[2] 1.1. Die unbedingte Annahme einer Erbschaft entspricht nicht dem Kindeswohl, wenn das Auftreten von Gläubigern nicht völlig von der Hand zu weisen ist (2 Ob 525/88; Beck, P-Gericht und A-Verfahren – Die Rolle des Pflegschaftsgerichts im Verlassenschaftsverfahren, EF-Z 2011, 49 [53]; Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 [2025] § 167 Rz 24). Grund hierfür ist die mit der unbedingten Annahme der Erbschaft einhergehende unbeschränkte Haftung des Minderjährigen für die Nachlassverbindlichkeiten. Der unbedingt erbantrittserklärte Erbe haftet den Gläubigern auch dann unbeschränkt, wenn – wie hier – eine Gläubigerkonvokation erfolgte (vgl Schweda in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2021] §§ 813–815 ABGB Rz 2; Spruzina/Jungwirth in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 [2024] § 815 Rz 3). Bei der Gefahr von unbekannten Schulden in nicht unbeträchtlicher Höhe ist der Inventarisierung trotz der Kosten grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, zumal diese wirtschaftlich nur das Erbe schmälert, wohingegen von einer unbekannten Schuldenlast in nicht unbeträchtlicher Höhe die gesamte wirtschaftliche Existenz des Minderjährigen bedroht ist (vgl auch 2 Ob 525/88). 1.1. Die unbedingte Annahme einer Erbschaft entspricht nicht dem Kindeswohl, wenn das Auftreten von Gläubigern nicht völlig von der Hand zu weisen ist (2 Ob 525/88; Beck, P-Gericht und A-Verfahren – Die Rolle des Pflegschaftsgerichts im Verlassenschaftsverfahren, EF-Z 2011, 49 [53]; Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 [2025] Paragraph 167, Rz 24). Grund hierfür ist die mit der unbedingten Annahme der Erbschaft einhergehende unbeschränkte Haftung des Minderjährigen für die Nachlassverbindlichkeiten. Der unbedingt erbantrittserklärte Erbe haftet den Gläubigern auch dann unbeschränkt, wenn – wie hier – eine Gläubigerkonvokation erfolgte vergleiche Schweda in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2021] Paragraphen 813 –, 815, ABGB Rz 2; Spruzina/Jungwirth in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 [2024] Paragraph 815, Rz 3). Bei der Gefahr von unbekannten Schulden in nicht unbeträchtlicher Höhe ist der Inventarisierung trotz der Kosten grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, zumal diese wirtschaftlich nur das Erbe schmälert, wohingegen von einer unbekannten Schuldenlast in nicht unbeträchtlicher Höhe die gesamte wirtschaftliche Existenz des Minderjährigen bedroht ist vergleiche auch 2 Ob 525/88).
[4] 1.2. Die Gefahr einer über den Wert des im Erbweg Erhaltenen hinausgehenden Haftung des Minderjährigen kann durch Zusicherung einer Schad- und Klagloshaltung abgemildert bis ausgeschlossen werden. Dafür muss aber nach Rechtsprechung und Literatur dargetan sein, dass ein solcher Anspruch auch mit Erfolg durchgesetzt werden kann bzw die Erfüllung ausreichend (zB durch eine Höchstbetragshypothek in angemessener Höhe) sichergestellt ist, und zwar erforderlichenfalls auch für die Zeit nach Eintritt der Eigenberechtigung des Kindes (vgl zur Schenkung 3 Ob 522/92; RS0048140 [T2, T4]; RS0048155; Nademleinsky in Schwimann/Kodek, ABGB5.01 [2025] § 167 Rz 20 f). 1.2. Die Gefahr einer über den Wert des im Erbweg Erhaltenen hinausgehenden Haftung des Minderjährigen kann durch Zusicherung einer Schad- und Klagloshaltung abgemildert bis ausgeschlossen werden. Dafür muss aber nach Rechtsprechung und Literatur dargetan sein, dass ein solcher Anspruch auch mit Erfolg durchgesetzt werden kann bzw die Erfüllung ausreichend (zB durch eine Höchstbetragshypothek in angemessener Höhe) sichergestellt ist, und zwar erforderlichenfalls auch für die Zeit nach Eintritt der Eigenberechtigung des Kindes vergleiche zur Schenkung 3 Ob 522/92; RS0048140 [T2, T4]; RS0048155; Nademleinsky in Schwimann/Kodek, ABGB5.01 [2025] Paragraph 167, Rz 20 f).
