Gemäß § 154 Abs 3 ABGB bedarf ua die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung zu ihrer Rechtswirksamkeit sowohl der Zustimmung des anderen Elternteils als auch der Genehmigung des Gerichtes, sofern sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Ist aber die Zustimmung des anderen Elternteils notwendig, so darf ein Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftliche Erklärung nur genehmigt werden, wenn dem Pflegschaftsgericht die Zustimmung nachgewiesen wird. Das Pflegschaftsgericht ist andernfalls allerdings gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG verpflichtet, die Frage der Zustimmung des anderen Elternteils zu klären.Gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB bedarf ua die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung zu ihrer Rechtswirksamkeit sowohl der Zustimmung des anderen Elternteils als auch der Genehmigung des Gerichtes, sofern sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Ist aber die Zustimmung des anderen Elternteils notwendig, so darf ein Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftliche Erklärung nur genehmigt werden, wenn dem Pflegschaftsgericht die Zustimmung nachgewiesen wird. Das Pflegschaftsgericht ist andernfalls allerdings gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG verpflichtet, die Frage der Zustimmung des anderen Elternteils zu klären.
Hier steht der begehrten pflegschaftsbehördlichen Genehmigung daher schon entgegen, daß die Zustimmung der Mutter der Kinder nicht vorliegt. Es erübrigt sich aber aus folgenden Gründen, die Mutter über die Zustimmung zu vernehmen:
Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluß im Interesse des Pflegebefohlenen liegt (vgl Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen 99) und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird (vgl § 149 Abs 1 ABGB). Die angeführte Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn eine Verminderung des Vermögens des Pflegebefohlenen nicht ausgeschlossen werden kann.Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluß im Interesse des Pflegebefohlenen liegt vergleiche Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen 99) und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird vergleiche Paragraph 149, Absatz eins, ABGB). Die angeführte Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn eine Verminderung des Vermögens des Pflegebefohlenen nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung wird im allgemeinen nur dann dem Kindeswohl entsprechen, wenn der Wert der geschenkten Sache die Belastungen eindeutig übersteigt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Da die von den Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen noch nicht zur Gänze eingezahlt worden sind, können die Gesellschafter zur Einzahlung der auf sie entfallenden Stammeinlage und darüber hinaus gemäß § 70 GmbHG allenfalls auch zur Aufbringung der von einem anderen Gesellschafter nicht voll eingezahlten Stammeinlage herangezogen werden. Diese Verpflichtung wird entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung nicht dadurch ausgeglichen, daß die Gesellschaft nach dem dem Erstgericht vorgelegten Jahresabschluß zum 31.12.1990 und der ihm vorgelegten Zwischenbilanz zum 31.7.1991 außer über die Forderung auf Einzahlung der Stammeinlagen noch über ein Reinvermögen von etwa 250.000 S verfügt. Es kann durchaus sein, daß bei einem schlechten Geschäftsgang das Vermögen der Kinder infolge der sie treffenden Zahlungspflicht vermindert wird. Auf das erstmals im Revisionsrekurs erstattete Vorbringen, wonach für das Jahr 1992 mit einem Gewinn von 650.000 S zu rechnen sei, kann wegen des Neuerungsverbotes (vgl EFSlg 44.516, 52.617, 55.474 uva) nicht Bedacht genommen werden.Die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung wird im allgemeinen nur dann dem Kindeswohl entsprechen, wenn der Wert der geschenkten Sache die Belastungen eindeutig übersteigt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Da die von den Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen noch nicht zur Gänze eingezahlt worden sind, können die Gesellschafter zur Einzahlung der auf sie entfallenden Stammeinlage und darüber hinaus gemäß Paragraph 70, GmbHG allenfalls auch zur Aufbringung der von einem anderen Gesellschafter nicht voll eingezahlten Stammeinlage herangezogen werden. Diese Verpflichtung wird entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung nicht dadurch ausgeglichen, daß die Gesellschaft nach dem dem Erstgericht vorgelegten Jahresabschluß zum 31.12.1990 und der ihm vorgelegten Zwischenbilanz zum 31.7.1991 außer über die Forderung auf Einzahlung der Stammeinlagen noch über ein Reinvermögen von etwa 250.000 S verfügt. Es kann durchaus sein, daß bei einem schlechten Geschäftsgang das Vermögen der Kinder infolge der sie treffenden Zahlungspflicht vermindert wird. Auf das erstmals im Revisionsrekurs erstattete Vorbringen, wonach für das Jahr 1992 mit einem Gewinn von 650.000 S zu rechnen sei, kann wegen des Neuerungsverbotes vergleiche EFSlg 44.516, 52.617, 55.474 uva) nicht Bedacht genommen werden.
