „Besondere Verfahrensbestimmungen“ bestimmt Paragraph 139, AußStrG in der Fassung 2. ErwSchG, BGBl I 2017/59), dass der vertretenen Person sämtliche Beschlüsse zuzustellen sind (Satz 1) und dass Paragraph 116 a, Absatz eins, 3 und 4 AußStrG sinngemäß für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres gilt (Satz 2).

[6]         2.1. Es sind damit nach Paragraph 139, Satz 1 AußStrG jeder vertretenen Person ohne Berücksichtigung ihres Alters (und nicht nur dem Vertreter) alle Beschlüsse über die nach den Paragraphen 132 bis 138 AußStrG getroffenen Maßnahmen zuzustellen (2 Ob 126/22a [Rz 5]). Grund hierfür ist, dass dem Vertretenen „als Hauptperson wie als geschütztes Subjekt des Verfahrens keine wichtige Information vorenthalten werden [soll]“ (ErläutRV 224 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 89, [zur Vorgängerbestimmung]). Jegliche Differenzierung nach dem Alter ist Paragraph 139, Absatz eins, Satz 1 AußStrG – im Unterschied zu Paragraph 139, Absatz eins, Satz 2 AußStrG – fremd. Es handelt sich dabei um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers: „[…] [W]eil auch Verfügungen nach diesem Hauptstück (Genehmigungen von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge, […]) die vertretene Person [...] unmittelbar in ihrer Rechtssphäre berühren“, sollen diese „stets […] Adressat der gerichtlichen Zustellungen sein“ (ErläutRV 1461 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 76, ; Hervorhebung vom Senat). Auch in der Literatur wird ausgeführt, dass den vertretenen Personen sämtliche Beschlüsse zuzustellen sind vergleiche Höllwerth/Meisinger in Deixler-Hübner, Handbuch Familienrecht3 [2025] 805; Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB5 [2018] Paragraph 164, Rz 6).

[7]         Ob die Zustellung sämtlicher Beschlüsse an die vertretene Person auch dann obligatorisch ist, wenn ein Kind (insbesondere altersbedingt) „den Zustellvorgang oder den Inhalt der Entscheidung auch nicht annähernd begreifen“ kann vergleiche die Vorschrift des – e contrario Paragraph 139, Absatz eins, Satz 2 AußStrG auf unmündige Minderjährige aber nicht anwendbaren – Paragraph 116 a, Absatz 3, AußStrG), kann hier offen bleiben, weil die Zweitantragstellerin bereits 13 Jahre alt ist und damit von einer hinreichenden Fähigkeit zum Verständnis der gefassten Beschlüsse und des Zustellvorgangs auszugehen ist.

[8]         2.2. Nach Paragraph 139, Absatz eins, Satz 2 AußStrG gelten Paragraph 116 a, Absatz eins, 3 und 4 AußStrG sinngemäß, dies aber nur „für Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebensjahres“. Mündige Minderjährige können damit im pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren „unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen“ (Paragraph 116 a, Absatz eins, Satz 1 AußStrG analog). Sollten ihre Anträge nicht mit jenen ihres Vertreters übereinstimmen, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen (Paragraph 116 a, Absatz eins, Satz 2 AußStrG analog). Will der mündige Minderjährige Beschlüsse anfechten, so genügt es, dass aus dem Schriftstück deutlich hervorgeht, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist (Paragraph 116 a, Absatz 4, AußStrG analog). Mündige Minderjährige können damit in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung Verfahrenshandlungen setzen vergleiche Höllwerth/Meisinger in Deixler-Hübner, Handbuch Familienrecht3 [2025] 805; Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB5 [2018] Paragraph 164, Rz 6: Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 [2025] Paragraph 139, Rz 4; Mondel in Rechberger/Klicka, AußStrG3 [2021] Paragraph 139, Rz 1 f).

[9]         3. Es ist damit die rekursgerichtliche Entscheidung nicht nur – wie bereits geschehen – der Kollisionskuratorin, sondern beiden Antragstellerinnen selbst zuzustellen und der bereits mündigen Erstantragstellerin zudem möglich, gegen die Entscheidung ein (weiteres) Rechtsmittel einzubringen, aber auch, den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kuratorin zu beantworten (8 Ob 120/20k [Rz 17]; 2 Ob 126/22a [Rz 6]; 7 Ob 175/23w [Rz 6]; 8 Ob 106/23f [Rz 6] ua [jeweils zu Erwachsenenschutzfällen]; vergleiche auch G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 [2025] Paragraph 58, Rz 18 mwH). Die Erstantragstellerin wird deshalb vom Erstgericht darüber zu belehren sein, dass sie sich im (ihre Vermögensrechte betreffenden) Revisionsrekursverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müsste.

[10]          4. Erst nach Einlangen eines Rechtsmittels und/oder einer Rechtsmittelbeantwortung der Erstantragstellerin bzw nach fruchtlosem Ablauf der hierfür offenstehenden Fristen wird der Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

Textnummer

E148123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00036.26S.0520.000

Im RIS seit

03.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260520_OGH0002_0080OB00036_26S0000_000