Rechtssatz RS0048155
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048155
Entscheidungsdatum
17.07.2025
Rechtssatz
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, kann nicht bloß die Zeit der fehlenden Eigenberechtigung berücksichtigt werden. Es darf daher ein Rechtsgeschäft auch dann nicht genehmigt werden, wenn Nachteile für den Pflegebefohlenen für die Folgezeit seiner Eigenberechtigung nicht auszuschließen sind. Eine Haftungserklärung des Geschenkgebers muss sich daher auch auf diesen Zeitraum erstrecken.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 522/92
Entscheidungstext OGH 07.07.1992 3 Ob 522/92
Veröff: RZ 1994/3 S 15
- 4 Ob 567/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 567/95
Vgl auch; nur: Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, kann nicht bloß die Zeit der fehlenden Eigenberechtigung berücksichtigt werden. Es darf daher ein Rechtsgeschäft auch dann nicht genehmigt werden, wenn Nachteile für den Pflegebefohlenen für die Folgezeit ihrer Eigenberechtigung nicht auszuschließen sind. (T1)
Beisatz: Dass das veräußerte unbewegliche Gut der Disposition des Minderjährigen dauernd entzogen wird und auch eine mündelsichere Kapitalanlage des Kaufpreises einer nicht unbeträchtlichen jährlichen Geldentwertung ausgesetzt ist, stellt einen Nachteil für den Minderjährigen dar. (T2)
- 9 Ob 75/01x
Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 Ob 75/01x
nur T1; Beisatz: Hier: Die Nachteile dass der Minderjährige die mit einem durch ein Wohnrecht belastete Liegenschaft in absehbarer Zeit nicht nützen, diese wegen des Vorkaufsrechtes zu Gunsten seines Vaters und des Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes zu Gunsten seiner Mutter nicht beziehungsweise nur unter erschwerten Umständen verwerten kann, demgegenüber aber für die mit dem Grundeigentum verbundenen Abgaben, Kosten und Gefahren haften müsste, wiegen die von den Eltern bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zugesicherte Schadloshaltung und Klagloshaltung sowie die vertraglich übernommene Erhaltungspflicht und Kostentragungspflicht der Dienstbarkeitsberechtigten nicht auf. (T3)
- 6 Ob 78/13h
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 78/13h
Beis ähnlich wie T3
- 1 Ob 245/12d
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 245/12d
Vgl auch
- 8 Ob 107/18w
Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 107/18w
- 4 Ob 11/23f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.03.2023 4 Ob 11/23f
- 4 Ob 5/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2025 4 Ob 5/25a
Beisatz: Belastungen als Eigentümer bei Fruchtgenussrecht. (T4)
- 9 Ob 63/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.07.2025 9 Ob 63/25t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048155
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19920707_OGH0002_0030OB00522_9200000_002