Nicht ausreichend ist die vom Geschenkgeber im Schenkungsvertrag übernommene Verpflichtung zur Klag- und Schadloshaltung der Geschenknehmer. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, kann nicht bloß die Zeit der fehlenden Eigenberechtigung berücksichtigt werden. Es darf daher ein Rechtsgeschäft auch dann nicht genehmigt werden, wenn Nachteile für den Pflegebefohlenen für die Folgezeit ihrer Eigenberechtigung nicht auszuschließen sind. Die Haftungserklärung des Geschenkgebers hätte sich daher auf diesen Zeitraum erstrecken müssen.
Hier ist überdies nicht dargetan, daß der Anspruch auf Schadloshaltung gegebenenfalls mit Erfolg durchgesetzt werden könnte. Selbst wenn man davon ausginge, durch die vorgelegten Grundbuchsabschriften sei nachgewiesen, daß der Geschenkgeber über ein ausreichendes Vermögen verfügt, würde dies nur für die Gegenwart gelten und daher über die Einbringlichkeit einer später entstehenden Forderung der Geschenknehmer nichts sagen, zumal der Geschenknehmer die Liegenschaften in der Zwischenzeit veräußern oder belasten kann. Eine ausreichende Sicherheit könnte etwa angenommen werden, wenn eine Höchstbetragshypothek in angemessener Höhe bestellt und nachgewiesen würde, daß sie mit dem im § 230c ABGB für die Anlegung von Mündelgeldern festgelegten Grundsätzen übereinstimmt.Hier ist überdies nicht dargetan, daß der Anspruch auf Schadloshaltung gegebenenfalls mit Erfolg durchgesetzt werden könnte. Selbst wenn man davon ausginge, durch die vorgelegten Grundbuchsabschriften sei nachgewiesen, daß der Geschenkgeber über ein ausreichendes Vermögen verfügt, würde dies nur für die Gegenwart gelten und daher über die Einbringlichkeit einer später entstehenden Forderung der Geschenknehmer nichts sagen, zumal der Geschenknehmer die Liegenschaften in der Zwischenzeit veräußern oder belasten kann. Eine ausreichende Sicherheit könnte etwa angenommen werden, wenn eine Höchstbetragshypothek in angemessener Höhe bestellt und nachgewiesen würde, daß sie mit dem im Paragraph 230 c, ABGB für die Anlegung von Mündelgeldern festgelegten Grundsätzen übereinstimmt.
Die Vorinstanzen haben daher dem Schenkungsvertrag zutreffend die Genehmigung versagt. Damit fehlen aber auch die Voraussetzungen für die Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages. Solange der Schenkungsvertrag nicht gültig zustande gekommen ist, sind die Kinder nicht Gesellschafter. Da die von ihnen in der Generalversammlung abgegebenen Erklärungen nur und erst Bedeutung haben, wenn sie Gesellschafter sind, besteht für eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Erklärungen weder eine Notwendigkeit noch eine Möglichkeit, zumal nicht feststeht, ob sie Gesellschafter sein werden. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher zu weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang nicht veranlaßt.