[5] 1.3. Im vorliegenden Fall war der Verstorbene freiberuflich als Tierarzt tätig. Dass er sich dabei schadenersatzpflichtig gemacht haben könnte, ist weder ausgeschlossen noch ist gesichert, dass seine Haftpflichtversicherung diese Schadenersatzpflichten zur Gänze abdecken würde. Es besteht – ohne dass auf die ebenso niemals gänzlich ausgeschlossene Möglichkeit sonstiger Schulden eingegangen werden muss – schon deshalb die Gefahr, dass die beiden Antragstellerinnen als Rechtsnachfolgerinnen ihres Vaters bislang unbekannten Forderungen ausgesetzt sein könnten. Zwar gaben die Großeltern (sachlich beschränkt) und die Mutter (sachlich unbeschränkt) Zusicherungen zu einer Schad- und Klagloshaltung der Antragstellerinnen ab, deren Werthaltigkeit aber nicht dargetan ist. Selbst wenn die Solvenz der Großeltern und der Mutter derzeit zu bejahen sein sollte, ist mangels einer entsprechenden Vereinbarung im Erbteilungsübereinkommen nicht – zB durch eine Höchstbetragshypothek in angemessener Höhe auf jenem Objekt, das zukünftig allein der Mutter gehören soll – für die Zukunft gesichert, dass die Antragstellerinnen auch weiterhin von einer allenfalls über den Wert ihrer Erbansprüche hinausgehenden, momentan noch unbekannten Schuldenlast des Verstorbenen geschützt sind. Zumal das Fehlen einer solchen Sicherstellung aufgrund von § 132 Abs 1 Satz 1 AußStrG, wonach das Gericht in seiner Entscheidung über die Genehmigung der Rechtshandlung einer vertretenen Person dieser keine inhaltlich abweichende Fassung geben darf, im Genehmigungsverfahren nicht sanierbar ist, kommt den Rügen der Antragstellerinnen, das Erstgericht habe sich mit der Solvenz der Großeltern entgegen § 16 (und § 13) AußStrG nicht von Amts wegen befasst und das Rekursgericht habe diese Rüge unbeachtet gelassen, im Ergebnis keine Entscheidungsrelevanz zu. 1.3. Im vorliegenden Fall war der Verstorbene freiberuflich als Tierarzt tätig. Dass er sich dabei schadenersatzpflichtig gemacht haben könnte, ist weder ausgeschlossen noch ist gesichert, dass seine Haftpflichtversicherung diese Schadenersatzpflichten zur Gänze abdecken würde. Es besteht – ohne dass auf die ebenso niemals gänzlich ausgeschlossene Möglichkeit sonstiger Schulden eingegangen werden muss – schon deshalb die Gefahr, dass die beiden Antragstellerinnen als Rechtsnachfolgerinnen ihres Vaters bislang unbekannten Forderungen ausgesetzt sein könnten. Zwar gaben die Großeltern (sachlich beschränkt) und die Mutter (sachlich unbeschränkt) Zusicherungen zu einer Schad- und Klagloshaltung der Antragstellerinnen ab, deren Werthaltigkeit aber nicht dargetan ist. Selbst wenn die Solvenz der Großeltern und der Mutter derzeit zu bejahen sein sollte, ist mangels einer entsprechenden Vereinbarung im Erbteilungsübereinkommen nicht – zB durch eine Höchstbetragshypothek in angemessener Höhe auf jenem Objekt, das zukünftig allein der Mutter gehören soll – für die Zukunft gesichert, dass die Antragstellerinnen auch weiterhin von einer allenfalls über den Wert ihrer Erbansprüche hinausgehenden, momentan noch unbekannten Schuldenlast des Verstorbenen geschützt sind. Zumal das Fehlen einer solchen Sicherstellung aufgrund von Paragraph 132, Absatz eins, Satz 1 AußStrG, wonach das Gericht in seiner Entscheidung über die Genehmigung der Rechtshandlung einer vertretenen Person dieser keine inhaltlich abweichende Fassung geben darf, im Genehmigungsverfahren nicht sanierbar ist, kommt den Rügen der Antragstellerinnen, das Erstgericht habe sich mit der Solvenz der Großeltern entgegen Paragraph 16, (und Paragraph 13,) AußStrG nicht von Amts wegen befasst und das Rekursgericht habe diese Rüge unbeachtet gelassen, im Ergebnis keine Entscheidungsrelevanz zu.
[6] 1.4. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die Abgabe von unbedingten Erbantrittserklärungen durch die beiden Antragstellerinnen entspreche nicht deren Kindeswohl, erweisen sich als nicht korrekturbedürftig.
[7] 2.1. Schließen Erben eine Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände, so bedarf diese bei Beteiligung schutzberechtigter Personen gemäß § 181 Abs 2 AußStrG der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht. Ein Erbteilungsübereinkommen, dem gemäß § 181 Abs 1 letzter Satz AußStrG die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zukommt, ist am Interesse und Wohl der Pflegebefohlenen zu beurteilen, dem es schon dann nicht entspricht, wenn eine Verminderung des Vermögens der Pflegebefohlenen nicht ausgeschlossen werden kann (RS0048176; 8 Ob 143/09a). 2.1. Schließen Erben eine Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände, so bedarf diese bei Beteiligung schutzberechtigter Personen gemäß Paragraph 181, Absatz 2, AußStrG der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht. Ein Erbteilungsübereinkommen, dem gemäß Paragraph 181, Absatz eins, letzter Satz AußStrG die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zukommt, ist am Interesse und Wohl der Pflegebefohlenen zu beurteilen, dem es schon dann nicht entspricht, wenn eine Verminderung des Vermögens der Pflegebefohlenen nicht ausgeschlossen werden kann (RS0048176; 8 Ob 143/09a).
[8] 2.2. Im vorliegenden Fall sieht das Erbteilungsübereinkommen unter anderem vor, dass die Objekte EZ 481 (Wohnsitz der Großeltern im von diesen dem Verstorbenen mit Übergabsvertrag vom 2. 6. 2015 übergebenen Haus) und EZ 267 (Wald) je zur Hälfte den Antragstellerinnen eingeantwortet werden. Hinsichtlich des Wohnhauses EZ 587 wird im Übereinkommen davon ausgegangen, dass dieses „wirtschaftlich bereits seit jeher der Witwe […] zuzurechnen war“ und es daher nur mit der anderen Hälfte in den Nachlass falle. Diese Liegenschaft soll parifiziert und es sollen zwei Wohnungseigentumsobjekte gebildet werden, von denen das eine den beiden Minderjährigen zufallen, vermietet und der Nettoertrag daraus „im Sinne der Regelung des § 231 Abs 3 ABGB, bis zur Volljährigkeit der Minderjährigen, dem gemeinsamen Haushaltseinkommen zugeschrieben werden solle“, das andere soll demgegenüber der Witwe zufallen und als Wohnung der drei Erbinnen dienen. 2.2. Im vorliegenden Fall sieht das Erbteilungsübereinkommen unter anderem vor, dass die Objekte EZ 481 (Wohnsitz der Großeltern im von diesen dem Verstorbenen mit Übergabsvertrag vom 2. 6. 2015 übergebenen Haus) und EZ 267 (Wald) je zur Hälfte den Antragstellerinnen eingeantwortet werden. Hinsichtlich des Wohnhauses EZ 587 wird im Übereinkommen davon ausgegangen, dass dieses „wirtschaftlich bereits seit jeher der Witwe […] zuzurechnen war“ und es daher nur mit der anderen Hälfte in den Nachlass falle. Diese Liegenschaft soll parifiziert und es sollen zwei Wohnungseigentumsobjekte gebildet werden, von denen das eine den beiden Minderjährigen zufallen, vermietet und der Nettoertrag daraus „im Sinne der Regelung des Paragraph 231, Absatz 3, ABGB, bis zur Volljährigkeit der Minderjährigen, dem gemeinsamen Haushaltseinkommen zugeschrieben werden solle“, das andere soll demgegenüber der Witwe zufallen und als Wohnung der drei Erbinnen dienen.
[9] Schon weil im Erbteilungsübereinkommen nicht von (auf Gutachten basierenden oder sonst unverdächtigen) Verkehrswerten der Liegenschaften (sondern jeweils vom dreifachen Einheitswert) ausgegangen und sogar anerkannt wird, dass die Witwe an der Liegenschaft EZ 587 (deren Alleineigentümer nach dem Grundbuch der Verstorbene war) zur Hälfte einen „schuldrechtlichen Aussonderungsanspruch“ habe, und weil das den Antragstellerinnen hälftig zugewiesene, neu zu bildende Wohnungseigentumsobjekt durch die schrankenlose Zuweisung seiner Mieterträge zum „gemeinsamen Haushaltseinkommen“ für die Antragstellerinnen eine gewisse Entwertung erfährt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vorgesehene Vermögensaufteilung die Ansprüche der Antragstellerinnen schmälert. Die Entscheidung der Vorinstanzen, auch dem Erbteilungsübereinkommen die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zu versagen, ist jedenfalls vertretbar.